Zulassung als Privatklinik beantragen
Sie möchten eine Privatklinik betreiben? Hier finden Sie alle erforderlichen Informationen.
Beschreibung
Wenn Sie eine Privatkrankenanstalt betreiben wollen, brauchen Sie dazu eine gewerberechtliche Erlaubnis, eine sogenannte Konzession. Dabei ist eine Krankenanstalt im Sinne des Gewerberechts eine Einrichtung, die der Heilung und Pflege von Patienten dient und in der die Patienten stationär behandelt, also auch untergebracht und verpflegt werden.
Nur private, gewerblich betriebene Krankenanstalten brauchen eine solche Erlaubnis. Öffentlich-rechtliche Einrichtungen und solche, die zu gemeinnützigen, wohltätigen oder wissenschaftlichen Zwecken betrieben werden, brauchen keine Erlaubnis. Im Gegensatz zu diesen hat der Unternehmer, der die Privatkrankenanstalt betreibt, die Absicht, durch den Betrieb Gewinn zu erzielen.
Sie können, müssen aber selbst nicht Arzt sein. Sind Sie Arzt, ist zu unterscheiden zwischen Einrichtungen, die der Ausübung Ihrer freiberuflichen Tätigkeit dienen (z.B. die Klinik des Chirurgen) und Einrichtungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der freiberuflichen Tätigkeit stehen und auf Gewinnerzielung angelegt werden.
Aus der Erlaubnis geht hervor, ob sie zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt, einer Privatentbindungsanstalt oder einer Privatnervenklinik (oder einer Kombination dieser Einrichtungen) dient. Heime, in denen psychisch erkrankte oder geistig behinderte Menschen untergebracht werden und nur eine gelegentliche ärztliche Betreuung erfolgt, sind keine Privatkrankenanstalten.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration.
Ansprechpartner
Für Gemeindeverband Egelner Mulde (Kreis Salzlandkreis, Sachsen-Anhalt) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Schriftlicher Antrag des Krankenhausträgers auf Übernahme eines bestimmten Versorgungsauftrages und damit Aufnahme in den Landeskrankenhausplan
- Spezifikation des Fachgebietes, ggf. der Subdisziplin,
- Angaben zur Zahl der erforderlichen Planbetten,
- Angabe zur zeitlichen Aufnahme des Versorgungsauftrages
- Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt oder der Klinik
- Nachweis über die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten
- Vorlage von erforderlichen Approbationen, je nach Aufgabenstellung der Anstalt oder Klinik
- Nachweis über ausreichend ausgebildetes Pflegepersonal
- Vorlage von Beschreibungen und Plänen der baulichen oder sonstigen technischen Einrichtungen der Klinik oder Anstalt zum Nachweis des Anspruchs an die gesundheitspolizeilichen Anforderungen
- Nachweis, dass von der örtlichen Lage der Klinik oder Anstalt keine Gefahren zum Schutz der Nachbarn ausgehen können
Voraussetzungen
- Erfüllung der maßgeblichen Auswahlkriterien:
- Bedarfsgerechtigkeit,
- Leistungsfähigkeit,
- Qualität und Kostengünstigkeit
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
- Krankenhaus beantragt die Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes bei der für Krankenhausplanung zuständigen Behörde / dem zuständigen Ministerium
- Die zuständige Behörde / das zuständige Ministerium trifft die Versorgungsentscheidung anhand der maßgeblichen Qualifikationsmerkmale (Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit, Qualität und Kostengünstigkeit)
- Treffen der außenwirksamen Feststellungsentscheidung durch die zuständige Behörde / das zuständige Ministerium über Aufnahme, Nichtaufnahme oder Herausnahme eines bestimmten Krankenhauses in den / aus dem jeweiligen Krankenhausplan
- Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan = Zulassung des Krankenhauses
Fristen
Keine.
Kosten
Keine.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Konzession ersetzt nicht andere gesetzlich vorgeschriebene Erlaubnisse und Genehmigungen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz des Landes Bremen am 23.11.2020