Betrieb eines Energieversorgungsnetzes Genehmigung

    Betrieb von Energieversorgungsnetzen beantragen

    Beschreibung

    Wer die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes beabsichtigt, benötigt die Genehmigung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt.

    Ansprechpartner

    Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt

    Adresse

    Hausanschrift

    Leipziger Str. 58

    39112 Magdeburg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0391 567-1950

    Fax: 0391 567-1964

    E-Mail: pr@mwu.sachsen-anhalt.de

    Internet

    Stichwörter

    MWU

    Version

    Technisch geändert am 14.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Mit der Beantragung der Genehmigung ist vom Antragsteller der Nachweis zu führen, dass er die oben benannten Voraussetzungen erfüllt. Einzelheiten zum Umfang der mit dem Antrag einzureichenden Unterlagen sind im Merkblatt der Energieaufsicht zusammengefasst.

    Formulare

    Die Anträge sind formlos entsprechend den Vorgaben des Merkblatts einzureichen.

    Voraussetzungen

    Sie besitzen die

    • personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und
    • Zuverlässigkeit,

    um den Netzbetrieb entsprechend den gesetzlichen Vorschriften auf Dauer zu gewährleisten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage beim Verwaltungsgericht: Alle Verfügungen der Aufsichtsbehörde ergehen als herkömmliche Verwaltungsakte (auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts), so dass der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist (§ 40 Abs. 1 VwGO).

    Kosten

    Gemäß lfd. Nr. 45, Tarifstelle 12 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 10.10.2012 (GVBl. LSA S. 336) in der jeweils gültigen Fassung.: Gebühr ab 250.00 EUR bis 2500.00 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft am 01.02.2016

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    § 4 EnWG, § 4 Genehmigung des Netzbetriebes, § 4 EnWG - Energiewirtschaftsgesetz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English