Errichtung und Betrieb von Anlagen beantragen
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, wenn sie geeignet sind, in besonderem Maße die Umwelt zu schädigen oder die Allgemeinheit zu gefährden.
Beschreibung
Wollen Sie eine Anlage errichten und betreiben, welche auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet ist, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, benötigen Sie eine Genehmigung von der zuständigen Behörde. Dazu gehören auch ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei den Umweltämtern der Landkreise und kreisfreien Städte oder beim Landesverwaltungsamt.
Ansprechpartner
Landkreis Börde - Amt für Planung und Umwelt - Sachgebiet Immissionsschutz
Beschreibung
Was „Immission“ bedeutet:
Luftverunreinigungen (z.B. Gase, Stäube), Geräusche/Lärm, Erschütterungen, Gerüche, Licht, Wärme, Strahlung und ähnliche Umwelteinwirkungen
Ziele im Immissionsschutz:
Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre, Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützen, die durch Immissionen verursacht werden, sowie dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorbeugen (Vorsorge)
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz fasst all dies zusammen:
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bildet die Basis für unsere Arbeit und umfasst all die oben genannten Ziele. Es ist damit eines der wichtigsten Gesetze auf dem Gebiet des Umweltschutzes. Fortführende Vorschriften zur Konkretisierung im Umweltrecht sind die Bundes-Immissions-schutz-Verordnungen sowie die Technischen Anleitungen für Lärm und Luft- TA Lärm / TA Luft.
Aufgaben des Sachgebietes Immissionsschutz
- Genehmigungsbedürftige Anlagen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (Genehmigung und Überwachung)
- Immissionsschutzrechtliche Anforderungen im Baugenehmigungsverfahren
- Windkraftanlagen
- Immissionsschutzrechtliche Anforderungen im Planungsverfahren
- Registrierung der Feuerungsanlagen nach der 44. BImSchV
- Lärm, Geräusche, Erschütterungen (Schwingungen)
- Luftverunreinigungen, Stäube, Gerüche
- Lichtimmissionen
- Wärmepumpen
- Kleinfeuerungsanlagen
- Chemikaliensicherheit
- Beschwerden zu immissionsschutzrechtlichen Problemstellungen
- Beratungstätigkeit (z.B. Standortfestlegung für Wärmepumpen)
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
Anzahl: 10
Gebühren: nein
Parkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
Anzahl: 50
Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Postfach 10 01 53
39331 Haldensleben
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 3904 7240-4336
E-Mail: natur-umwelt@landkreis-boerde.de
Internet
Bankverbindung
Landkreis Börde
Empfänger: Landkreis Börde
IBAN: DE96 8105 5000 3400 0053 54
BIC: NOLADE21HDL
Bankinstitut: Kreissparkasse Börde
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Immissionsschutz, Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung
Adresse
Postanschrift
Postfach 200256
06003 Halle (Saale)
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. - Do.: 9:00 – 15:00 Uhr Fr.: 9:00 – 12:00 Uhr Hinweis:  Termine können nach individueller Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungszeiten haben. Diese erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Referates.
Kontakt
Weitere Informationen
Formulare
- Persönliches Erscheinen nötig: ggfs. ja
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus, dem die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen sind. Ist der Antrag vollständig, ist dieser ggfs. mit den Unterlagen öffentlich bekannt zu machen und danach einen Monat lang auszulegen. In vereinfachten Genehmigungsverfahren oder wenn von der Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen wird, erfolgt keine öffentliche Auslegung und findet kein Erörterungstermin statt. Spätestens gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens fordert die Genehmigungsbehörde die zu beteiligenden Behörden gleichzeitig auf, ihre Stellungnahme zu den Genehmigungsvoraussetzungen innerhalb eines Monats abzugeben. Gibt es Einwendungen, werden diese mit Ihnen und denjenigen, die die Einwendungen erhoben haben, in einem öffentlichen Termin erörtert. Hat die Genehmigungsbehörde alle Umstände ermittelt, die für die Erteilung einer Genehmigung von Bedeutung sind, so ist über den Antrag zu entscheiden. Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu begründen und wird Ihnen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zugestellt. Die Zustellung des Genehmigungsbescheides an Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Fristen
Der Betreiber hat vor Errichtung und Betrieb der Anlage diese von der zuständigen Behörde genehmigen zu lassen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Stichwörter
Betrieb, Genehmigung, Errichtung, Umwelteinwirkungen, Immissionsschutzrechtliche, Immissionsschutz, genehmigungsbedürftig, Anlage