Schlachttier- und Fleischuntersuchung beantragen
Beschreibung
Wenn Sie Tiere schlachten, deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, müssen Sie die Tiere vor und nach der Schlachtung amtlich untersuchen lassen. Dies betrifft:
- Rinder,
- Schweine,
- Schafe,
- Ziegen,
- Pferde und andere Huftiere,
- Geflügel,
- Hasentiere,
- Farmwild.
Die Untersuchungspflicht gilt auch für Hausschlachtungen.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das Veterinäramt Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Beschreibung
Die Bekämpfung und Verhütung von Tierseuchen, die Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, die Gewährleistung des Tierschutzes bei der Haltung von Nutz- und Heimtieren, die Tierarzneimittelüberwachung sowie die Futtermittelüberwachung sind die Haupttätigkeitsfelder des Veterinäramtes.
Diese Aufgaben werden von Fachtierärzten mit Spezialkenntnissen, Tiergesundheits- Lebensmittel- und Futtermittelkontrolleuren, amtlichen Fachassistenten, sowie Verwaltungsfachkräften wahrgenommen.
Die Erfüllung dieser Aufgaben dient:
- der Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen und damit der Erhaltung wertvoller Tierbestände. Dem Schutz der Tiere vor nicht artgerechter Haltung und vor Schmerzen und Leiden. Ziel ist es die Gesundheit, das Leben und Wohlbefinden der Tiere zu erhalten.
- Dem Schutz des Menschen vor gesundheitlichen Gefahren durch Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände sowie vor Irreführung und Täuschung.
Adresse
Hausanschrift
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Dienstag 08.30 - 11.30 Uhr 13.00 - 17.30 Uhr Donnerstag 08.30 - 11.30 Uhr 13.00 - 15.00 Uhr Freitag 08.30 - 11.30 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Vorzulegen sind Informationen zur Lebensmittelkette.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Schlachtungen sind rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vorher) der zuständigen Behörde bekannt zu geben.
Notschlachtungen sind hiervon separat zu betrachten, in jedem Fall ist unverzüglich die zuständige Behörde einzubinden.
Hinweise (Besonderheiten)
Gewerbliche Schlachtungen dürfen (ab 1.1.2010) nur in hierfür behördlich zugelassenen Betrieben durchgeführt werden.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt