Grünes Kennzeichen beantragen
Beschreibung
Bestimmte, von der Kraftfahrzeugsteuer befreite Fahrzeuge, führen Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Untergrund. Fahrzeuge gemeinnütziger Organisationen (z.B. Deutsches Rotes Kreuz), land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und bestimmte Anhänger können solche Kennzeichen erhalten.
In der Regel werden grüne Kennzeichen bereits bei der Zulassung von Fahrzeugen zugeteilt. Es gibt Fahrzeuge, die automatisch aufgrund der Beschreibung der Fahrzeugklasse von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind. Dazu zählen unter anderem Anhänger für Sportzwecke, Anhänger Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen u.a. gem. § 3 Abs. 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV).
Im Gegensatz zu diesen Fahrzeugen erhalten andere Fahrzeuge wiederum grüne Kennzeichen aufgrund ihrer besonderen Nutzung. Hierzu zählen Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, Fahrzeuge für den Winterdienst, Fahrzeuge gemeinnütziger Organisationen wie Deutsches Rotes Kreuz oder ASB u.a. gem. § 3 Kfz-Steuergesetz (KraftStG).
Hinweis:
Nicht alle Fahrzeuge, die von der Kfz-Steuer befreit sind, erhalten grüne Kennzeichen. Leichtkrafträder sind z.B. steuerfrei und erhalten trotzdem ein schwarzes Kennzeichen. Ebenso sind schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis weiterhin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
Zuständigkeit
An die Zulassungsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in deren Zuständigkeit der Halter seinen Hauptwohnsitz hat (sonst: Betriebssitz oder Ort der Niederlassung)
Ansprechpartner
BürgerBüro Nord
Adresse
Hausanschrift
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Montag: 08.00 - 13.00 Uhr Dienstag: 08.00 - 13. 00 Uhr und 14.00 Uhr - 17.30 Uhr Mittwoch: 08.00 - 13.00 Uhr Jeden 3. Mittwoch im Monat geschlossen Donnerstag: 08.00 - 13.00 Uhr und 14.00 Uhr - 17.30 Uhr Freitag: 08.00 - 12.00 Uhr Samstag: 08:00 - 12:00 Uhr, nur im BürgerBüro Mitte, ausschließlich Terminkunden, jeden 1. Samstag im Monat geschlossen Hinweise: * montags bis freitags von 8 bis 9 Uhr kann ohne Termin vorgesprochen werden, bis das Kontingent erschöpft ist. * Kfz-Vorgänge nur für Privatpersonen ! Bitte beachten Sie, dass folgende Dienstleistungen samstags leider nicht angeboten werden können: * Erstzulassungen von Fahrzeugen in Deutschland mit ausländischen Papieren * Wiederzulassungen nach Zwangsstilllegung * Kennzeichenmitnahme an ein neues Fahrzeug * Zulassung von Oldtimern Terminreservierung unter: www.magdeburg.de/terminreservierung
Kontakt
E-Mail: bbn@buergerbuero.magdeburg.de
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Straßenbahn:
Linie: 1, 8, 9 und 10
Haltestelle: Kastanienstrasse
Linienbus:
Linie: 52 und 71
Haltestelle: Kastanienstrasse
Linie: 69
Haltestelle: Grünstrasse
BürgerBüro West
Adresse
Hausanschrift
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Straßenbahn:
Linie: 4 und 5
Haltestelle: Sternbogen/Bürgerbüro
Linie: 72
Haltestelle: Am Stern bzw. Grenzweg
BürgerBüro Mitte
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Straßenbahn:
Linie 2,5,9 und 10
Haltestelle Leiterstr.
Linie: 6 und 8
Haltestelle: Verkehrsbetriebe
Der Eingang zum BürgerBüro befindet sich in der Fußgängerzone gegenüber der Jugendherberge.
BürgerBüro Süd
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Hausanschrift
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E-Mail: bbs@buergerbuero.magdeburg.de
Weitere Informationen
Straßenbahn:
Linie: 9
Haltestelle: Bördepark Ost
Linienbus:
Linie: 54
Haltestelle: Bördepark Ost
erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht zusätzlich gültiger Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
- bei minderjährigen Fahrzeughaltern zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
- bei juristischen Personen/Firmen Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung oder Vereinsregisterauszug
- Nachweis der Steuerbefreiung
- Nachweis der Verfügungsberechtigung des einzutragenden Halters bei erstmaliger Zulassung von Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung:
Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief) undÜbereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier), - bei erstmaliger Zulassung von Fahrzeugen mit nationaler Typgenehmigung: Zulassungsbescheinigung Teil II mit eingetragener Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer nach § 20 Abs. 3 Satz 6 StVZO oder Datenbestätigung nach § 20 Abs. 3.a Satz 1 StVZO
- bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung (EG-Übereinstimmungsbescheinigung/COC), nationaler Typgenehmigung (Allgemeine Betriebserlaubnis/ABE), Einzelgenehmigung oder einem Gutachten nach § 21 StVZO, für die bisher keine Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief) ausgefüllt war: zusätzlich Kaufvertrag oder Originalrechnung
gegebenenfalls die Zollquittung/Zollunbedenklichkeitsbescheinigung, (bei Einfuhr aus einem Nicht-EU-Staat) - Versicherungsbestätigung
- gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
Hinweis:
Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind weiterhin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die Versicherungsbestätigung telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.
Seit dem 1. März 2008 kann der Versicherer Ihnen eine Versicherungsbestätigung mit einer 7-stelligen alphanumerischen VB-Nummer geben, mit der die Zulassungsbehörde die Versicherungsdaten elektronisch aus der zentralen Datenbank des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft abruft.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Zuteilung von grünen Kennzeichen in Verbindung mit der Zulassung:
- ab 26,80 Euro je nach Zulassung des Fahrzeugs
Änderung von schwarzen auf grüne Kennzeichen:
- ab 13,50 Euro
Die Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten
Hinweise (Besonderheiten)
Der Halter muss bereits hier gemeldet sein. Es dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen vorhanden sein. Bei Zahlungsrückständen über 30,00 Euro darf die Zulassungsbehörde das Fahrzeug nicht zulassen, bis diese beglichen sind. Bei weniger als 30,00 Euro liegt es im Ermessen der Zulassungsbehörde, ob das Fahrzeug zugelassen wird oder nicht. Die Zulassung wird auch verweigert, solange ein halterbezogener Kraftfahrzeugsteuer-rückstand von 10,00 Euro oder mehr besteht. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
Ablauf
Sie müssen bei der Zulassungsbehörde Ihres Hauptwohnsitzes, des Betriebssitzes oder Ortes der Niederlassung den Antrag auf Erteilung eines grünen Kennzeichens stellen. Sie können hierzu auch einen Vertreter mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen.
Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Downloadformular oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
Das Fahrzeug ist vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren.
Ihre Versicherung wird von der Zulassungsbehörde automatisch über die Zuteilung des Kennzeichens informiert.
Ihr Fahrzeug erhält ein Kennzeichen, das von der Zulassungsbehörde mit den Plaketten (Hauptuntersuchung und Stempelplakette) zu versehen ist.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Stichwörter
altes Kennzeichen weiter verwenden, elektronische Versicherungsbestätigung, Kennzeichen Botschaft, Sonderkennzeichen, eVB, Kennzeichenübernahme, Kennzeichen reservieren, Grünes Autokennzeichen, Botschaft Kennzeichen, Botschaftskennzeichen, Steuerbefreiung