Erteilung einer Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen
Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber an einem Sonn- und Feiertag Mitarbeitende in Ihrem Unternehmen oder Betrieb aus besonderen Gründen arbeiten lassen müssen, kann Ihnen eine Ausnahme erteilt werden.
Beschreibung
Sie können als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber eine Ausnahme der Sonn- oder Feiertagsarbeit beantragen:
- wenn Sie Arbeitnehmende beschäftigen müssen, um tägliche oder besondere Bedürfnisse der Bevölkerung zu befriedigen.
- Besondere Bedürfnisse liegen vor, wenn Waren oder Dienstleistungen von einem wesentlichen Teil der Bevölkerung als täglich wichtig empfunden wird. Außerdem muss das Fehlen als Mangel empfunden werden.
- Wünschenswerte Waren und Dienstleistungen reichen nicht zur Ausnahmeerteilung aus.
Eine Ausnahme können Sie ebenfalls beantragen, wenn eine Unterbrechung oder Aufschub von Arbeiten:
- nicht möglich ist.
- nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist.
- besondere Gefahren für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmenden entstehen.
- zu erheblichen Belastungen für die Umwelt, Energie- oder Wasserversorgung führt.
- die Beschäftigung sichert.
- das Gemeinwohl schützt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Landesamt für Verbraucherschutz
Ansprechpartner
Stadt Südliches Anhalt - Gewerbeangelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz: Weißandt-Gölzau, Vor dem Verwaltungsamt (mit Parkscheibe 2 Std.)
Anzahl: 2 Gebühren: nein - Parkplatz: Weißandt-Gölzau, Vor dem Verwaltungsamt (mit Parkscheibe 2 Std.)
Anzahl: 48 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Weißandt-Gölzau, Bahnhof (Entfernung: ca. 2 km)
Linie:- Regionalbahn: Halle(Saale)Hbf - Weißandt-Gölzau - Magdeburg Hbf - Weißandt-Gölzau - Halle(Saale)Hbf
- Haltestelle: Weißandt-Gölzau, Verwaltungsamt (Entfernung: ca. 140 m)
Linie:- Bus: 493
- Haltestelle: Weißandt-Gölzau, Tanzfleck (Entfernung: ca. 670 m)
Linie:- Bus: 493
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag: geschlossen Dienstag: 9:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 9:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr Freitag: geschlossen Wichtige Termine außerhalb der Sprechzeiten können mit dem/der zuständigen Mitarbeiter/-in individuell vereinbart werden. Die Verwaltungsstellen der Stadt Südliches Anhalt sind für den Besucherverkehr geöffnet. Ausnahme bildet das Einwohnermeldeamt. Hierfür ist weiterhin eine Terminvereinbarung notwendig.
Kontakt
Internet
Weitere Informationen
Das Erdgeschoss ist ebenerdig und daher auch für Gehbehinderte erreichbar.
Landesamt für Verbraucherschutz
Adresse
Hausanschrift
Freiimfelder Straße 68
06112 Halle (Saale)
Der Hauptsitz befindet sich in Halle (Saale). Die Dienstanschriften der einzelnen Standorte entnehmen Sie bitte der Internetseite des Landesamtes für Verbraucherschutz.
Parkplätze
- Parkplatz:
Anzahl: k.A. Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Betriebshof Freiimfelder Straße
Linie:- Straßenbahn: 10
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 07:00 - 16:00 Uhr Dienstag 07:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 07:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 07:00 - 16:00 Uhr Freitag 07:00 - 15:30 Uhr Samstag geschlossen Sonntag geschlossen
Kontakt
Internet
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Überweisung
Stichwörter
LAV
erforderliche Unterlagen
Stellungnahme des Betriebsrats (wenn Betriebsrat vorhanden)
Voraussetzungen
Sie können den Antrag auf Bewilligung der Sonn- und Feiertagsarbeit nur stellen, wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind.
Rechtsgrundlage(n)
§ 13 Absatz 1 Nr. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__13.html
§ 13 Absatz 2 (ArbZG)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Ein erfolgloses Widerspruchsverfahren ist gebührenpflichtig.
Verfahrensablauf
Eine Ausnahme für die Sonn- und Feiertagsarbeit können Sie schriftlich oder online beantragen.
Wenn Sie die Ausnahme für die Sonn- und Feiertagsarbeit schriftlich beantragen wollen:
- Füllen Sie das betreffende Antragsformular vollständig aus.
- Senden Sie dieses an die örtlich zuständige Behörde, einschließlich der im Antrag aufgeführten Unterlagen.
- Sind die erforderlichen Unterlagen bzw. Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
- Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, andernfalls einen Ablehnungsbescheid.
- Die örtlich zuständige Behörde wird Ihnen den Bescheid per E-Mail oder auf dem Postweg zusenden.
- Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel später zugestellt.
Wenn Sie die Ausnahme für die Sonn- und Feiertagsarbeit online beantragen möchten, sind die folgenden Schritte durchzuführen:
- Aufruf des Online Dienstes
- Füllen Sie die Felder des Online Dienstes vollständig aus und übersenden es an die örtlich zuständige Behörde für Arbeitsschutz, einschließlich der im Antrag aufgeführten Unterlagen und Nachweise.
- Sind erforderliche Unterlagen bzw. Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
- Die örtlich zuständige Behörde prüft den Antrag.
- Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, andernfalls einen Ablehnungsbescheid.
- Der Bescheid geht Ihnen per E-Mail oder auf dem Postweg zu.
- Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel später zugestellt.
Fristen
Fristtyp: Genehmigungsfiktion
Keine Frist
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Auslastung.
Kosten
Da die Gebühren je nach Aufwand erhoben werden, erkundigen Sie sich bitte in der für Ihr Bundesland zuständigen Aufsichtsbehörde über anfallende Bearbeitungsgebühren.
Die genauen Kosten werden im Nachgang der Bewilligung festgestellt.
Hinweise (Besonderheiten)
Keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV) Amt für Arbeitsschutz am 27.07.2022
Stichwörter
Sonntagsbetrieb, Feiertagsbetrieb, Arbeitszeit, Feiertagsarbeit, Besondere Bedürfnisse, Gemeinwohl, Unterbrechung, Sicherung der Beschäftigung, Sonntagsarbeit, Ausnahmegenehmigung