Beseitigung von Anlagen Genehmigung

    Beseitigung von Anlagen anzeigen

    Beschreibung

    Nach § 60 Abs.3 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) ist die Beseitigung von

    1. Anlagen nach § 60 Abs. 1 BauO LSA,
    2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3,
    3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m

    verfahrensfrei.

    Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat vor Beginn der Beseitigung der zuständigen Stelle anzuzeigen.
     

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und den Städten Naumburg, Stendal, Köthen, Weißenfels und Zeitz.

    Ansprechpartner

    SG Bauaufsicht

    Beschreibung

    , zu Beschwerden über Bauwerke des Nachbarn, Denkmalschutz, Bebauungspläne und Baulasten

    Adresse

    Hausanschrift

    Domplatz 9

    06217 Merseburg

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Di: 09:00 - 12:00 / 13:30 - 18:00 Uhr Do: 09:00 - 12:00 / 13:30 - 15:30 Uhr sowie nach Terminvereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03461 40-1430

    Fax: 03461 40-1449

    E-Mail: bauaufsicht@saalekreis.de

    Formulare

    Anzeige der Beseitigung von Anlagen

    Stichwörter

    Baugenehmigung, Bauvorbescheid, Beschwerden, Bauwerke des Nachbarn

    Version

    Technisch geändert am 14.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • ausgefülltes amtliches Anzeigeformular

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch einen qualifizierten Tragwerksplaner oder eine qualifizierte Tragwerksplanerin im Sinne des § 65 Abs. 2 BauO LSA beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden; die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch den qualifizierten Tragwerksplaner oder die qualifizierte Tragwerksplanerin zu überwachen. § 65 Abs. 2 Satz 3 BauOLSA gilt nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist.

    Fristen

    Antragsfrist: 1 Monat (Vor Beginn der Beseitigung)

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Abbruchanzeige, Abbruch

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English