Gewerbsmäßiger Umgang mit Giftstoffen Erlaubnis

    Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang mit Giftstoffen beantragen

    Beschreibung

    Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Zubereitungen an private Endverbraucher in Verkehr bringen möchten, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    Die Erlaubnis erhält, wer

    • die Sachkunde nach § 5 ChemVerbotsV nachgewiesen hat,
    • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
    • mindestens 18 Jahre alt ist.

    Unternehmen erhalten für ihre Einrichtungen und Betriebe die Erlaubnis, wenn sie über betriebsangehörige Personen verfügen, die vorgenannte Anforderungen erfüllen.
    Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen oder auf Gruppen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen beschränkt werden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.

    Keiner Erlaubnis bedürfen

    • Apotheken,
    • Hersteller, Einführer und Händler, die die vorgenannten Stoffe und Zubereitungen nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an Ihren Landkreis oder Ihre kreisfreie Stadt.

    Ansprechpartner

    SG Hygiene

    Beschreibung

    Aufgabenbereiche:

    • Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Infektionsschutz)
    • Überwachung der Qualität von Trink- u. Badewasser
    • Gesundheitlicher Umweltschutz u. Bauhygiene
    • Überwachung von Gemeinschaftseinrichtungen (Altenheime, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Schulen etc.)
    • Wohnungshygiene (Schädlingsbefall, Innenraumluft, Schimmelpilzbefall)
    • Überwachung des Handels mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
    • Überwachung von Einrichtungen wie z. B. Frisöre, Fußpflege, Tattoo- u. Piercingstudios, ambulante Pflegedienste, Physiotherapien u. a.
    • Belehrung nach Infektionsschutzgesetz
    • Kontrolle des Gesundheits- u. Umweltschutzes im Bereich des Einzelhandels und des privaten Endverbrauchers nach Chemiekaliengesetz

    Tuberkulosefürsorge:

    • Beratung zur Tuberkulose
    • Prävention der Weiterverbreitung von Tuberkulose
    • Kontrolle und Betreuung Erkrankter und deren Kontaktpersonen
    • Vermittlung zwischen Patient, Fachärzten, Kliniken und anderen Gesundheitseinrichtungen
    • Durchführung von Tb-Testungen (auch für Auslandsaufenthalte)

    Adresse

    Hausanschrift

    Oberaltenburg 4b

    06217 Merseburg

    Halle (Saale), Am Leipziger Turm

    Straßenbahn: Halle (Saale), Am Leipziger Turm


    Merseburg, Schlossgarten

    Bus: Merseburg, Schlossgarten

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Di: 08:00 – 12:00 Uhr / 13:00 – 17:30 Uhr  Do: 08:00 – 12:00 Uhr / 13:00 – 15:30 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: gesundheitsamt@saalekreis.de

    Telefon Festnetz: 03461 40-1740

    Fax: 03461 40-1777

    Version

    Technisch erstellt am 22.10.2009 (von: Christopher Sipp)

    Technisch geändert am 27.05.2024 (von: Webservice, brain-GeoCMS)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Dokumente, mit denen Sie nachweisen, dass sie die oben genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis erfüllen, wie die erforderliche Sachkunde nachgewiesen wird, ergibt sich aus § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    EUR 40,00 bis EUR 200,00

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine hinreichende Sachkunde ist Voraussetzung für die Erlaubnis. Soweit der Unternehmer nicht selber sachkundig ist, müssen in seinen Betrieb Personen mit Sachkunde beschäftigt sein, die für die entsprechenden Tätigkeiten sachkundig sind. Sachkundige Personen können z. B. Drogisten, Apotheker, PTA, Einzelhändler, Betriebsleiter usw. Für einen Teil dieser Personen wird vom Verordnungsgeber unterstellt, dass diese im Rahmen ihrer Ausbildung die Sachkunde erlangt haben. Andere Personen müssen eine zusätzliche Sachkundeprüfung bei der zuständigen Behörde ablegen.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Version

    Technisch erstellt am 27.11.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 04.01.2024 (von: Boese, Kathrin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)