Wanderlager anzeigen
Wenn ein Wanderlager öffentlich angekündigt werden soll, dann müssen Sie dies vorher anzeigen.
Beschreibung
Ein Wanderlager ist eine Verkaufsveranstaltung, die Sie außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstelle aus vorübergehend betreiben.
Die Veranstaltung des Gewerbebetriebs "Wanderlager" müssen Sie anzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll und die An- und Abreise der Teilnehmer zum und vom Ort des Wanderlagers durch die geschäftsmäßig erbrachte Beförderung durch den Veranstalter oder von Personen im Zusammenwirken mit dem Veranstalter erfolgen sollen.
Der Veranstalter eines Wanderlagers hat sicherzustellen, dass in der öffentlichen Ankündigung des Wanderlagers folgende Informationen enthalten sind:
- die Art der Ware oder Dienstleistung, die im Rahmen des Wanderlagers vertrieben wird,
- der Ort des Wanderlagers,
- der Name des Veranstalters, die Anschrift, unter der er niedergelassen ist, sowie Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Veranstalter ermöglichen, einschließlich einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse, und
- in leicht erkennbarer und deutlich lesbarer und sonst gut wahrnehmbarer Form Informationen darüber, unter welchen Bedingungen dem Verbraucher bei Verträgen, die im Rahmen des Wanderlagers abgeschlossen werden, ein Widerrufsrecht zusteht.
In der öffentlichen Ankündigung eines Wanderlagers dürfen unentgeltliche Zuwendungen in Form von Waren oder Leistungen einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht angekündigt werden.
Folgende Dienstleistungen oder Waren dürfen anlässlich eines Wanderlagers nicht vertrieben oder vermittelt werden:
- Finanzanlagen im Sinne des § 34f Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung,
- Versicherungsverträge und Bausparverträge sowie Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge im Sinne von § 34i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder
entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen,
- bestimmte Medizinprodukte (§ 56a Abs. 6 Nr. 2 der Gewerbeordnung),
- Nahrungsergänzungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung.
Hinweise für Zeitz: Spezialisierung
Allgemeine Informationen
Ein Wanderlager veranstaltet, wer außerhalb seiner Niederlassung und außerhalb einer Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus Waren oder Leistungen anbieten bzw. Bestellungen auf Waren oder Leistungen aufsuchen. Veranstalter müssen dazu über eine aktuelle Reisegewerbekarte verfügen, in der die Tätigkeiten, die beim Wanderlager ausgeübt werden sollen, festgeschrieben sind.
Ein Wanderlager muss anzeigt werden, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll und der Veranstalter die Beförderung der Teilnehmer zum und vom Ort der Veranstaltung ausübt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Sie müssen die Veranstaltung eines Wanderlagers bei der unteren Gewerbebehörde anzeigen, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfindet. Sofern das Wanderlager im Ausland veranstaltet werden soll ist die Anzeige gegenüber der unteren Verwaltungsbehörde vorzunehmen, die für den Ort der Niederlassung des Veranstalters zuständig ist. Untere Verwaltungsbehörde ist in der Regel das Gewerbeamt oder Ordnungsamt der jeweiligen Gemeinde.
Hinweise für Zeitz: Spezialisierung
Zuständige Stelle
Wenden Sie sich bitte an das Gewerbeamt der Gemeinde, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfindet. Wenn das Wanderlager im Ausland stattfindet, wenden Sie sich bitte an das Gewerbeamt, in dem Sie Ihre Niederlassung bzw. Wohnsitz haben.
Ansprechpartner
Sachgebiet Sicherheit und Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 3441 83-264(Gewerbe)
Telefon Festnetz: +49 3441 83-240
Telefon Festnetz: +49 3441 83-225(Straßenverkehrsbehörde)
Fax: +49 3441 83-231
Telefon Festnetz: +49 3441 83-232(Straßenverkehrsbehörde)
Telefon Festnetz: +49 3441 83-208(Hundeangelegenheiten)
E-Mail: sondernutzung@stadt-zeitz.de
E-Mail: ordnungsamt@stadt-zeitz.de
E-Mail: hunde@stadt-zeitz.de
erforderliche Unterlagen
Sie müssen folgende Angaben machen:
- Ort, Datum und Uhrzeit des Wanderlagers,
- den Namen des Veranstalters sowie desjenigen, für dessen Rechnung die Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden, einschließlich die Anschrift, unter der diese Personen niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und die Vertretungsberechtigten,
- Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Veranstalter ermöglichen, einschließlich einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse,
- Die Angabe des Handelsregisters, Vereinsregisters oder Genossenschaftsregisters, in das der Veranstalter eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer,
- den Wortlaut und die Form der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung,
- den Namen eines schriftlich bevollmächtigten Vertreters des in der Anzeige genannten Veranstalters des Wanderlagers, der dieses an Ort und Stelle für den Veranstalter leitet.
Formulare
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Hinweise für Zeitz: Spezialisierung
Voraussetzungen
Es gibt keine Voraussetzungen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Die Anzeige eines Wanderlagers nehmen Sie bei dem Gewerbeamt oder Ordnungsamt der Gemeinde vor, die für den Veranstaltungsort zuständig ist.
- Sofern das Wanderlager im Ausland veranstaltet werden soll ist die Anzeige des Wanderlagers bei dem für den Ort der Niederlassung des Veranstalters zuständigen Gewerbeamt oder Ordnungsamt abzugeben.
Fristen
Sie müssen die Veranstaltung eines Wanderlagers spätestens vier Wochen vor Beginn anzeigen, sofern durch eine öffentliche Ankündigung auf die Veranstaltung hingewiesen werden soll und die An- und Abreise der Teilnehmer zum und vom Ort des Wanderlagers durch die geschäftsmäßig erbrachte Beförderung durch den Veranstalter oder von Personen im Zusammenwirken mit dem Veranstalter erfolgen soll.
Wenn Sie das Wanderlager verspätet oder fehlerhaft anzeigen, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.
Hinweise für Zeitz: Spezialisierung
Fristen
Sie müssen die Veranstaltung eines Wanderlagers 4 Wochen vor Beginn anzeigen, sofern durch eine öffentliche Ankündigung auf die Veranstaltung hingewiesen werden soll und der Veranstalter die Beförderung der Teilnehmer zum und vom Ort der Veranstaltung ausübt. Die Mindestinhalte der Anzeige ergeben sich aus § 56a Abs. 3 Gewerbeordnung (siehe Punkt "Rechtsgrundlage") Wenn Sie das Wanderlager verspätet oder fehlerhaft anzeigen, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.
Bearbeitungsdauer
1 Woche
Kosten
Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
Unterstützende Institutionen
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt am 10.10.2023
Stichwörter
Kaffeefahrt