Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Handwerk anzeigen
Beschreibung
Wenn Sie als Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz ein zulassungspflichtiges Handwerk in Deutschland vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen, ohne hier eine Niederlassung zu betreiben, müssen Sie dies anzeigen.
Voraussetzung
- Sie sind im Heimatstaat zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten rechtmäßig niedergelassen.
Das Handwerk darf sofort nach der Anzeige ausgeübt werden.
Ausnahme: die Berufe
- Schornsteinfeger
- Augenoptiker
- Hörgeräteakustiker
- Orthopädietechniker
- Orthopädieschumacher
- Zahntechniker
dürfen erst ausgeübt werden, wenn Sie von der Handwerkskammer folgendes erhalten haben:
- Bestätigung, dass die Berufsqualifikation ausreicht oder
- Bescheid, dass die Berufsqualifikation nicht geprüft wird.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die Handwerkskammer, die für den Ort der ersten Dienstleistungserbringung zuständig ist.
Ansprechpartner
Handwerkskammer Halle
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0345 2999-0
E-Mail: recht@hwkhalle.de
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Bei nicht ausreichender Berufsqualifikation erhalten Sie innerhalb eines Monats die Möglichkeit, eine Eignungsprüfung abzulegen.
Wenn Sie in einem Staat niedergelassen sind, der für die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten keine bestimmte berufliche Qualifikation voraussetzt und in dem es keine staatlich geregelte Ausbildung für die Tätigkeiten gibt, müssen Sie die Tätigkeiten mindestens zwei Jahre lang im Niederlassungsstaat ausgeübt haben. Dies darf nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt