Bestellung eines weisungsbefugten Verantwortlichen zur Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes Verpflichtung

    Einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes beim Schlachten benennen

    Sie oder Ihre Beschäftigten schlachten, betäuben oder entbluten Tiere gewerblich? Dann müssen Sie aus Tierschutzgründen einen weisungsbefugten Verantwortlichen benennen.

    Beschreibung

    Wenn Sie

    • als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachten oder
    • Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,

    müssen Sie der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes benennen.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die zuständige Kreisverwaltung, die auch für die in ihrem Gebiet liegenden kreisfreien Städte zuständig ist.

    Ansprechpartner

    Landkreis Stendal - Veterinärwesen

    Beschreibung

    Das Sachgebiet Veterinärwesen hat vielfältige Aufgaben zum Schutz von Tier und Mensch. Zum Veterinärwesen gehört die Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen und damit auch der Schutz von Menschen vor gesundheitlichen Gefahren durch Zoonosen, die Überwachung der Einhaltung des Tierschutzes in gewerblichen und privaten Tierhaltungen, die Überwachung des Umgangs mit tierischen Nebenprodukten, sowie die Überwachung tierarzneimittelrechtlicher Vorgaben.

    Adresse

    Hausanschrift

    Arnimer Straße 1-4

    39576 Stendal

    901

    Bus: Sperlingsberg


    902

    Bus: Sperlingsberg


    903

    Bus: Sperlingsberg


    904

    Bus: Sperlingsberg

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Hospitalstraße 1-2

    39576 Stendal

    Postfachadresse

    Postfach 10 14 55

    39554 Stendal

    Kontakt

    E-Mail: veterinaeramt@landkreis-stendal.de

    Telefon Festnetz: +49 3931 60-7712

    Fax: +49 3931 715577

    Version

    Technisch erstellt am 08.04.2009 (von: Edgar Kraul)

    Technisch geändert am 28.11.2024 (von: Webservice LK Stendal, brain-GeoCMS)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Darlegung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Verantwortlichen.

    Voraussetzungen

    Wenn Sie

    • als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachten oder
    • Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,

    haben Sie der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes zu benennen.

    Im Einzelfall können auch Betreiber folgender Tierhaltungen, Einrichtungen und Betriebe zur Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen verpflichtet werden:

    • Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
    • Einrichtungen, in denen
      • Tierversuche durchgeführt werden,
      • Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung vorgenommen werden,
      • Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen werden,
      • Wirbeltieren Organe oder Gewebe zum Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen vollständig oder teilweise entnommen werden oder
      • Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung getötet werden,
      • Einrichtungen und Betriebe,
        • die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
        • in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
      • Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Bearbeitungsdauer

    Keine.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch erstellt am 27.11.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 28.12.2023 (von: Boese, Kathrin)

    Stichwörter

    Legehennen, Großvieh, Pferd, Schwein, Tierschutzgesetz, Kuh, Nutztierhaltung, Lebendgewicht, Rind, Schaf

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)