Anzeige eines Sterbefalls Entgegennahme

    Sterbefall anzeigen

    Sie sind zur Anzeige des Todes eines Menschen beim Standesamt spätestens drei Werktage nach Eintritt des Todes verpflichtet.

    Beschreibung

    Der Tod eines Menschen ist spätestens am dritten Werktag nach Eintritt des Todes beim zuständigen Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, anzuzeigen.

    Tritt der Sterbefall in einer Einrichtung (Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim oder eine sonstige Einrichtung) ein, ist der Träger der Einrichtung dazu verpflichtet, den Fall schriftlich beim Standesamt anzuzeigen.

    Tritt der Sterbefall außerhalb einer Einrichtung (Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder sonstigen Einrichtung) ein, so ist jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, und jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist, verpflichtet den Sterbefall mündlich anzuzeigen. Mit der Anzeige kann auch ein Bestattungsunternehmen betraut werden.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an das Standesamt Ihrer Gemeinde oder Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Person verstorben ist.

    Ansprechpartner

    Stadt Jerichow - Einwohnermeldeamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Karl-Liebknecht-Straße 10

    39319 Jerichow

    Parkplätze

    • Parkplatz: An der Kirche (außer Donnerstags-Markttag)
      Anzahl: 20  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Jerichow, Kirche
      Linie:
      • Bus: 742

    Öffnungszeiten

    Montag: 9-12 Uhr Dienstag: 9-12 und 13-18 Uhr Mittwoch: nach Vereinbarung Donnerstag: 9-12 und 13-15 Uhr Freitag: 9-12 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 039343 927-18

    Telefon Festnetz: 039343 927-40

    Fax: 039343 927-30

    E-Mail: post@stadt-jerichow.de

    E-Mail: barbara.stoehr@stadt-jerichow.de

    E-Mail: annegret.hupka@stadt-jerichow.de

    Internet

    Formulare

    Kindereinträge im Reisepass der Eltern ab 26.06.2012 ungültig

    Information der Meldebehörde

    Kindereinträge im Reisepass der Eltern ab 26.06.2012 ungültig

    Aufgrund europäischer Vorgaben ergibt sich im deutschen Passrecht
    eine wichtige Änderung.
    Ab dem 26.06.2012 sind Kindereinträge im Reispass der Eltern ungültig
    und berechtigen das Kind nicht mehr zum Grenzübertritt.
    Somit müssen ab diesem Tag alle Kinder (ab Geburt) bei Reisen ins
    Ausland über ein eigenes Reisedokument verfügen. Für die Eltern als
    Passinhaber bleibt das Dokument dagegen uneingeschränkt gültig.
    Das Bundesministerium empfiehlt den von dieser Änderung betroffenen
    Eltern, bei geplanten Auslandsreisen rechtzeitig neue Reisedokumente
    für die Kinder bei ihrer zuständigen Passbehörde zu beantragen.
    Als Reisedokumente für Kinder stehen Kinderreisepässe, Reisepässe
    und – je nach Reiseziel – Personalausweise zur Verfügung


    Jerichow, den 25.04.2012

    Weitere Informationen

    Erdgeschoss ebenerdig

    Version

    Technisch geändert am 21.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Bei Anzeige eines Sterbefalls sollten Sie dem Standesamt

    • die Ehe oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und gegebenenfalls ein Nachweis über die Auflösung,
    • die Geburtsurkunde,
    • einen Nachweis über den letzten Wohnsitz (z. B. Personalausweis, einfache Melderegisterauskunft, Mietvertrag, Stromrechnung oder vergleichbare Unterlagen) und
    • die ärztliche Bescheinigung über den Tod

    des Verstorbenen vorlegen.

    Auf die Vorlage der Geburtsurkunde können Sie ggf. verzichten, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt des Verstorbenen aus einer Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde ergeben. Bitte informieren Sie sich ggf. beim zuständigen Standesamt.

    Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies erforderlich ist.

    Voraussetzungen

    Hat sich der Sterbefall nicht in einem Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder sonstigen Einrichtung ereignet, sind Sie in folgender Reihenfolge als Person

    - die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,

    - in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, oder

    - die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist, verpflichtet, den Sterbefall mündlich anzuzeigen.

    Mit der Anzeige können Sie auch ein Bestattungsunternehmen betrauen.

    Sind Sie als ein bei einer Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer registriertes Bestattungsunternehmen von einer der oben genannten Personen mit der Anzeige eines Sterbefalls beauftragt, so können Sie die Anzeige eines Sterbefalls auch schriftlich vornehmen.

    Als Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder sonstige Einrichtung, in der sich der Sterbefall ereignet hat, sind Sie verpflichtet, den Sterbefall dem Standesamt schriftlich anzuzeigen.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 28-31 PstG

    Verfahrensablauf

    Sie selbst, eine Einrichtung oder das von Ihnen beauftragte Bestattungsunternehmen zeigen den Tod beim zuständigen Standesamt an.

    Hat sich der Sterbefall im Krankenhaus ereignet, kontaktieren Sie als Angehöriger in Absprache mit dem Krankenhauspersonal einen Bestatter.

    Der Arzt/das Krankenhaus stellt eine Todesbescheinigung aus und übergibt diese im Regelfall dem Bestatter.

    Hat sich der Sterbefall nicht in einem Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder sonstigen Einrichtung ereignet, zeigen Sie als vorgenannte, verpflichtete Personen unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen den Sterbefall beim zuständigen Standesamt mündlich an, oder beauftragen den Bestatter mit der Anzeige.

    Haben Sie den Bestatter mit der Anzeige beauftragt, erstellt dieser unter Ihrer Mitwirkung eine schriftliche Sterbefallanzeige inkl. aller familienbezogenen Informationen, stellt die für die Anzeige erforderlichen Urkunden zusammen und übergibt diese dem Standesamt.

    Dafür müssen Sie alle erforderlichen Unterlagen übergeben.

    Das Standesamt überprüft die vorgelegten Urkunden auf Echtheit und die Angaben auf den Unterlagen auf Vollständigkeit.

    Der Sterbefall wird im Sterberegister erfasst. Das Standesamt stellt, soweit beantragt, Sterbeurkunden aus dem erstellten Register aus.

    Fristen

    Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Bereich der Mensch gestorben ist, spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.

    Antragsfrist: 3 Tage

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer kann von Fall zu Fall variieren

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 10.08.2022

    Version

    Technisch geändert am 22.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English