Grünes Kennzeichen beantragen

    Beschreibung

    Bestimmte, von der Kraftfahrzeugsteuer befreite Fahrzeuge, führen Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Untergrund. Fahrzeuge gemeinnütziger Organisationen (z.B. Deutsches Rotes Kreuz), land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und bestimmte Anhänger können solche Kennzeichen erhalten.
    In der Regel werden grüne Kennzeichen bereits bei der Zulassung von Fahrzeugen zugeteilt. Es gibt Fahrzeuge, die automatisch aufgrund der Beschreibung der Fahrzeugklasse von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind. Dazu zählen unter anderem Anhänger für Sportzwecke, Anhänger Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen u.a. gem. § 3 Abs. 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV).
    Im Gegensatz zu diesen Fahrzeugen erhalten andere Fahrzeuge wiederum grüne Kennzeichen aufgrund ihrer besonderen Nutzung. Hierzu zählen Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, Fahrzeuge für den Winterdienst, Fahrzeuge gemeinnütziger Organisationen wie Deutsches Rotes Kreuz oder ASB u.a. gem. § 3 Kfz-Steuergesetz (KraftStG).

    Hinweis:
    Nicht alle Fahrzeuge, die von der Kfz-Steuer befreit sind, erhalten grüne Kennzeichen. Leichtkrafträder sind z.B. steuerfrei und erhalten trotzdem ein schwarzes Kennzeichen. Ebenso sind schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis weiterhin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

    Zuständigkeit

    An die Zulassungsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in deren Zuständigkeit der Halter seinen Hauptwohnsitz hat (sonst: Betriebssitz oder Ort der Niederlassung)

    Ansprechpartner

    Landkreis Börde - Straßenverkehrsamt - Sachgebiet KFZ-Zulassung

    Beschreibung

    Kfz-Zulassung

    Für die Erledigung von Zulassungsangelegenheiten vereinbaren Sie einen Online-Termin. Für den jeweils aktuellen Tag werden ab 7:00 Uhr zusätzliche Termine, entsprechend der Kapazitäten, freigeschaltet.

    Hier gelangen Sie zur Online-Terminreservierung der Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde.

    Adresse

    Hausanschrift

    Bornsche Straße 2

    39340 Haldensleben

    Behindertenparkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
    Anzahl: 10
    Gebühren: nein


    Parkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
    Anzahl: 50
    Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Rollstuhlgerecht ist lediglich das Landratsamt in Haldensleben.

    Hausanschrift

    Triftstraße 9-10

    39387 Oschersleben (Bode)

    Behindertenparkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
    Anzahl: 10
    Gebühren: nein


    Parkplatz: vor dem Landratsamt in Haldensleben
    Anzahl: 50
    Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Rollstuhlgerecht ist lediglich das Landratsamt in Haldensleben.

    Postanschrift

    Postfach 10 01 53

    39331 Haldensleben

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:00 - 12:00 Uhr ( nur Standort Haldensleben ) Di. 08:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr Mi. 08:00 - 12:00 Uhr ( nur Standort Oschersleben ) Do. 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr Fr. 08:00 - 11:30 Uhr oder nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3904 7240-3677

    Fax: +49 3904 7240-3670

    E-Mail: strassenverkehr@landkreis-boerde.de

    Internet

    Bankverbindung

    Landkreis Börde

    Empfänger: Landkreis Börde

    IBAN: DE96 8105 5000 3400 0053 54

    BIC: NOLADE21HDL

    Bankinstitut: Kreissparkasse Börde

    Version

    Technisch erstellt am 03.03.2006 (von: migration)

    Technisch geändert am 15.07.2024 (von: Hubl, Justin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht zusätzlich gültiger Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
    • bei minderjährigen Fahrzeughaltern zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
    • bei juristischen Personen/Firmen Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung oder Vereinsregisterauszug
    • Nachweis der Steuerbefreiung
    • Nachweis der Verfügungsberechtigung des einzutragenden Halters bei erstmaliger Zulassung von Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung:
      Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief) undÜbereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier),
    • bei erstmaliger Zulassung von Fahrzeugen mit nationaler Typgenehmigung: Zulassungsbescheinigung Teil II mit eingetragener Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer nach § 20 Abs. 3 Satz 6 StVZO oder Datenbestätigung nach § 20 Abs. 3.a Satz 1 StVZO
    • bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung (EG-Übereinstimmungsbescheinigung/COC),  nationaler Typgenehmigung (Allgemeine Betriebserlaubnis/ABE), Einzelgenehmigung oder einem Gutachten nach § 21 StVZO, für die bisher keine Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief) ausgefüllt war: zusätzlich Kaufvertrag oder Originalrechnung
      gegebenenfalls die Zollquittung/Zollunbedenklichkeitsbescheinigung, (bei Einfuhr aus einem Nicht-EU-Staat)
    • Versicherungsbestätigung
    • gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen

    Hinweis:
    Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind weiterhin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

    Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die Versicherungsbestätigung telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.

    Seit dem 1. März 2008 kann der Versicherer Ihnen eine Versicherungsbestätigung mit einer 7-stelligen alphanumerischen VB-Nummer geben, mit der die Zulassungsbehörde die Versicherungsdaten elektronisch aus der zentralen Datenbank des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft abruft.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Zuteilung von grünen Kennzeichen in Verbindung mit der Zulassung:

    • ab 26,80 Euro je nach Zulassung des Fahrzeugs

    Änderung von schwarzen auf grüne Kennzeichen:

    • ab 13,50 Euro

    Die Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Halter muss bereits hier gemeldet sein. Es dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen vorhanden sein. Bei Zahlungsrückständen über 30,00 Euro darf die Zulassungsbehörde das Fahrzeug nicht zulassen, bis diese beglichen sind. Bei weniger als 30,00 Euro liegt es im Ermessen der Zulassungsbehörde, ob das Fahrzeug zugelassen wird oder nicht. Die Zulassung wird auch verweigert, solange ein halterbezogener Kraftfahrzeugsteuer-rückstand von 10,00 Euro oder mehr besteht. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
    Ablauf
    Sie müssen bei der Zulassungsbehörde Ihres Hauptwohnsitzes, des Betriebssitzes oder Ortes der Niederlassung den Antrag auf Erteilung eines grünen Kennzeichens stellen. Sie können hierzu auch einen Vertreter mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen.
    Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Downloadformular oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
    Das Fahrzeug ist vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren.
    Ihre Versicherung wird von der Zulassungsbehörde automatisch über die Zuteilung des Kennzeichens informiert.
    Ihr Fahrzeug erhält ein Kennzeichen, das von der Zulassungsbehörde mit den Plaketten (Hauptuntersuchung und Stempelplakette) zu versehen ist.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Version

    Technisch erstellt am 18.06.2013 (von: Heise, Angela)

    Technisch geändert am 26.04.2024 (von: Cierpka, Daniela)

    Stichwörter

    Kennzeichen reservieren, Sonderkennzeichen, Botschaftskennzeichen, Kennzeichen Botschaft, Steuerbefreiung, altes Kennzeichen weiter verwenden, elektronische Versicherungsbestätigung, Kennzeichenübernahme, eVB, Botschaft Kennzeichen, Grünes Autokennzeichen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)