Erlaubnis zur Zucht, Haltung und zum Handel mit Tieren Erteilung

    Erlaubnis für Zucht, Haltung und Handel mit Tieren beantragen

    Bei vielen Tätigkeiten im gewerblichen Umgang mit Tieren benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    Beschreibung

    Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie folgende Tätigkeiten mit Tieren gewerblich betreiben möchten:

    • Zucht oder Halten von Wirbeltieren außer landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehegewild
    • Handel mit Wirbeltieren
    • einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten
    • Tiere zur Schau stellen oder hierfür zur Verfügung stellen
    • Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge
    • Sie bilden Hunde für Dritte aus, wie beispielsweise Begleithunde oder Assistenzhunde, unterhalten hierfür Einrichtungen oder leiten die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter an, beispielsweise durch Hundeschulen

    Die Anmeldung eines Gewerbes ist keine Voraussetzung.

    Gewerbsmäßigkeit liegt in der Regel dann vor, wenn die Tätigkeit selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird.

    Eine Erlaubnis ist ebenso erforderlich, wenn Sie die nachfolgenden Tätigkeiten durchführen möchten:

    • Sie führen die Zucht oder Haltung, auch zur Abgabe an Dritte, oder Verwendung von Wirbeltieren oder Kopffüßern durch, die selbst oder deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken, beispielsweise Tierversuchen, verwendet zu werden.
    • Sie führen die Zucht oder Haltung von Wirbeltieren, deren Organe oder Gewebe zu anderen als wissenschaftlichen Zwecken bestimmt sind, beispielsweise zur Anlage von Zellkulturen zur Diagnostik, durch.
    • Sie halten Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung, beispielsweise einer Auffangstation. 
    • Sie halten und stellen Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung zur Schau oder stellen sie für Letzteres zur Verfügung.
    • Sie verbringen oder führen Wirbeltiere - außer Nutztiere - zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine Gegenleistung in das Inland ein beziehungsweise vermitteln diese Tiere gegen Entgelt oder eine Gegenleistung, wie beispielsweise durch den Auslandshundetierschutz.
    • Sie bilden Schutzhunde aus oder unterhalten hierfür Einrichtungen.
    • Sie führen Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durch.

    Zuständigkeit

    Veterinärämter

    Ansprechpartner

    SG Veterinärwesen

    Beschreibung

    Die Tierschutzüberwachung hat folgende Aufgaben:

    • Überwachung der Einhaltung von tierschutzrechtlichen Bestimmungen in landwirtschaftlichen und gewerbsmäßigen Tierhaltungen und Tierzuchten sowie im Zoofachhandel und bei Veranstaltungen mit Tieren
    • Überwachung von Versuchstierhaltungen
    • Bearbeitung von Anzeigen wegen nicht artgerechter Haltung von Tieren, Tiermisshandlungen, Tiertötungen ohne vernünftigen Grund
    • Überwachung der gewerbsmäßigen Schädlingsbekämpfungsfirmen
    • Erteilen von Erlaubnissen nach § 11 Tierschutzgesetz für gewerbsmäßigen Umgang mit Tieren, Betreiben von Tierheimen etc.
    • Überwachung des Tierschutzes bei der Schlachtung
    • Erteilen von Sachkundenachweisen im Rahmen des Tierschutzrechts für bestimmte Tätigkeiten mit Tieren, z. B. Betäubung, Schlachtung
    • Überwachung des Transports von Tieren
    • Ausstellen von Befähigungsnachweisen nach Tierschutz-Transportverordnung
    • Zulassung von Transportunternehmen und Transportfahrzeugen gem. Verordnung (EG) 1/2005
    • Neu- oder Umbau von Stallanlagen - Mitwirkung bei Genehmigungen

    Die Tierarzneimittel- und Futtermittelüberwachung kümmert sich um Aufgaben wie:

    • Kontrolle der Verwendung und Abgabe von Tierarzneimitteln in Nutztierbeständen
    • Überwachung des Verkehrs mit freiverkäuflichen Tierarzneimitteln
    • Überwachung der Herstellung, des Handels und des Verkehrs mit Futtermitteln
    • Bearbeitung von Beschwerden und Hinweisen bei Verdacht auf Verstöße gegen futtermittelrechtliche Bestimmungen

    Die Tierarzneimittelüberwachung ist ein wichtiger Baustein des gesundheitlichen Verbraucherschutzes. Ziel ist die Gewährleistung der Sicherheit im Umgang mit Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind. Tierarzneimittel sind wichtig für die Behandlung von erkrankten Tieren. Ihr Einsatz dient der Tiergesundheit und dem Tierschutz.

    Die Tierarzneimittelüberwachung ist für die Überwachung des Antibiotikaminimierungskonzeptes zuständig, nimmt Maßnahmepläne entgegen und prüft diese und führt die diesbezüglichen Kontrollen in den relevanten tierhaltenden Betrieben durch.

    Die Tierseuchenbekämpfung beschäftigt sich u. a. mit:

    • Tierseuchenüberwachung in landwirtschaftlichen Tierhaltungen einschließlich Bienenhaltungen
    • Überwachung des Tierhandels
    • Tierseuchenbekämpfung im Seuchenfall
    • Bearbeitung von Entschädigungs- und Beihilfeanträgen
    • Attestierungen für den Tierverkehr (Reiseverkehr in Drittländer für Heimtiere, wenn eine amtstierärztliche Bescheinigung erforderlich ist, Verkauf landwirtschaftlicher Nutztiere)
    • Ausstellen von Seuchenfreiheitsbescheinigungen (für Betreten von Betrieben, für Teilnahme an Veranstaltungen)
    • Genehmigungen und Kontrollen von Veranstaltungen mit Tieren
    • An-, Um-, Abmeldungen von Tierhaltungen
    • Überwachung der Beseitigung tierischer Nebenprodukte (Tierkörper etc.)
    • Überwachung des Verkehrs mit Tierimpfstoffen
    • Neubau von Stall- und Biogasanlagen - Mitwirkung bei bau- und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Oberaltenburg 4b

    Postfach 1454

    06217 Merseburg

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    nach vorheriger Terminvereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: veterinaeramt@saalekreis.de

    Telefon Festnetz: 03461 40-1771

    Fax: 03461 40-1799

    Version

    Technisch erstellt am 22.10.2009

    Technisch geändert am 11.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 31.03.2021

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021

    Technisch geändert am 16.06.2020

    Rechtsgrundlage(n)

    Bearbeitungsdauer

    Bearbeitungszeit: bis zu 4 Monate, Verlängerung um 2 Monate möglich

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) am 08.11.2023

    Version

    Technisch erstellt am 27.11.2009

    Technisch geändert am 01.01.2025

    Stichwörter

    TierSchG, Schutzhunde, Hundetraining, Tierschutzgesetz, gewerbliche Tierzucht, Tiervermittlung, Reit- oder Fahrbetrieb, gewerblicher Umgang mit Tieren, wissenschaftlicher Zweck, Versuchstiere, Reitverein Wanderritt, Tiere, Tierhandel, Schädlingsbekämpfung, Tierhaltung, Wirbeltiere, Ausbildung von Hunden, Tierzucht, Tierversuche, Tierheim, Tiertransport, Schaustellung von Tieren, Tierschutz, Zoo

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 31.03.2021

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021

    Technisch geändert am 16.06.2020