Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs beantragen
Damit Sie in Deutschland als Tierarzt oder Tierärztin ohne Approbation vorübergehend arbeiten können, brauchen Sie eine Erlaubnis.
Beschreibung
Wenn Sie eine abgeschlossene Ausbildung als Tierärztin oder Tierarzt besitzen, jedoch keine Approbation, und den tierärztlichen Beruf nur vorübergehend ausüben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung „Tierärztin“ beziehungsweise „Tierarzt“ zu führen.
Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden.
Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der tierärztlichen Tätigkeit von höchstens 4 Jahren erteilt oder verlängert werden.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten.
Ansprechpartner
Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt - Referat 45
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 391 567-4333
Fax: +49 391 615072
Internet
erforderliche Unterlagen
Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
- Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs,
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit (beglaubigte Kopie des Personalausweises, Passes oder Identitätsnachweis),
- einen Berufsqualifikationsnachweis (tierärztliches Diplom, Prüfungszeugnis oder ein sonstiger tierärztlicher Befähigungsnachweis/Ausbildungsnachweis),
- gegebenenfalls beglaubigter Nachweis der Asylanerkennung, Erlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz oder Besitz einer Einbürgerungssicherung
- unterschriebener tabellarischer Lebenslauf: aktuell, kurzgefasst und mit ausführlicher, zeitlich lückenloser Darstellung des Ausbildungswegs und beruflichen Werdegangs
- Bescheinigung des zukünftigen Arbeitgebers über die Anstellungsmöglichkeit und Begründung (zum Beispiel Arbeitsvertrag, Bedarfsprüfung)
- Nachweis der Straffreiheit, Führungszeugnis zur Vorlage einer Behörde (Dieser Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.)
- Ärztliches Gesundheitszeugnis, wonach Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des tierärztlichen Berufes geeignet sind (kein amtsärztliches Zeugnis erforderlich, dieser Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein)
- Bei Nachweisen in ausländischer Sprache: Lassen Sie die Nachweise von einem öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer oder Übersetzerin übersetzen.
Die Unterlagen können ohne bestimmte Formvorgaben an die zuständige Behörde gerichtet werden.
Voraussetzungen
Um eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes zu bekommen,
- müssen Sie eine abgeschlossene Ausbildung für den tierärztlichen Beruf nachweisen
- dürfen Sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergibt
- dürfen Sie nicht in gesundheitlicher Hinsicht für die Ausübung des Tierarztberufes ungeeignet sein
- müssen Sie über die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen verfügen und
- benötigen Sie den Nachweis einer konkreten Arbeitsstelle.
Alternativ zum Nachweis der Deutschkenntnisse ist eine Fachgesprächsprüfung durch das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten möglich.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der zuständigen Behörde können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie gegen die Entscheidung vorgehen.
Verfahrensablauf
- Für eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes müssen Sie schriftlich oder elektronisch einen Antrag bei der zuständigen Stelle des Bundeslandes stellen, in dem der tierärztliche Beruf ausgeübt werden soll.
- Die zuständige Stelle entscheidet nach Prüfung Ihrer Unterlagen über die Erlaubnis.
Der Antrag auf vorübergehende Berufserlaubnis muss schriftlich bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.
- Sie müssen ihn handschriftlich unterzeichnen oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Die dafür notwendigen Formulare stehen Ihnen zum Download zur Verfügung oder Sie erhalten sie bei der zuständigen Stelle.
- Die zuständige Stelle benachrichtigt Sie innerhalb von 4 Wochen darüber, ob Ihr Antrag vollständig ist oder ob Sie weitere Unterlagen vorlegen müssen.
- Über die vorübergehende Berufserlaubnis erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
Fristen
Der Antrag muss bevor Sie als Tierärztin oder Tierarzt arbeiten, gestellt werden.
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag wird innerhalb von 3 Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen entschieden.
Kosten
Das Verfahren kostet Geld. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen oft von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Die Kosten des Verfahrens richten sich nach der aktuellen Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA).
Hinweise (Besonderheiten)
Sie dürfen erst als Tierärztin oder Tierarzt arbeiten, wenn die Erlaubnis vorliegt. Ohne Erlaubnis machen Sie sich strafbar.
Wenn Sie als Tierärztin oder Tierarzt in Sachsen-Anhalt arbeiten, gehören Sie der Tierärztekammer Sachsen-Anhalt an.
Als Angehörige oder Angehöriger der Tierärztekammer müssen Sie sich bei dieser anmelden, wenn Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen. Sie müssen sich innerhalb eines Monats nach der Aufnahme der Tätigkeit anmelden.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt am 22.05.2023
Stichwörter
Tierarztanerkennung, Arbeitserlaubnis, Tierarzt, Approbation, BQFG, Berufserlaubnis, Tierarztarbeitserlaubnis, Qualifikation, BQ-Portal, Berufsanerkennung, Ausländische Berufsqualifikation anerkennen, BQRL