Anzeige der erstmaligen Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in reglementierten Berufen Bestätigung

    Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Handwerk anzeigen

    Beschreibung

    Wenn Sie als Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz ein zulassungspflichtiges Handwerk in Deutschland vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen, ohne hier eine Niederlassung zu betreiben, müssen Sie dies anzeigen.

    Voraussetzung

    • Sie sind im Heimatstaat zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten rechtmäßig niedergelassen.

    Das Handwerk darf sofort nach der Anzeige ausgeübt werden.

    Ausnahme: die Berufe

    • Schornsteinfeger
    • Augenoptiker
    • Hörgeräteakustiker
    • Orthopädietechniker
    • Orthopädieschumacher
    • Zahntechniker

    dürfen erst ausgeübt werden, wenn Sie von der Handwerkskammer folgendes erhalten haben:

    • Bestätigung, dass die Berufsqualifikation ausreicht oder
    • Bescheid, dass die Berufsqualifikation nicht geprüft wird.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die Handwerkskammer, die für den Ort der ersten Dienstleistungserbringung zuständig ist.

    Ansprechpartner

    Handwerkskammer Halle

    Adresse

    Hausanschrift

    Graefestraße 24

    06110 Halle (Saale)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0345 2999-0

    E-Mail: recht@hwkhalle.de

    Version

    Technisch erstellt am 18.12.2009 (von: Ulrich Christoh)

    Technisch geändert am 11.12.2024 (von: Gensecke, Sabrina)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bei nicht ausreichender Berufsqualifikation erhalten Sie innerhalb eines Monats die Möglichkeit, eine Eignungsprüfung abzulegen.

    Wenn Sie in einem Staat niedergelassen sind, der für die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten keine bestimmte berufliche Qualifikation voraussetzt und in dem es keine staatlich geregelte Ausbildung für die Tätigkeiten gibt, müssen Sie die Tätigkeiten mindestens zwei Jahre lang im Niederlassungsstaat ausgeübt haben. Dies darf nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Version

    Technisch erstellt am 23.11.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 30.01.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)