Anerkennung als Prüfsachverständiger für technische Anlagen und Einrichtungen beantragen
Beschreibung
Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn oder der oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Prüfaufgaben unabhängig und an Weisungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nicht gebunden.
Die Anerkennung als Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen erfolgt nur, wenn Sie die allgemeinen Voraussetzungen sowie die besonderen Voraussetzungen für diesen Fachbereich (u. a. Nachweis der Berufserfahrung und der besonderen Kenntnisse) erfüllen und nachweisen können. Das Prüfungsverfahren zur Anerkennung beinhaltet eine schriftliche und eine mündliche Prüfung.
Zuständigkeit
Ministerium für Infrastruktur und Digitales
Ansprechpartner
Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: null
Anzahl: 2
Frauenparkplatz: null
Anzahl: 2
Parkplatz: null
Anzahl: 0
Gebühren: nein
Turmschanzenstr./Friedensbrücke
Straßenbahn: Linie 5
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- Lebenslauf
- Kopie der Abschluss- und Befähigungszeugnisse
- Nachweis über Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P)
- Angaben über Niederlassungen und Beteiligungen an Gesellschaften
- Nachweis über die Erfüllung der besonderen Anerkennungsvoraussetzungen (u. a. Nachweis der Berufserfahrung und der besonderen Kenntnisse)
Fristen
Die Anmeldung ist jederzeit möglich. Die Prüfungen finden ca. 1 bis 2 mal im Jahr statt.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Anerkennung kann für folgende Fachgebiete beantragt werden:
- Lüftungsanlagen,
- CO-Warnanlagen,
- Rauch- und Wärmeabzugsanlage,
- Feuerlöschanlagen,
- Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
- Sicherheitsstromversorgungen.
Die Prüfsachverständigen prüfen nur die Einhaltung bauaufsichtlicher Anforderungen, nicht die Funktion.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt