Schlachttier- und Fleischuntersuchung beantragen
Beschreibung
Wenn Sie Tiere schlachten, deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, müssen Sie die Tiere vor und nach der Schlachtung amtlich untersuchen lassen. Dies betrifft:
- Rinder,
- Schweine,
- Schafe,
- Ziegen,
- Pferde und andere Huftiere,
- Geflügel,
- Hasentiere,
- Farmwild.
Die Untersuchungspflicht gilt auch für Hausschlachtungen.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das Veterinäramt Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
SG Lebensmittelüberwachung
Beschreibung
Die Lebensmittelüberwachung dient in erster Linie dem Gesundheitsschutz und dem Schutz vor Täuschung der Verbraucher.
Ihre Aufgaben sind:
- Überwachung aller Lebensmittelunternehmen/r und sonstigen Einrichtungen, die am Verkehr mit Lebensmitteln beteiligt sind
- Überwachung von Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, Kosmetika, Tabakwaren inklusive Probenahmen
- Spezielle Rückstandsuntersuchungen
- Annahme von Beschwerden und Hinweisen im Zusammenhang mit lebensmittelbedingten Erkrankungen und bei Verdacht auf Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen
- Klärung von Verbraucherbeschwerden über verdorbene oder nicht verkehrsfähige Lebensmittel
- Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung des Zulassungsverfahrens von Unternehmen, die Lebensmittel tierischen Ursprungs herstellen und gemäß Verordnung (EG) 853/2004 zulassungspflichtig sind
- Attestierung bei Exporten von Lebensmitteln tierischer Herkunft
- Überwachung der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (Speiseabfälle)
- Organisation der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
- Mitwirkung bei baurechtlichen Genehmigungen, bei Neu- oder Umbau von Einrichtungen, die am Verkehr mit Lebensmitteln beteiligt sind sowie lebensmittelrechtliche Abnahme der Einrichtungen vor Inbetriebnahme
- Handelsklassenüberwachung, Kontrolle von Kennzeichnungsvorschriften und Qualitätsnormen
- Exportkontrollen auf der Erzeugerstufe für frisches Obst und Gemüse, welches für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt ist
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
nach vorheriger Terminvereinbarung
Kontakt
Formulare
Fleischschaubezirke
Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen
erforderliche Unterlagen
Vorzulegen sind Informationen zur Lebensmittelkette.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Schlachtungen sind rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vorher) der zuständigen Behörde bekannt zu geben.
Notschlachtungen sind hiervon separat zu betrachten, in jedem Fall ist unverzüglich die zuständige Behörde einzubinden.
Hinweise (Besonderheiten)
Gewerbliche Schlachtungen dürfen (ab 1.1.2010) nur in hierfür behördlich zugelassenen Betrieben durchgeführt werden.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt