Fahrlehrerausbildungsstätten Anerkennung

    Anerkennung einer Fahrlehrer-Ausbildungsstätte beantragen

    Beschreibung

    Wollen Sie in einer Fahrlehrerausbildungsstätte Personen, die Fahrlehrer/in werden wollen (Fahrlehreranwärter/in), ausbilden oder ausbilden lassen, benötigen Sie die amtliche Anerkennung Ihres Betriebs.

    Die Anerkennung wird auf Antrag für die Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis einzelner oder sämtlicher Klassen erteilt.

    Voraussetzungen

    • Es liegen keine Tatsachen vor, die den Inhaber oder den verantwortlichen Leiter für die Führung einer Fahrlehrerausbildungsstätte als unzuverlässig erscheinen lassen.
    • Die Fahrlehrerausbildungsstätte hat einen verantwortlichen Leiter, der in der Lage ist, den Unterricht sachkundig zu überwachen, und die Gewähr dafür bietet, dass die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden.
    • Der Fahrlehrerausbildungsstätte stehen in ausreichender Anzahl Lehrkräfte zur Verfügung, die in der Lage sind, in ihrem Aufgabenbereich den Fahrlehreranwärtern die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln,
    • Der Fahrlehrerausbildungsstätte stehen der erforderliche Unterrichtsraum und die erforderlichen Lehrmittel und Lehrfahrzeuge zur Verfügung.
    • Es wird ein sachgerechter Ausbildungsplan vorgelegt.

    Spätere Änderungen des Ausbildungsplans bedürfen der Genehmigung durch die Erlaubnisbehörde.

    Zuständigkeit

    Landesverwaltungsamt

    Ansprechpartner

    Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Verkehrswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Ernst-Kamieth-Straße 2

    06112 Halle (Saale)

    Postanschrift

    Postfach 200256

    06003 Halle (Saale)

    Öffnungszeiten

    Mo. - Do.: 9:00 – 15:00 Uhr Fr.: 9:00 – 12:00 Uhr Hinweis:  Termine können nach individueller Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungszeiten haben. Diese erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Referates.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0345 514-1232

    Fax: 0345 514-1829

    E-Mail: poststelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

    Weitere Informationen

    Version

    Technisch erstellt am 03.05.2006 (von: Sirid Riewe)

    Technisch geändert am 05.12.2023 (von: Steinhardt, Katharina)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag mit Name und die Anschrift der Fahrlehrerausbildungsstätte
    • Unterlagen zum Nachweis der Eignung des verantwortlichen Leiters
    • eine Erklärung darüber, welche beruflichen Verpflichtungen der vorgesehene verantwortliche Leiter sonst noch zu erfüllen hat
    • ein Verzeichnis der Lehrkräfte und Unterlagen zum Nachweis der Eignung der Lehrkräfte
    • einen maßstabgerechten Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über deren Ausstattung
    • eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen
    • eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge
    • den Ausbildungsplan
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde (Belegart 0) für den Antragsteller und den vorgesehenen verantwortlichen Leiter

    Dem Antrag einer juristischen Person sind außerdem ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister beziehungsweise dem Antrag eines nichtrechtsfähigen Vereins Unterlagen über die Vertretungsbefugnis der für ihn handelnden Personen beizufügen.

    Ein Antrag auf Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte muss schriftlich, kann aber formlos gestellt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Kosten

    Gemäß Nr. 302.5 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fallen Gebühren in einem Rahmen von 102,00 Euro bis 358,00 Euro an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Inhaber der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte hat der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen:

    • die Eröffnung, die Verlegung, die Stilllegung und die Schließung der Fahrlehrerausbildungsstätte,
    • die Bestellung und die Entlassung eines verantwortlichen Leiters der Fahrlehrerausbildungsstätte,
    • Änderungen im Lehrpersonal; der Anzeige über die Einstellung einer Lehrkraft sind Unterlagen zum Nachweis der Eignung beizufügen,
    • Verlegung, Erweiterung oder Verkleinerung der Unterrichtsräume,
    • bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen als Inhabern der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte:
    • die Bestellung oder das Ausscheiden von Personen, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufen sind.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Version

    Technisch erstellt am 27.11.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 12.10.2022 (von: Behschnitt, Rahel)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)