Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne einreichen
Informationen, z.B. Ausbreitungsbetrachtungen, die für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlich sind, müssen der zuständigen Behörde vorgelegt werden.
Beschreibung
Als Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse sind Sie verpflichtet, der zuständigen Behörde die für die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen zu übermitteln. Ziel der Informationsübermittlung ist es, eine wirksame Gefahrenabwehr sicherzustellen, indem die interne und externe Alarm- und Gefahrenabwehrplanung ineinandergreifen. Deshalb sollte eine Zusammenarbeit zwischen Betreiber und den für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden bereits bei der Erarbeitung und bei jeder Fortschreibung der internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erfolgen.
Zwingend erforderlich ist eine Zusammenarbeit von Betreibern und Behörden für die Festlegung der außerbetrieblichen Gefährdungsbereiche.
Nach der Aufstellung und jeder Fortschreibung ist der Inhalt der internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne den für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden mitzuteilen, soweit er für diese Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Im Rahmen der Zusammenarbeit sollte deshalb erörtert werden, welche Unterlagen im Einzelnen den Behörden im Hinblick auf ihre Aufgabenverteilung zugeleitet werden sollen.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die Gemeinde oder Stadt.
Ansprechpartner
Stadt Seeland
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Vor dem Rathaus
Anzahl: 5 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Nachterstedt-Hoym
Linie:- Regionalbahn: Halle (Saale) Nachterstedt-Hoym - Halberstadt
- Haltestelle: Nachterstedt, Lindenstr.
Linie:- Bus: 411
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag: 9:00 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr Dienstag: 9:00 - 12:00 und 13:00 - 17:30 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Freitag: 9:00 - 11:30 Uhr
Kontakt
Internet
Salzlandkreis - 33 Fachdienst Brand-, Katastrophenschutz und Rettungsdienst
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Bernburg (Saale), Karlsplatz
Linie:- Bus: über mehrere Linien zu erreichen
Hausanschrift
33 Fachdienst Brand-, Katastrophenschutz und Rettungsdienst
06400 Bernburg (Saale)
Für Pakete und Päckchen verwenden Sie bitte folgende Anschrift: Salzlandkreis,33 Fachdienst Brand-, Katastrophenschutz und Rettungsdienst Karlsplatz 37, 06406 Bernburg (Saale).
Haltestellen
- Haltestelle: Bernburg (Saale), Karlsplatz
Linie:- Bus: über mehrere Linien zu erreichen
Öffnungszeiten
Montag: 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Freitag: 09:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 3471 684-1340(Fachdienstleitung)
Telefon Festnetz: +49 3925 299040(SG 33.1 - Integrierte Leitstelle)
Fax: +49 3471 684-561112(SG 33.1 Integrierte Leitstelle)
Fax: +49 3471 684-561112(SG 33.8 Vorbeugender Brandschutz)
Fax: +49 3471 684-551340(Fachdienstleitung)
Fax: +49 3471 684-2739(SG 33.7 Feuerwehrtechnische Zentrale)
Fax: +49 3471 684-561112(SG 33.2 Katastrophenschutz und Rettungsdienst)
Telefon Festnetz: +49 3471 684-1340(SG 33.2 Katastrophenschutz und Rettungsdienst)
Telefon Festnetz: +49 3471 684-1340(SG 33.8 Vorbeugender Brandschutz)
Telefon Festnetz: +49 3471 684-1070(SG 33.7 Feuerwehrtechnische Zentrale)
E-Mail: bkr@kreis-slk.de
Internet
Weitere Informationen
Der Standort der Ausländerbehörde des Fachdienst Brand-, Katastrophenschutz, Rettungsdienst und Ordnungsangelegenheiten in Bernburg (Saale), Friedensallee 25, ist mit einem Fahrstuhl und rollstuhlgerecht ausgestattet.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Diese Verwaltungsleistung stellt kein Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.
Fristen
Die Fristen für die Übermittlung der für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen durch den Betreiber ergeben sich aus der Störfall-Verordnung und betragen mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs oder vor Änderungen der Anlage oder der Tätigkeiten, auf Grund derer der Betriebsbereich unter den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fällt. Oder wenn ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz am 07.12.2020
Stichwörter
Notfallplanung, Alarm- und Gefahrenabwehrplan, Störfall-Verordnung, 12. BImSchV, Katastrophenschutz