Erlaubnis zur Zucht, Haltung und zum Handel mit Tieren beantragen
Bei vielen Tätigkeiten im gewerblichen Umgang mit Tieren benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Beschreibung
Sie benötigen eine Erlaubnis für den gewerblichen Umgang mit Tieren, wenn Sie folgende Tätigkeiten gewerblich betreiben möchten:
- Zucht, Haltung oder Handel von Wirbeltieren außer landwirtschaftlicher Nutztiere
- Unterhaltung eines Reit- und Fahrbetriebs
- Schaustellung von Tieren
- Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge
- Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Verkauf (Abgabe gegen Entgelt) nach Deutschland verbringen
- Hunde für Dritte ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch Tierhalter anleiten
Diese Erlaubnis ist ebenso erforderlich, wenn Sie
- Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten
- Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung halten und zur Schau stellen
- Hunde für Dritte ausbilden, hierfür Einrichtungen unterhalten oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
- Wirbeltiere zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen bzw. diese Tiere gegen Entgelt oder eine Gegenleistung vermitteln
- Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen
Hinweis: Die Erlaubnis benötigen Sie nicht für die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das Veterinäramt Ihres Landkreises oder kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
SG Veterinärwesen
Beschreibung
Die Tierschutzüberwachung hat folgende Aufgaben:
- Überwachung der Einhaltung von tierschutzrechtlichen Bestimmungen in landwirtschaftlichen und gewerbsmäßigen Tierhaltungen und Tierzuchten sowie im Zoofachhandel und bei Veranstaltungen mit Tieren
- Überwachung von Versuchstierhaltungen
- Bearbeitung von Anzeigen wegen nicht artgerechter Haltung von Tieren, Tiermisshandlungen, Tiertötungen ohne vernünftigen Grund
- Überwachung der gewerbsmäßigen Schädlingsbekämpfungsfirmen
- Erteilen von Erlaubnissen nach § 11 Tierschutzgesetz für gewerbsmäßigen Umgang mit Tieren, Betreiben von Tierheimen etc.
- Überwachung des Tierschutzes bei der Schlachtung
- Erteilen von Sachkundenachweisen im Rahmen des Tierschutzrechts für bestimmte Tätigkeiten mit Tieren, z. B. Betäubung, Schlachtung
- Überwachung des Transports von Tieren
- Ausstellen von Befähigungsnachweisen nach Tierschutz-Transportverordnung
- Zulassung von Transportunternehmen und Transportfahrzeugen gem. Verordnung (EG) 1/2005
- Neu- oder Umbau von Stallanlagen - Mitwirkung bei Genehmigungen
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Merseburg, Schlossgarten
Linie:- Bus: Merseburg, Schlossgarten
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postfachadresse
Postfach 1454
06217 Merseburg
Öffnungszeiten
nach vorheriger Terminvereinbarung
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG,
- Führungszeugnis
- beglaubigte Kopie des Sachkundenachweises gemäß § 11 TierSchG
Tipp: Das Führungszeugnis können Sie bei der örtlichen Meldebehörde beantragen, es kann von dort aus direkt an das zuständige Lebensmittelüberwachung- und Veterinäramt versandt werden.
Voraussetzungen
- eine berufliche Qualifikation oder
- Sachkunde in dem Bereich, den Sie gewerblich betreiben möchten.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Nachdem Sie den Antrag sowie alle erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde eingereicht haben, werden diese zuerst auf Vollständigkeit und Ihre persönliche Voraussetzungen überprüft.
- Im Anschluss daran wird mit Ihnen ein Vor-Ort-Termin vereinbart, um die technischen Voraussetzungen zu kontrollieren.
- Wenn Sie alle Bedingungen erfüllen, wird Ihnen dann die Erlaubnis für den gewerblichen Umgang mit Tieren versandt.
Fristen
Aufnahme der Tätigkeit: nach Erlaubniserteilung
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungszeit: bis zu 4 Monate
4 Monate
Kosten
- Verfahrenskosten
- Zustellungsgebühr
- gegebenenfalls: weitere Auslagen
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt am 17.06.2020
Stichwörter
Tierschgutzgesetz, Tierzucht, Tierhandel, Wirbeltiere, gewerblicher Umgang mit Tieren, Tierschutz, Schaustellung von Tieren, Schädlingsbekämpfung, Tierhaltung, TierSchG