Ausnahmegenehmigung für den Straßenverkauf beantragen
Beschreibung
Straßen sind in der Regel dem Straßenverkehr vorbehalten.
Nach § 33 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) besteht ein Verbot für das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. In solchen Fällen bedarf es einer Ausnahmegenehmigung, die jedoch nur bei zwingendem Erfordernis nach sorgfältiger Abwägung aller Rechtsgüter erteilt werden kann. Die Ausnahmegenehmigung kann beantragt werden
- für bestimmte Einzelfälle oder
- allgemein für bestimmte Antragsteller.
Die Bezeichnung "Straße" bezieht sich hier auf unmittelbar dem Straßenverkehr gewidmete Flächen.
Dem "Anbieten von Leistungen und Waren" unterfällt auch die Werbung dafür. Werden bestimmte Größen der Werbeträger überschritten, sind auch baurechtliche Belange zu prüfen. Für Gewerbearten, die nur oder hauptsächlich auf der Straße ausgeübt werden, wie z. B. Taxifahrten, Hausiererverkäufe auf der Straße usw. bestehen besondere gewerbliche Vorschriften.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die nach Landesrecht zuständige Straßenverkehrsbehörde.
Ansprechpartner
Stadt Osterwieck - Verkehrsangelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Rückseite des Verwaltungsgebäudes
Anzahl: 25 Gebühren: nein - Behindertenparkplatz: Rückseite des Verwaltungsgebäudes
Anzahl: 1 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Osterwieck, Busbahnhof
Linie:- Bus: 203, 219, 255
- Haltestelle: Osterwieck, Anger
Linie:- Bus: 203
Öffnungszeiten
Montag: 9:00 - 12:00 Uhr Dienstag: 9:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 9:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30 Uhr Freitag: 9:00 - 11:00 Uhr
Kontakt
Fax: 039421 793-333
Telefon Festnetz: 039421 793-304
Internet
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Nachweise über das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung
Anträge sind formlos (mit Begründung) zu stellen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Anträge sind nicht fristgebunden, jedoch möglichst frühzeitig zu stellen.
Kosten
Nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) besteht ein Gebührenrahmen von 10,20 Euro bis 767,00 Euro je Ausnahmetatbestand und Fahrzeug / Person.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn nach den örtlichen Gesamtumständen nicht von einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Ablenkung oder Belästigung von Verkehrsteilnehmern auszugehen ist, bedarf es keiner Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrs-Ordnung, sondern nur einer Sondernutzungserlaubnis nach den Straßengesetzen des Bundes beziehungsweise der Länder. Ausnahmegenehmigungen werden nur bei dringendem Erfordernis unter gebührender Berücksichtigung insbesondere der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erteilt (Ermessensentscheidung).
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt