Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang mit Giftstoffen beantragen
Beschreibung
Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Zubereitungen an private Endverbraucher in Verkehr bringen möchten, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Erlaubnis erhält, wer
- die Sachkunde nach § 5 ChemVerbotsV nachgewiesen hat,
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
- mindestens 18 Jahre alt ist.
Unternehmen erhalten für ihre Einrichtungen und Betriebe die Erlaubnis, wenn sie über betriebsangehörige Personen verfügen, die vorgenannte Anforderungen erfüllen.
Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen oder auf Gruppen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen beschränkt werden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.
Keiner Erlaubnis bedürfen
- Apotheken,
- Hersteller, Einführer und Händler, die die vorgenannten Stoffe und Zubereitungen nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an Ihren Landkreis oder Ihre kreisfreie Stadt.
Ansprechpartner
Landkreis Jerichower Land - Sachgebiet Immissionsschutzbehörde/Abfallbehörde
Adresse
Postanschrift
Bahnhofstraße 9
39288 Burg
Hausanschrift
739, 740, 741, 742, 743, 744, 745, 746, 750
Bus: Krankenhaus
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Dokumente, mit denen Sie nachweisen, dass sie die oben genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis erfüllen, wie die erforderliche Sachkunde nachgewiesen wird, ergibt sich aus § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
EUR 40,00 bis EUR 200,00
Hinweise (Besonderheiten)
Eine hinreichende Sachkunde ist Voraussetzung für die Erlaubnis. Soweit der Unternehmer nicht selber sachkundig ist, müssen in seinen Betrieb Personen mit Sachkunde beschäftigt sein, die für die entsprechenden Tätigkeiten sachkundig sind. Sachkundige Personen können z. B. Drogisten, Apotheker, PTA, Einzelhändler, Betriebsleiter usw. Für einen Teil dieser Personen wird vom Verordnungsgeber unterstellt, dass diese im Rahmen ihrer Ausbildung die Sachkunde erlangt haben. Andere Personen müssen eine zusätzliche Sachkundeprüfung bei der zuständigen Behörde ablegen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt