Befreiung vom Wasserentnahmeentgelt beantragen
Sie entnehmen für gewerbliche, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Zwecke in großem Umfang Wasser? Sie können in Ausnahmefällen vom Wasserentnahmeentgelt befreit werden.
Beschreibung
Sie müssen ein Wasserentnahmeentgelt zahlen, wenn Sie Wasser aus oberirdischen Gewässern entnehmen oder ableiten. Sie müssen auch ein Wasserentnahmeentgelt zahlen, wenn Sie Grundwasser entnehmen, zutage fördern, zutage leiten oder ableiten.
Sie können unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Befreiung vom Wasserentnahmeentgelt stellen. In Ausnahmefällen können Sie von der Zahlung des Wasserentnahmeentgeltes ganz oder teilweise befreit werden.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt.
Ansprechpartner
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Abwasser
Adresse
Postfachadresse
Postfach 200256
06003 Halle (Saale)
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. - Do.: 9:00 - 15:00 Uhr Fr.: 9:00 - 12:00 Uhr Hinweis: Termine können nach individueller Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungszeiten haben. Diese erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Referates.
Kontakt
Kontaktperson
Herr Gernot Kruse (Referatsleiter)
Internet
Formulare
Antrag auf Ermäßigung gemäß § 4 Abs. 1 WasEE-VO LSA
Abgabe an Dritte, Anlage zum Antrag auf Ermäßigung
Änderung der Stammdaten/Änderungsmitteilung
Antrag auf Feststellung der Geeignetheit der Messeinrichtung
Antrag auf Befreiung gemäß § 4 Abs. 2 WasEE-VO LSA
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Befreiung
- Nachweis über einen Härtefall, zum Beispiel:
- Gewinn- und Verlustrechnung
- Lageberichte zum Jahresabschluss des betreffenden Geschäftsjahres und der vorangegangen zwei Geschäftsjahre
- Unterlagen zur Preiskalkulation für das betreffende Geschäftsjahr
Formulare
Voraussetzungen
- Ihr Unternehmen entnimmt für gewerbliche, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Zwecke Wasser in so großem Umfang, dass es durch die Zahlung des Wasserentnahmeentgeltes erheblich und nachhaltig in seiner Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt ist.
- Sie können von der Zahlung des Wasserentnahmeentgeltes befreit werden, wenn ökologische, wasserwirtschaftliche oder sonstige öffentliche Belange dies erfordern.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Sie können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht eingelegen.
Verfahrensablauf
Sie können die Befreiung vom Wasserentnahmeentgelt beim Landesverwaltungsamt beantragen.
- Bitte reichen Sie die ausgefüllten Formulare beim Landesverwaltungsamt ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
- Danach erhalten Sie vom Landesverwaltungsamt einen Bescheid.
Fristen
Keine.
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Landesverwaltungsamtes.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt am 25.01.2021
Stichwörter
Befreiung, Grundwasserentnahme, Wasserpfennig, Wasserpfennig, Wasserversorger, Messeinrichtung, Berechnung, WEE, Ermäßigung, Entgeltsatz, Wasserentnahmeentgelt, Kosten, Wassercent, Grundwasser, Oberflächenwasser, Wasserentnahme, Wasserbenutzungsentgelt, Brunnen, Wassercent, Entgeltpflicht, Wasserentnahmeabgabe, Wasserentnahmegebühr