Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Erteilung

    Erlaubnis der Schaustellung von Personen beantragen

    Beschreibung

    Wenn Sie gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen veranstalten möchten bzw. solche in Ihren Räumen veranstalten lassen möchten, benötigen Sie (zusätzlich zur Gewerbeanmeldung und gegebenenfalls einer Reisegewerbekarte) eine Erlaubnis.
    Schaustellungen von Personen sind z. B. Striptease- oder Peep-Shows und die bloße Präsentation von Menschen mit auffälligen Körpermerkmalen.
    Wenn die Darbietungen einen überwiegend künstlerischen, sportlichen, akrobatischen oder ähnlichen Charakter haben, ist ihre Durchführung nicht erlaubnispflichtig.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei den Gewerbeämtern der Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinden.

    Ansprechpartner

    Stadt Querfurt - Gewerbe/Ordnung/Markt

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    06268 Querfurt

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 1254

    06262 Querfurt

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:30 Uhr Di. 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Mi. geschlossen Do. 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:30 Uhr Fr. 08:00 - 12:00 Uhr Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 034771 60134

    Fax: 034771 60193

    Formulare

    Weitere Informationen

    Rollstuhlfahrer bzw. gehbehinderte Bürger melden sich bitte vorab telefonisch an.

    Stichwörter

    Gewerbeamt

    Version

    Technisch erstellt am 05.11.2008

    Technisch geändert am 15.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 31.03.2021

    erforderliche Unterlagen

    Nachweis

    • Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit,
    • Ihrer fachlichen Eignung

    und gegebenenfalls

    • Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit oder
    • bestimmter räumlicher Verhältnisse

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Die Gebühr richtet sich nach dem Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Version

    Technisch erstellt am 27.11.2009

    Technisch geändert am 01.08.2023

    Stichwörter

    Schaustellung von Personen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 31.03.2021

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021

    Technisch geändert am 16.06.2020