• Biederitz (Landkreis Jerichower Land, Sachsen-Anhalt)
Sachverständige für Gegenproben Zulassung

Zulassung von Sachverständigen für Gegenproben beantragen

Als private/r Sachverständige/r für Gegenproben benötigen Sie für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben eine Zulassung.

Beschreibung

Im Rahmen der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung werden regelmäßig Stichproben von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen zur Überprüfung der Verkehrsfähigkeit entnommen.

Die Wirtschaftsbeteiligten können die Proben auf eigene Kosten von privaten Sachverständigen (Gegenprobensachverständigen) untersuchen lassen, um so Beanstandungen der Überwachungsbehörden zu entkräften und nachweisen zu können, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen sind.

Als privater Sachverständige benötigen Sie für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben eine Zulassung. Sie müssen die in Ihrem jeweiligen Fachgebiet erforderliche Ausbildung aufweisen und eine praktische Tätigkeit von zwei Jahren auf diesem Fachgebiet erbracht haben. Neben Ihrer fachlichen Kompetenz müssen Sie zudem nachweisen können, dass Sie über ein zur sachgerechten Durchführung der Untersuchung geeignetes Prüflaboratorium verfügen.

Zur Untersuchung von - in § 43 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und § 42 Abs. 1 Satz 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes bezeichneten - Gegen- oder Zweitproben  sind nur die privaten Sachverständige befugt, die für diese Tätigkeit durch die zuständige Behörden des Bundeslandes, in dem sie ihren Hauptsitz haben, zugelassen sind.
 

Zuständigkeit

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten

Ansprechpartner

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt

Adresse

Hausanschrift

Hasselbachstraße 4

39104 Magdeburg

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 391 567-0

Fax: +49 391 567-615072

E-Mail: poststelle@mw.sachsen-anhalt.de

Internet

Stichwörter

MWL

Version

Technisch erstellt am 03.03.2006

Technisch geändert am 29.01.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 31.03.2021

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 09.07.2021

Technisch geändert am 16.06.2020

Formulare

Der Antrag auf Zulassung als Gegenprobensachverständiger nach § 43 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) wird formlos eingereicht.

Handlungsgrundlage(n)

Fristen

Für die Antragstellung gibt es keine Frist. Änderungen, die die Zulassung oder die eingangs genannte Anzeige betreffen, müssen der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt werden.

Kosten

Die Erteilung der Zulassung als Gegenprobensachverständiger ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils geltenden Verwaltungskostenordnung in Verbindung mit dem dazu ergangenen Verwaltungskostenverzeichnis.

Gültigkeitsgebiet

Sachsen-Anhalt

Version

Technisch erstellt am 27.11.2009

Technisch geändert am 31.07.2023

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 31.03.2021

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 09.07.2021

Technisch geändert am 16.06.2020