Bestattung Anmeldung

    Bestattung durchführen

    Jede Leiche muss bestattet werden. Egal, ob in einer Erd-, Feuer-, See- oder Waldbestattung .

    Beschreibung

    In Deutschland werden Bestattungen im Allgemeinen durch Bestattungsinstitute, allgemein Bestatter genannt, durchgeführt. Sie können dabei unterschiedliche Bestattungsarten auswählen. Je nach Region können Sie wählen zwischen

    • Erdbestattung
    • Feuerbestattung (Waldbestattung, Seebestattung, Urnenbestattung)
    • Anonyme Bestattung

    Eine Bestattung ist frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Ausnahmen kann das zuständige Gesundheitsamt aus wichtigem Grund zulassen. Leichen sollen innerhalb von 8 Tagen seit dem Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert werden. Urnen sollen innerhalb eines Monats nach Einäscherung beigesetzt werden. Mit Ausnahme der Seebestattung besteht für alle Bestattungen gesetzliche Friedhofspflicht.

    Zur Bestattung verpflichtet sind in dieser Reihenfolge:

    • Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene/r Lebenspartner/in,
    • Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder),
    • Vorfahren (Eltern, Großeltern),
    • Geschwister.

    Sind Bestattungspflichtige (Angehörige)

    • nicht vorhanden,
    • nicht zu ermitteln, 
    • nicht auffindbar.

    oder

    • kommen sie ihrer Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach

    und

    • veranlasst auch kein anderer die Bestattung,

    hat die für den Sterbe- oder Auffindungsort örtlich zuständige Ordnungsbehörde für die Bestattung zu sorgen.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich

    • für die Durchführung der Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung an eine Ärztin/einen Arzt,
    • für die Durchführung einer zweiten Leichenschau wegen Einäscherung an die zuständige untere Gesundheitsbehörde (Amtsärztin/Amtsarzt),
    • für die Ausstellung der Sterbeurkunde an das zuständige Standesamt,
    • für die Bestattung an die Friedhofsverwaltung des Ortes, an dem bestattet werden soll,
    • für die Überführung vom Sterbe-/Auffindungsort zum Friedhof/Krematorium an ein Bestattungsunternehmen.

    Ansprechpartner

    Stadt Mansfeld - Friedhofsverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Lutherstraße 9

    06343 Mansfeld

    Parkplätze

    • Parkplatz: vor dem Rathaus (Parkscheibe 2 Std.)
      Anzahl: 10  Gebühren: nein
    • Parkplatz: gegenüber dem Lutherbrunnen
      Anzahl: 25  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz: vor dem Rathaus
      Anzahl: 1  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Mansfeld, Friedensallee
      Linie:
      • Bus: 372, 400, 431
    • Haltestelle: Mansfeld, Bahnhofstraße
      Linie:
      • Regionalbahn: "Wipperliese"
    • Haltestelle: Mansfeld, Siebigeröder Straße
      Linie:
      • Bus: 400, 431

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Di: 9:00 - 12:00 u. 13:00 - 18:00 Uhr Mi: geschlossen Do: 9:00 - 12:00 u. 13:00 - 15:00 Uhr Fr: 9:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 034782 871-28

    Telefon Festnetz: 034872 871-33

    Telefon Festnetz: 034872 871-39

    E-Mail: bauamt@mansfeld.eu

    Internet

    Formulare

    Antrag auf Einebnung einer Grabstätte durch die Stadt Mansfeld

    Es besteht die Möglichkeit die Stadt Mansfeld mit der Einebung von Grabstätten, deren Ruhezeit beendet sind, zu beauftragen. Eine vorzeitige Einebung von Grabstätten, vor Ablauf der Ruhezeit, ist nur aus besonderem Grund möglich. Dieser ist bei der Beantragung darzulegen.

    Eine Einebnung durch die Stadt Mansfeld kann nur auf nachfolgenden Friedhöfen erfolgen: Abberode, Biesenrode, Braunschwende, Friesdorf, Gorenzen, Großörner, Hermerode, Leimbach, Mansfeld, Molmerswende, Piskaborn, Ritzgerode

    Mit der Antragstellung erklärt sich der Nutzungsberechtigte der Grabstätte bereit die für die Einebnung anfallenden Gebühren zu übernehmen. Diese werden nach der Einebung durch den Gebührenbescheid festgesetzt.

    Antrag auf Graberwerb

    Mit dem Antrag auf Graberwerb erwirbt der Nutzungsberechtigte Rechte und Pflichten an einer von ihm gewählten Grabstätte.

    Handelt es sich um einen Einwohner, der seinen Wohnsitz nicht in der Stadt Mansfeld hat, ist der Antrag auf Beisetzung/Bestattung eines Ortsfremden dem Antrag auf Graberwerb beizulegen.

    Antrag auf Bestattung/Beisetzung Ortsfremder

    Der Antrag auf Beisetzung/Bestattung eines Ortsfremden ist dem Antrag auf Graberwerb beizufügen, wenn es sich bei der verstorbenen Personen nicht um einen Einwohner der Stadt Mansfeld handelt.

    Antrag zur Einebnung einer Grabstätte durch die Angehörigen oder eine Firma

    Nach Ablauf der Ruhezeit einer Grabstätte besteht die Möglichkeit diese einzuebnen. Die Einebnung der Grabstätte kann durch die Angehörigen oder eine durch die Angehörigen beauftrage Firma erfolgen. Die Einebung ist vorher bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

    Eine Einebnung durch die Angehörigen selbst oder eine Firma kann auf nachfolgenden Friedhöfen erfolgen: 

    Abberode, Annarode, Biesenrode, Braunschwende, Friesdorf, Gorenzen, Gräfenstuhl, Hermerode, Molmerswende, Ritzgerode, Siebigerode, Vatterode.

    Antrag auf Umbettung einer Urne

    Die Umbettung ist nur in besonderen Fällen möglich und bedarf der Angabe von Gründen. Sollten Sie eine Umbettung beabsichtigen, wenden Sie sich bitte an ein Bestattungsinstitut oder die zuständige Friedhofsverwaltung.

    Weitere Informationen

    Behinderte melden sich bitte vorab telefonisch an!

    Version

    Technisch geändert am 06.09.2012

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Für die Bestattung

    • Sterbeurkunde oder Sterbefallanzeige

    Im Falle einer Urnenbestattung

    • Bescheinigung über die zweite amtliche Leichenschau vor der Kremierung

    Kosten

    Es fallen Gebühren an für

    • die Ausstellung der Sterbeurkunde,
    • die Erteilung der Bestattungsgenehmigung,
    • weitere notwendige Amtshandlungen,
    • Ausstellung eines Leichenpasses

    Wenn die Angehörigen nicht für die Bestattung eines Verstorbenen sorgen, wird die Bestattung von der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde veranlasst und die bestattungspflichtigen Personen haften als Gesamtschuldner für die entstehenden Kosten.

    Sofern die Angehörigen nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten zu tragen und der Nachlass der Verstorbenen ebenfalls nicht dazu ausreicht, können sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim zuständigen Sozialamt stellen.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (Referat 405 - Rechtsangelegenheiten im Gesundheitswesen) am 14.07.2020

    Version

    Technisch geändert am 28.12.2023

    Stichwörter

    Erdbestattung, Bestattungsunternehmen, Bestattung, Eintritt des Todes, Feuerbestattung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de