Erlaubnis für den Betrieb einer ortsfesten Schießstätte beantragen
Zum Betrieb einer ortsfesten Schießstätte wird eine Erlaubnis benötigt.
Beschreibung
Wenn Sie eine ortsfesten Anlage, die dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Waffenbehörde.
Keiner Erlaubnis bedürfen Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an Ihren Landkreis.
Wenn Sie in Dessau-Roßlau wohnen, wenden Sie sich an Ihre Stadt.
Wenn Sie in Magdeburg oder Halle (Saale) wohnen, wenden Sie sich an die jeweilige Polizeiinspektion.
Ansprechpartner
Landkreis Börde - Rechtsamt - Sachgebiet Ordnung und Sicherheit
Beschreibung
Allgemeine Gefahrenabwehr
- Kampfmittel und Fundmunition
- Versammlungsrecht
- Jugendschutz
Gewerbeangelegenheiten
- § 30 GewO Privatkrankenanstalten
- § 34f GewO Finanzanlagenvermittler
- § 34h GewO Honorar-Finanzanlagenberater
- § 34i GewO Immobiliendarlehensvermittler
- § 69 GewO Festsetzen von Messen, Ausstellungen und Großmärkten
Jagd-und Fischereiwesen
Personenstandswesen und Namensrecht
Schornsteinfegerwesen
Schwarzarbeit
Waffen- und Sprengstoffrecht
Fachaufsicht über die Kommunen im allgemeinen und speziellen Gefahrenabwehrrecht
Leistungen
- Anmeldung Veranstaltung
- Anzeige Ordnungswidrigkeiten bei Schwarzarbeit
- Befahrerlaubnis Landschaftsschutzgebiet
- Fischereischein
- Fischerprüfung
- Gaststättenbetrieb - Anordnungen erlassen (nachträglich)
- Gaststättenbetrieb - Außengastronomie erlauben (Sondernutzung)
- Gefahrenabwehr/Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Gewerbe erlaubnispflichtig: Auskunft
- Gewerbsmäßige Hundehaltung erlauben
- Jagdangelegenheiten
- Jagdschein
- Kampfmittelbeseitigung
- Ladenöffnungszeiten
- Namensänderung
- Ordnungswesen
- Schießstätte Betrieb - Erlaubnis
- Schornsteinfegerwesen
- Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichen Straßen und Plätzen
- Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum - Genehmigung
- Versammlungen - Anmeldung von öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen unter freiem Himmel
- Waffenbesitzkarte
- Waffenbesitzkarte für Waffen- und Munitionssachverständige
- Waffenhandel gewerbsmäßig - Erlaubnis
- Waffenhandel: Fachkundeprüfung abnehmen
- Waffenschein ausstellen
- Waffentransport - Erlaubnis
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
Anzahl: 10 Gebühren: nein - Parkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
Anzahl: 50 Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postfachadresse
Postfach 10 01 53
39331 Haldensleben
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 3904 7240-4243
Fax: +49 3904 7240-54291
Kontaktperson
Herr Sebastian Reinhardt (Sachgebietsleiter)
Telefon Festnetz: +49 3904 7240-4243
Fax: +49 3904 7240-54291
Internet
Bankverbindung
Landkreis Börde
Empfänger: Landkreis Börde
IBAN: DE96 8105 5000 3400 0053 54
BIC: NOLADE21HDL
Bankinstitut: Kreissparkasse Börde
Formulare
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Schiessstätte
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass Kopie)
- Sachkundenachweis
- Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle
- ggf. Bedürfnisnachweis
- Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1.000.000,00 EUR - pauschal für Personen- und Sachschäden
- Nachweis über das Bestehen einer Unfallversicherung für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens 10.000,00 EUR für den Todesfall und 100.000,00 Euro für den Invaliditätsfall
- ggf. erforderliche Genehmigungen oder Anordnungen nach bau- oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften
- Abnahme durch einen öffentlich bestellten Schießstandsachverständigen
Voraussetzungen
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
- die erforderliche Zuverlässigkeit und
- persönliche Eignung besitzt und
- eine Versicherung gegen Haftpflicht sowie gegen Unfall bezogen auf den Betrieb der Schießstätte nachweist.
- Baurechtliche und immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung der Schießstätte
- Gutachten und Abnahme durch einen Schießstandsachverständigen
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Erlaubnis muss vor der Aufnahme der Nutzung beantragt werden.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 23.09.2020