Ausnahme von den Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverboten Genehmigung

    Ausnahmen vom Vermarktungsverbot beantragen

    Beschreibung

    Die in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Tier- und Pflanzenarten unterliegen einem grundsätzlichen Vermarktungsverbot. Diese EG-Verordnung setzt das Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen in der Europäischen Gemeinschaft um. Damit sind sämtliche nationale Vorschriften, welche die Vermarktung betreffen, auf diese Arten nicht anzuwenden. Das EG-rechtliche Vermarktungsverbot umfasst:

    • Kauf,
    • Angebot zum Kauf,
    • Erwerb zu kommerziellen Zwecken,
    • Zurschaustellung zu kommerziellen Zwecken,
    • Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie
    • Verkauf,
    • Vorrätighalten zu Verkaufszwecken,
    • Anbieten zu Verkaufszwecken oder
    • Befördern zu Verkaufszwecken.

    Von dem Verbot kann im Einzelfall auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich im Fall der Einfuhr in die EG an das Bundesamt für Naturschutz (BfN).

    Ansprechpartner

    Bundesamt für Naturschutz (BfN)

    Adresse

    Hausanschrift

    Konstantinstr. 110

    53179 Bonn

    Kontakt

    Fax: 0228 8491-9999

    Telefon Festnetz: 0228 8491-0

    E-Mail: pbox-bfn@bfn.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 06.09.2012

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Benötigt werden Unterlagen, die für den Nachweis geeignet sind, dass das jeweilige Exemplar

    • rechtmäßig gezüchtet (z. B. Zuchtbuch, Bestandsverzeichnis, behördlich bestätigte Bestandsmeldung),
    • rechtmäßig innerhalb der EG erworben (z. B. Lieferschein, Rechnung, Kaufvertrag, wichtig: gilt nur im Zusammenhang mit dem Nachweis für die Inbesitznahme durch den Erstbesitzer)
    • rechtmäßig innerhalb der EG der Natur entnommen (Ausnahmegenehmigung) oder
    • rechtmäßig in die EG eingeführt (Einfuhrgenehmigung)

    wurde.  

    Formulare

    Anhang V gemäß Art.2 Abs. 5 der Durchführungsverordnung 865/2006

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde Widerspruch eingelegt werden.

    Fristen

    Der Antrag ist rechtzeitig vor der beabsichtigten Vermarktungshandlung einzureichen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die EG-Bescheinigung ist bei jeder Vermarktungshandlung im Original an den Käufer mitzugeben.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Version

    Technisch geändert am 04.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English