Beseitigung von Anlagen anzeigen
Beschreibung
Nach § 60 Abs.3 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) ist die Beseitigung von
- Anlagen nach § 60 Abs. 1 BauO LSA,
- freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3,
- sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m
verfahrensfrei.
Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat vor Beginn der Beseitigung der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und den Städten Naumburg, Stendal, Köthen, Weißenfels und Zeitz.
Ansprechpartner
Landkreis Stendal - Bauordnung
Beschreibung
Bitte beachten: Das Bauordnungsamt des Landkreises Stendal ist nicht zuständig für das Gebiet der Einheitsgemeinde Hansestadt Stendal! Bitte wenden Sie sich bei Fragen rund um Bauantrag, Baugenehmigung, Denkmalschutz, etc. direkt an das Bauaufsichtsamt der Hansestadt Stendal.
Adresse
Postanschrift
Postfach 10 14 55
39554 Stendal
Postanschrift
Hospitalstraße 1-2
39576 Stendal
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Arnimer Damm
Linie:- Bus: Arnimer Damm
- Haltestelle: Sperlingsberg
Linie:- Bus: Sperlingsberg
- Haltestelle: Sperlingsberg
Linie:- Bus: Sperlingsberg
- Haltestelle: Sperlingsberg
Linie:- Bus: Sperlingsberg
- Haltestelle: Sperlingsberg
Linie:- Bus: Sperlingsberg
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Für Sprechzeiten bitte die Kontakt-Seite aufrufen.
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 3931 60-7371
E-Mail: bauamt@landkreis-stendal.de
Kontaktperson
Sachgebietsleitung 63.01
Telefon Festnetz: +49 3931 7371
E-Mail: bauamt@landkreis-stendal.de
Bauaufsicht - Prüfgruppe 1
Telefon Festnetz: +49 3931 60-7336
E-Mail: bauamt@landkreis-stendal.de
Bauaufsicht - Prüfgruppe 2
Telefon Festnetz: +49 3931 60-7371
E-Mail: bauamt@landkreis-stendal.de
erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes amtliches Anzeigeformular
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch einen qualifizierten Tragwerksplaner oder eine qualifizierte Tragwerksplanerin im Sinne des § 65 Abs. 2 BauO LSA beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden; die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch den qualifizierten Tragwerksplaner oder die qualifizierte Tragwerksplanerin zu überwachen. § 65 Abs. 2 Satz 3 BauOLSA gilt nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist.
Fristen
Antragsfrist: 1 Monat (Vor Beginn der Beseitigung)
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Stichwörter
Abbruch, Abbruchanzeige