Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Erteilung

    Erlaubnis der Schaustellung von Personen beantragen

    Beschreibung

    Wenn Sie gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen veranstalten möchten bzw. solche in Ihren Räumen veranstalten lassen möchten, benötigen Sie (zusätzlich zur Gewerbeanmeldung und gegebenenfalls einer Reisegewerbekarte) eine Erlaubnis.
    Schaustellungen von Personen sind z. B. Striptease- oder Peep-Shows und die bloße Präsentation von Menschen mit auffälligen Körpermerkmalen.
    Wenn die Darbietungen einen überwiegend künstlerischen, sportlichen, akrobatischen oder ähnlichen Charakter haben, ist ihre Durchführung nicht erlaubnispflichtig.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei den Gewerbeämtern der Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinden.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Bördeland - Gewerbe

    Adresse

    Hausanschrift

    Magdeburger Straße 3

    39221 Biere

    Parkplätze

    • Parkplatz: Vor dem Verwaltungsgebäude
      Anzahl: 15  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Biere, Kirche
      Linie:
      • Bus: 103, 104, 115, 118, 119

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Dienstag: 9:00 - 12:00 und 13:00 - 17:30 Uhr Donnerstag: 9:00 - 12:00 und 13:00 - 16:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 039297 26-173(Orteile: Großmühlingen, Kleinmühlingen, Zens, Eickendorf)

    Fax: 039297 26-125

    Telefon Festnetz: 039297 26-174(Ortsteile: Biere, Welsleben, Eggersdorf)

    E-Mail: buergerbuero@gem-boerdeland.de

    Internet

    Formulare

    Antrag einer Erlaubnis nach § 33a Gewerbeordnung (GewO) auf gewerbsmäßiges Veranstalten der Schaustellung von Personen gewerbsmäßiges zu Verfügungstellen von Räumen für Veranstaltungen zur Schaustellung von Personen
    Formloser Antrag

    Weitere Informationen

    Klingel für Rollstuhlfahrer am Haus 1 vorhanden.

    Version

    Technisch geändert am 19.07.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Nachweis

    • Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit,
    • Ihrer fachlichen Eignung

    und gegebenenfalls

    • Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit oder
    • bestimmter räumlicher Verhältnisse

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Die Gebühr richtet sich nach dem Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Version

    Technisch geändert am 01.08.2023

    Stichwörter

    Schaustellung von Personen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English