Tierische Nebenprodukte: Gewerblicher Umgang (Tierkörperbeseitigung) - Erlaubnis
Beschreibung
Wer tierische Nebenprodukte gewerbsmäßig abholt, sammelt oder befördert, hat seinen Betrieb vor Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 7 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung).
Für Betriebe oder Einrichtungen, in denen tierische Nebenprodukte zwischengelagert, behandelt, verarbeitet oder beseitigt werden, ist zuvor eine Zulassung erforderlich (Artikel 10-18 der EG-Verordnung Nr. 1774/2002).
Für bestimmte anderweitige Verwendungen von tierischen Nebenprodukten sind Ausnahmegenehmigungen erforderlich (§ 4 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz).
Ansprechpartner
Salzlandkreis - 31 Fachdienst Veterinärangelegenheiten und Gesundheitlicher Verbraucherschutz
Adresse
Hausanschrift
31 FD Veterinärangelegenheiten und Gesundheitlicher Verbraucherschutz
06400 Bernburg (Saale)
Für Pakete und Päckchen verwenden Sie bitte folgende Anschrift: Salzlandkreis, 31 FD Veterinärangelegenheiten und Gesundheitlicher Verbraucherschutz, Karlsplatz 37, 06406 Bernburg (Saale).
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Hausanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag: 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Freitag: 09:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 3471 684-1457(31.2 SG Lebensmittelüberwachung)
Telefon Festnetz: +49 3471 684-1440(Fachdienstleitung)
Fax: +49 3471 684-551440
Telefon Festnetz: +49 3471 684-1461(31.1 SG Veterinärangelegenheiten)
E-Mail: vet@kreis-slk.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Sie müssen der zuständigen Behörde den Betrieb mit tierischen Nebenprodukten unter Angabe
- Ihres Namens,
- Ihrer Anschrift und der
- tierischen Nebenprodukte, deren Beförderung beabsichtigt ist,
anzeigen. Bitte erfragen Sie bei der zuständigen Behörde die vorzulegenden Informationen und Unterlagen. Diese sind je nach Einzelfall unterschiedlich.
Formulare
Anträge auf Erteilung einer Zulassung bzw. Genehmigung können Sie ohne bestimmte Formvorgaben an die zuständige Behörde richten.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die behördliche Zulassung hat vor Beginn der Tätigkeit zu erfolgen.
Kosten
Die Genehmigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt