Anzeige einer Hausgeburt

    Hausgeburt anzeigen

    Beschreibung

    Die Geburt eines Kindes müssen Sie der zuständigen Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.

    Zur Anzeige einer Hausgeburt sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

    • jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
    • jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt der Gemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde. In der Regel obliegt diese Aufgabe dem Standesamt.

    Ansprechpartner

    Stadt Burg - Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Breiter Weg 27

    39288 Burg

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: 0  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 2  Gebühren: k.A.

    Haltestellen

    • Haltestelle: Breiter Weg u. Berliner Straße
      Linie:
      • Bus: Stadtlinie 200 u.202

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 1132

    39281 Burg

    Öffnungszeiten

    Montag: geschlossen Dienstag: 09.00-12.00 und 13.30-16.00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09.00-12.00 und 13.30-17.00 Uhr Freitag: 09.00-12.00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 03921 90 99-99

    Telefon Festnetz: 03921 90 99-0

    E-Mail: standesamt@stadt-burg.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Das historische Rathaus ist nur teilweise Rollstuhl gerecht. Am Hintereingang befindet sich ein Rampe, über die das Trauzimmer erreicht werden kann.

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • bei miteinander verheirateten Eltern
      o Geburtsurkunden
      o Eheurkunde oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister,
    • bei nicht miteinander verheirateten Eltern
      o Geburtsurkunde der Mutter
      o falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:


    Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
    Geburtsurkunde des Vaters
    ggf. die Sorgeerklärungen

    • Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
    • eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.

    Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist.

     

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.

    Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.

    Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde für die Hausgeburt ausgestellt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English