Schädlingsbekämpfung von Wirbeltieren, Erlaubnis für gewerbsmäßiges Töten oder Betäuben beantragen
Sie bekämpfen gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge? Dann benötigen Sie eine tierschutzrechtliche Erlaubnis der zuständigen Stelle.
Beschreibung
Wenn Sie gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen wollen, benötigen Sie vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit eine tierschutzrechtliche Erlaubnis der zuständigen Stelle.
Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihrem Antrag gegebenenfalls auch Sachkundenachweise der Personen beifügen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben oder töten.
Sie dürfen die Tätigkeit aufnehmen, sobald Ihnen die Erlaubnis erteilt wurde.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Veterinärbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
SG Veterinärwesen
Beschreibung
Die Tierschutzüberwachung hat folgende Aufgaben:
- Überwachung der Einhaltung von tierschutzrechtlichen Bestimmungen in landwirtschaftlichen und gewerbsmäßigen Tierhaltungen und Tierzuchten sowie im Zoofachhandel und bei Veranstaltungen mit Tieren
- Überwachung von Versuchstierhaltungen
- Bearbeitung von Anzeigen wegen nicht artgerechter Haltung von Tieren, Tiermisshandlungen, Tiertötungen ohne vernünftigen Grund
- Überwachung der gewerbsmäßigen Schädlingsbekämpfungsfirmen
- Erteilen von Erlaubnissen nach § 11 Tierschutzgesetz für gewerbsmäßigen Umgang mit Tieren, Betreiben von Tierheimen etc.
- Überwachung des Tierschutzes bei der Schlachtung
- Erteilen von Sachkundenachweisen im Rahmen des Tierschutzrechts für bestimmte Tätigkeiten mit Tieren, z. B. Betäubung, Schlachtung
- Überwachung des Transports von Tieren
- Ausstellen von Befähigungsnachweisen nach Tierschutz-Transportverordnung
- Zulassung von Transportunternehmen und Transportfahrzeugen gem. Verordnung (EG) 1/2005
- Neu- oder Umbau von Stallanlagen - Mitwirkung bei Genehmigungen
Die Tierarzneimittel- und Futtermittelüberwachung kümmert sich um Aufgaben wie:
- Kontrolle der Verwendung und Abgabe von Tierarzneimitteln in Nutztierbeständen
- Überwachung des Verkehrs mit freiverkäuflichen Tierarzneimitteln
- Überwachung der Herstellung, des Handels und des Verkehrs mit Futtermitteln
- Bearbeitung von Beschwerden und Hinweisen bei Verdacht auf Verstöße gegen futtermittelrechtliche Bestimmungen
Die Tierarzneimittelüberwachung ist ein wichtiger Baustein des gesundheitlichen Verbraucherschutzes. Ziel ist die Gewährleistung der Sicherheit im Umgang mit Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind. Tierarzneimittel sind wichtig für die Behandlung von erkrankten Tieren. Ihr Einsatz dient der Tiergesundheit und dem Tierschutz.
Die Tierarzneimittelüberwachung ist für die Überwachung des Antibiotikaminimierungskonzeptes zuständig, nimmt Maßnahmepläne entgegen und prüft diese und führt die diesbezüglichen Kontrollen in den relevanten tierhaltenden Betrieben durch.
Die Tierseuchenbekämpfung beschäftigt sich u. a. mit:
- Tierseuchenüberwachung in landwirtschaftlichen Tierhaltungen einschließlich Bienenhaltungen
- Überwachung des Tierhandels
- Tierseuchenbekämpfung im Seuchenfall
- Bearbeitung von Entschädigungs- und Beihilfeanträgen
- Attestierungen für den Tierverkehr (Reiseverkehr in Drittländer für Heimtiere, wenn eine amtstierärztliche Bescheinigung erforderlich ist, Verkauf landwirtschaftlicher Nutztiere)
- Ausstellen von Seuchenfreiheitsbescheinigungen (für Betreten von Betrieben, für Teilnahme an Veranstaltungen)
- Genehmigungen und Kontrollen von Veranstaltungen mit Tieren
- An-, Um-, Abmeldungen von Tierhaltungen
- Überwachung der Beseitigung tierischer Nebenprodukte (Tierkörper etc.)
- Überwachung des Verkehrs mit Tierimpfstoffen
- Neubau von Stall- und Biogasanlagen - Mitwirkung bei bau- und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
nach vorheriger Terminvereinbarung
Kontakt
Formulare
Formloser Antrag
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis erhalten Sie von der zuständigen Stelle,
- nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen und den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis eingereicht haben und
- die zuständige Stelle die Unterlagen mit dem Ergebnis geprüft hat, dass die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) am 30.06.2023
Stichwörter
Schädlingsbekämpfung, Erlaubnis zur Schädlingsbekämpfung, Wirbeltiere, gewerbsmäßige Bekämpfung von Wirbeltieren, Betäuben von Wirbeltieren, Töten von Tieren, Töten von Wirbeltieren, tierschutzrechtliche Erlaubnis