Sehteststellen Anerkennung

    Anerkennung als Sehteststelle beantragen

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Sehteststelle betreiben möchten, benötigen Sie eine behördliche Anerkennung.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landesverwaltungsamt, Abt. Verkehrswesen.

    Ansprechpartner

    Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Verkehrswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Ernst-Kamieth-Straße 2

    06112 Halle (Saale)

    Postfachadresse

    Postfach 200256

    06003 Halle (Saale)

    Öffnungszeiten

    Mo. - Do.: 9:00 - 15:00 Uhr Fr.: 9:00 - 12:00 Uhr Hinweis: Termine können nach individueller Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungszeiten haben. Diese erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Referates.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0345 514-1232

    Fax: 0345 514-1829

    E-Mail: poststelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

    Kontaktperson

    • Mitarbeiter/in (Referentin)

      Telefon Festnetz: 0345 5141231

    • Mitarbeiter/in (Referent)

      Telefon Festnetz: 0345 514-1863

    Internet

    Weitere Informationen

    Version

    Technisch geändert am 05.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweise über das Vorliegen der oben angegebenen Voraussetzungen
    • formloser Antrag

    Voraussetzungen

    • Die mit den Sehtests betrauten Personen besitzen die geforderte Sachkunde.
    • Die verwendeten Geräte entsprechen den gesetzlichen Vorgaben.
    • Die Räumlichkeiten ermöglichen die Durchführung ohne die Anwesenheit Dritter.
    • Die regelmäßige ärztliche Aufsicht über die Durchführung ist sichergestellt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Gem. Nr. 214.2 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt): Gebühr ab 51.10 EUR bis 307.00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Folgende Stellen sind bereits als Sehteststelle anerkannt und müssen keinen Antrag stellen:

    • Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV),
    • Ärzte des Gesundheitsamtes oder andere Ärzte der öffentlichen Verwaltung,
    • Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin",
    • Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" und
    • Betriebe von Augenoptikern (§ 67 Abs. 4 FeV)

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Version

    Technisch geändert am 08.02.2023

    Stichwörter

    Untersuchung, Arbeitsmedizinischer Dienst, AMD, Betriebsarzt, untersuchen, Termin vereinbaren, Arbeitsmedizin

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English