Erlaubnis für die Berufsbezeichnung "Podologe/Podologin" beantragen
Beschreibung
Bei der Tätigkeit als Fußpfleger/in wird zwischen der kosmetischen und der medizinischen Fußpflege unterschieden. Die kosmetische Fußpflege (am gesunden Fuß) kann erlaubnisfrei ausgeübt werden, ist aber beim Gewerbeamt anzumelden. Die medizinische Fußpflege oder Podologie ist per Gesetz als eine heilberufliche Tätigkeit eingeordnet worden und damit erlaubnispflichtig. Sie beinhaltet eine Behandlung am gesunden, von Schädigungen bedrohten und/oder bereits geschädigten Fuß.
Wenn Sie die Berufsbezeichnung Podologe/in bzw. medizinische/r Fußpfleger/in führen wollen, benötigen Sie dazu entweder die Erlaubnis oder die Berechtigung oder staatliche Anerkennung nach dem Podologengesetz (PodG). Ausnahmen und spezielle Fallgruppen sind ebenfalls im Gesetz geregelt.
Die Erlaubnis wird - auf Antrag - erteilt, wenn der Antragsteller
- die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,
- sich keines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet ist und
- über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine Anerkennung ausländischer Abschlüsse ist nach dem Podologengesetz bei Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes möglich. Für die Anerkennung von Abschlüssen, die in den Mitgliedstaaten der EU erworben wurden, gelten spezielle Anerkennungsrichtlinien. Die Berufsbezeichnung kann dabei auch geführt werden, wenn der Antragsteller
- einen Nachweis vorlegt, aus dem sich ergibt, dass die Ausbildung als Podologe oder Podologin bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes anerkannt wurde,
- über eine dreijährige Berufserfahrung in der Podologie in dem Mitgliedstaats verfügt, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, und
- der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.
Zuständigkeit
Landesverwaltungsamt
Ansprechpartner
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe
Adresse
Postanschrift
Ernst-Kamieth-Str. 2
06112 Halle (Saale)
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:30 Uhr Do. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:30 Uhr Hinweis: Telefonische Sprechzeiten, keine Öffnungszeiten Sprechzeiten persönlich: nach Terminvergabe
Kontakt
Fax: +49 345 514-3279
Telefon Festnetz: +49 345 514-3045(nichtakademisch)
Telefon Festnetz: +49 345 514-3268(akademisch)
Internet
Formulare
Formloser Antrag
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Zu den Unterlagen, die dem Antrag zum Führen der Berufsbezeichnung Podologe/in bzw. medizinische/r Fußpfleger/in beigefügt werden müssen, gehören:
- beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses
- amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als 3 Monate),
- ärztliches Gesundheitszeugnis (physische und psychische Eignung zur Ausübung des Berufes) im Original (nicht älter als 3 Monate) .
Möchten Sie die im Ausland erworbene Berufsausbildung in Deutschland unter der Berufsbezeichnung Podologe/ Podologin ausüben, sind für die Antragstellung insbesondere folgende Unterlagen notwendig:
- persönlicher Antrag,
- unterschriebener Lebenslauf mit Schul- und Berufsausbildung,
- Geburtsurkunde/Heiratsurkunde in beglaubigter Kopie,
- Erklärung, dass Sie den Antrag noch bei keiner anderen deutschen Behörde gestellt haben,
- Abschlusszeugnis über Ihre Ausbildung in Ihrem Heimatland (beglaubigte Fotokopie des Originals und beglaubigte deutsche Übersetzung),
- Nachweis über die praktische Tätigkeit im jeweiligen Beruf (beglaubigte Fotokopie der Originale und beglaubigte deutsche Übersetzung),
- Registrierschein/Aufnahmeschein oder Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis,
- Meldebescheinigung über Ihren amtlichen Wohnsitz,
- ein Nachweis, dass Sie die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Für die Genehmigung der Berufsbezeichnung wird entsprechend den gesetzlichen Regelungen des Landes eine Verwaltungsgebühr erhoben. Hinzu kann die Postzustellungsgebühr kommen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt