Ein-, Durch-, Ausfuhren und innergemeinschaftliche Verbringungen nach tierseuchen- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften Genehmigung

    Ein-, Durch-, Ausfuhren und innergemeinschaftliche Verbringungen nach tierseuchen- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften Genehmigung beantragen

    Beschreibung

    Für die Einfuhr, Durchfuhr, und vereinzelt für die Ausfuhr und für innergemeinschaftliche Verbringungen von Tieren und tierischen Erzeugnissen nach § 1 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) sowie von Waren, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, benötigen Sie eine Genehmigung.

    Dies gilt nicht für Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittland, die von einer Bescheinigung begleitet sind und für die keine Genehmigungspflicht besteht.

    Eine Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist.

    Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die nicht den in Deutschland geltenden Gesetzen entsprechen, außer

    • Lebensmittel, die ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke, für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind,
    • Lebensmittelmuster und -proben in geringen Mengen,

    dürfen nicht in das Inland verbracht werden. Deren Durchfuhr bedarf zollamtlicher Überwachung.

    Hinweise für Halle (Saale): Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den persönlichen Gerbrauch, Information/Beratung zu Einfuhrbestimmungen

    Die Einfuhr von Fleisch und Milch sowie daraus hergestellten Erzeugnissen aus Drittländern ist untersagt, um ein Einschleppen von Tierseuchen in die Europäische Union (EU) zu unterbinden.
    Das Einführen von Fleisch und Milch und daraus hergestellten Erzeugnissen in die EU ist grundsätzlich verboten. Für andere Produkte gelten spezielle Beschränkungen, die sich nach Warenart und Herkunftsland unterscheiden.

    Die Vorschriften gelten nicht für das Einführen tierischer Produkte für den persönlichen Verbrauch aus Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und der Schweiz. Sie gelten auch nicht im Falle der Einfuhr von Fischereiprodukten zum persönlichen Verbrauch aus den Färöern und Island.

    Vom Einfuhrverbot ausgenommen sind:
    1. In geringen Mengen und unter bestimmten Voraussetzungen:

    • Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung und aus medizinischen Gründen erforderliche Spezialnahrung (maximal zwei Kilogramm),
    • aus medizinischen Gründen erforderliches Spezialheimtierfutter (maximal zwei Kilogramm),
    • Fisch und Fischereiprodukte für den persönlichen Verbrauch (maximal 20 Kilogramm oder ein einzelner Fisch, der schwerer sein darf),
    • sonstige tierische Produkte für den persönlichen Verbrauch, zum Beispiel Honig (maximal zwei Kilogramm).
    • Sonderregelungen gibt es für Kroatien, die Färöer, Grönland und Island, aus denen größere Mengen tierischer Erzeugnisse (je nach Warenkategorie 10 bis 20 Kilogramm) zum persönlichen Verbrauch eingeführt werden können, darunter auch Fleisch und Milch sowie daraus hergestellte Produkte (maximal 10 Kilogramm kombiniertes Gesamtgewicht pro Person).
       

    Für Produkte aus Tieren geschützter Arten (wie Kaviar von Störarten) gelten teilweise zusätzliche Beschränkungen.
    2. Ohne Mengenbeschränkungen:

    • Brot, Kuchen, Kekse, Schokolade und Süßwaren, sofern diese nicht mit Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt sind,
    • Für den Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel,
    • Fleischextrakte und Fleischkonzentrate,
    • Mit Fisch gefüllte Oliven,
    • Pasta und Nudeln, die nicht mit Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt sind,
    • Für den Endverbraucher abgepackte Fleischbrühen und Suppenaromen,
    • Sämtliche andere Lebensmittelprodukte, die kein Fleisch oder Milch enthalten und zu weniger als 50 Prozent aus Ei- oder Fischereierzeugnissen bestehen.

    Einzelheiten zu den Ausnahmen finden Sie in Artikel 2 sowie im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 206/2009.
    Alle tierische Produkte, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, müssen entweder als Wirtschaftsgut unter Beachtung der veterinärrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr einer Veterinärgrenzkontrollstelle zur Einfuhruntersuchung vorgestellt werden oder bei der Ankunft an der EU-Grenze zur amtlichen Vernichtung auf Kosten des Einführers abgegeben werden.

    Werden solche Erzeugnisse nicht angemeldet, kann dies eine Geldstrafe zur Folge haben.

    Zuständigkeit

    Landesverwaltungsamt - Referat Verbraucherschutz,Veterinärangelegenheiten

    Ansprechpartner

    Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung

    Beschreibung

    Gehört zu:  Geschäftsbereich für Bildung und Soziales >  Fachbereich Gesundheit

    Aufgaben:

    Wir sind verantwortlich für den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere in unserer Stadt. Unsere Hauptaufgaben und Zuständigkeiten sind:

    • Tierschutzkontrollen: Wir überprüfen regelmäßig Tierhaltungen, darunter Haustiere und Nutztiere, um sicherzustellen, dass sie artgerecht und gut behandelt werden.
    • Bekämpfung von Tierseuchen: Wir kontrollieren Tierhaltungen, um den Ausbruch und die Verbreitung von Tierseuchen zu verhindern. Dies schützt nicht nur die Tiere, sondern auch die Wirtschaft.
    • Überwachung von Tiertransporten: Wir stellen sicher, dass Tiere beim Transport richtig behandelt werden und keine unnötigen Leiden ertragen müssen.
    • Überwachung von Tierversuchen: Wir kontrollieren Einrichtungen, die Tierversuche durchführen, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden und die Tiere so wenig wie möglich leiden.
    • Überwachung tierischer Arzneimittel: Wir prüfen die Lagerung und Anwendung von Tierarzneimitteln bei landwirtschaftlichen Nutztieren, um sicherzustellen, dass diese korrekt und sicher verwendet werden.
    • Beratung und Information: Wir bieten Bürgern und Tierhaltern Beratung zu Tierschutz und Tiergesundheit. Wir informieren über richtige Tierhaltung, Tierpflege und rechtliche Vorschriften.
    • Durchsetzung von Maßnahmen: Bei Verstößen gegen Tierschutzvorschriften leiten wir Bußgeldverfahren ein oder geben den Tierhaltern Auflagen, um Missstände zu beseitigen.

    Wir sind dafür da, die Sicherheit und Qualität der Lebensmittel in unserer Stadt zu gewährleisten. Unsere Hauptaufgaben und Zuständigkeiten sind:

    • Kontrolle von Lebensmittelbetrieben: Wir überprüfen regelmäßig Restaurants, Imbisse, Supermärkte und andere Lebensmittelbetriebe. Dabei achten wir darauf, dass die Hygienevorschriften eingehalten werden und die Lebensmittel sicher sind.
    • Probenentnahme: Wir nehmen Proben von verschiedenen Lebensmitteln und lassen sie in Laboren testen. So können wir sicherstellen, dass die Lebensmittel keine schädlichen Stoffe enthalten.
    • Überwachung des Lebensmitteltransports: Wir kontrollieren, ob Lebensmittel beim Transport richtig gekühlt und sicher gelagert werden, damit sie frisch und unbedenklich bleiben.
    • Kontrolle bei der Herstellung: Wir prüfen Betriebe, die Lebensmittel herstellen, um sicherzustellen, dass die Produktionsprozesse hygienisch und sicher sind.
    • Beratung und Information: Wir informieren und beraten Bürger und Unternehmen über Hygienevorschriften und sichere Lebensmittelverarbeitung. Wir helfen auch bei Fragen und Problemen rund um Lebensmittel.
    • Durchsetzung von Maßnahmen: Wenn wir Mängel feststellen, sorgen wir dafür, dass diese behoben werden. Bei Verstößen gegen die Vorschriften verhängen wir Bußgelder und geben Auflagen, um die Sicherheit zu gewährleisten.

    Leitung: Frank Lange

    Zugeordnete Bereiche:

    Team Lebensmittelüberwachung

    Team Pflanzliche Lebensmittel/ Kosmetika/ Bedarfsgegenstände/ Futtermittelüberwachung

    Team Tierseuchenbekämpfung/ Tierschutz/ Tierarzneimittelüberwachung

    Adresse

    Hausanschrift

    Kreuzerstraße 12

    06132 Halle (Saale)

    Öffnungszeiten

    Mo: nach Vereinbarung Di: nach Vereinbarung Mi: nach Vereinbarung Do: nach Vereinbarung Fr: nach Vereinbarung Sa: geschlossen So: geschlossen

    Kontakt

    Fax: +49 345 2213612

    Telefon Festnetz: +49 345 2213610

    E-Mail: veterinaeramt@halle.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 23.05.2024

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Verbraucherschutz, Veterinärangelegenheiten

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 200256

    06003 Halle (Saale)

    Hausanschrift

    Dessauer Straße 70

    06118 Halle (Saale)

    Öffnungszeiten

    Mo. - Do.: 9:00 - 15:00 Uhr Fr.: 9:00 - 12:00 Uhr Hinweis: Termine können nach individueller Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungszeiten haben. Diese erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Referates.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0345 514-2654

    Fax: 0345 514-1444

    E-Mail: poststelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Version

    Technisch geändert am 26.06.2023

    Sprachversion

    Deutsch

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    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Kosten

    Die Genehmigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Halle (Saale): Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den persönlichen Gerbrauch, Information/Beratung zu Einfuhrbestimmungen

    Quelle:

    Website des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz  www.bmel.de.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Version

    Technisch geändert am 04.01.2024

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