Errichtung einer Anlage zur Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Spaltung von Kernbrennstoffen beantragen
Beschreibung
Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt.
Ansprechpartner
Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Stichwörter
MWU
erforderliche Unterlagen
Antrag und Antragsunterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Klage beim Oberverwaltungsgericht.
Fristen
keine
Kosten
Es fallen Gebühren und Auslagen gemäß § 21 Atomgesetz in Verbindung mit der Kostenverordnung zum Atomgesetz an.
Hinweise (Besonderheiten)
Für die Errichtung und den Betrieb
- von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und
- von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe
werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs (§ 7 Abs. 1 Satz 2 u. 3 Atomgesetz).
Unterstützende Institutionen
- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)
- Bundesamt für Strahlenschutz
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Stichwörter
Atomenergie