Hausgeburt anzeigen
Beschreibung
Die Geburt eines Kindes müssen Sie der zuständigen Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
Zur Anzeige einer Hausgeburt sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
- jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
- jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt der Gemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde. In der Regel obliegt diese Aufgabe dem Standesamt.
Ansprechpartner
Stadt Landsberg - Fachbereich - Bürgerservice
Beschreibung
Die Rollstuhlrampe ist über den Hof zu erreichen. Der Bürgerservice ist ebenerdig.
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Schneiderplatz
Anzahl: 4 Gebühren: nein - Behindertenparkplatz: An der Eiche
Anzahl: k.A. Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Landsberg (Saalekreis), Am Markt
Linie:- Bus: Landsberg (Saalekreis), Am Markt
- Haltestelle: Landsberg (b. Halle/Saale) DB
Linie:- Regionalbahn: Landsberg (b. Halle/Saale) DB
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Die genauen Öffnungszeiten sowie eventuell geltende Einschränkungen entnehmen Sie bitte dem Kontakt zur Verwaltung .
Kontakt
Kontaktperson
Fachbereichsleitung Bürgerservice
SB Brandschutz
SB Gewerbe
SB Ordnung und Sicherheit (Außendienst)
Fax: 034602 24988
Telefon Festnetz: 034602 24987
Telefon Festnetz: 034602 24994
Telefon Festnetz: 034602 24980
E-Mail: ordnungsamt@stadt-landsberg.de
SB Ordnung und Sicherheit (Innendienst)
SB Sondernutzung, Verkehr, Grünflächen
SB Standesamt
Fax: 034602 4004919
Telefon Festnetz: 034602 4004915
Telefon Festnetz: 034602 4004912
E-Mail: standesamt@stadt-landsberg.de
Internet
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- bei miteinander verheirateten Eltern
o Geburtsurkunden
o Eheurkunde oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister,
- bei nicht miteinander verheirateten Eltern
o Geburtsurkunde der Mutter
o falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
Geburtsurkunde des Vaters
ggf. die Sorgeerklärungen
- Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
- eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.
Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde für die Hausgeburt ausgestellt werden.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt