Hausschlachtung Durchführung amtliche Schlachttieruntersuchung

    Schlachttier- und Fleischuntersuchung beantragen

    Beschreibung

    Wenn Sie Tiere schlachten, deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, müssen Sie die Tiere vor und nach der Schlachtung amtlich untersuchen lassen. Dies betrifft:

    • Rinder,
    • Schweine,
    • Schafe,
    • Ziegen,
    • Pferde und andere Huftiere,
    • Geflügel,
    • Hasentiere,
    • Farmwild.

    Die Untersuchungspflicht gilt auch für Hausschlachtungen.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an das Veterinäramt Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    Landkreis Wittenberg - Lebensmittelüberwachung

    Adresse

    Postanschrift

    Breitscheidstraße 3

    06886 Lutherstadt Wittenberg

    Hausanschrift

    Breitscheidstraße 4

    06886 Lutherstadt Wittenberg

    Kreisverwaltung

    Bus: Kreisverwaltung

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten der Fachdienste: Di  08:30 - 12:00 Uhr      13:00 - 15:00 Uhr Do 08:30 - 12:00 Uhr      13:00 - 18:00 Uhr Information des Landkreises Wittenberg: Mo 08:30 - 17:00 Uhr Di  08:30 - 17:00 Uhr Mi  08:30 - 14:00 Uhr Do 08:30 - 18:00 Uhr Fr  08:30 - 14:00 Uhr

    Kontakt

    Formulare

    Version

    Technisch erstellt am 24.11.2009 (von: Thomas Hoffmann)

    Technisch geändert am 27.04.2023 (von: Webservice, Landkreis Wittenberg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Vorzulegen sind Informationen zur Lebensmittelkette.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Schlachtungen sind rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vorher) der zuständigen Behörde bekannt zu geben.

    Notschlachtungen sind hiervon separat zu betrachten, in jedem Fall ist unverzüglich die zuständige Behörde einzubinden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gewerbliche Schlachtungen dürfen (ab 1.1.2010) nur in hierfür behördlich zugelassenen Betrieben durchgeführt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Version

    Technisch erstellt am 27.11.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 04.01.2024 (von: Boese, Kathrin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)