Abgeschlossenheitsbescheinigung Ausstellung

    Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen

    Sie müssen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen, wenn ein Sondereigentum begründet beziehungsweise ein Dauerwohnrecht geltend gemacht werden soll.

    Beschreibung

    Wenn Sie ein Sondereigentum an einer Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (zum Beispiel Gewerbe) oder an einem Stellplatz begründen, benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Diese benötigen Sie auch, wenn Sie das Recht, eine bestimmte Wohnung im Gebäude dauerhaft zu bewohnen, geltend machen möchten (Dauerwohnrecht).

    Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird nachgewiesen, dass

    • eine Wohnung baulich hinreichend von anderen Wohnungen beziehungsweise Räumen abgeschlossen ist oder
    • nicht zu Wohnzwecken dienende Räume (Teileigentum) von anderen Räumen abgeschlossen sind.

    An Stellplätzen sowie an außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks, wie zum Beispiel Terrassen oder Gartenflächen, kann ebenfalls Sondereigentum begründet werden. Das Sondereigentum muss durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.

    Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der zuständigen Baubehörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen erteilt.

    Hinweise für Zeitz: Abgeschlossenheitsbescheinigung

    Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung wird benötigt, um Eigentumswohnungen käuflich zu erwerben. Sie ist nur dann erforderlich, wenn ein Gebäude mit mehreren Wohnungen oder anderen Nutzungseinheiten in Wohneigentum bzw. Sondereigentum aufgeteilt wird. Für ein Mehrfamilienwohngebäude, das einem einzelnen Eigentümer gehört und der die Wohnungen vermietet hat, ist eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht erforderlich.


    Voraussetzung für die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung ist der Wohnungsabschluss durch Wände und Decken. Dabei können einzelne Räume und Bestandteile der Wohnung auch außerhalb dieser liegen. Dies gilt insbesondere für Stellplätze von Pkw s, Garagen und Abstellräume.

    Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung wird benötigt, um Eigentumswohnungen käuflich zu erwerben. Sie ist nur dann erforderlich, wenn ein Gebäude mit mehreren Wohnungen oder anderen Nutzungseinheiten in Wohneigentum bzw. Sondereigentum aufgeteilt wird. Für ein Mehrfamilienwohngebäude, das einem einzelnen Eigentümer gehört und der die Wohnungen vermietet hat, ist eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht erforderlich.


    Voraussetzung für die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung ist der Wohnungsabschluss durch Wände und Decken. Dabei können einzelne Räume und Bestandteile der Wohnung auch außerhalb dieser liegen. Dies gilt insbesondere für Stellplätze von Pkw s, Garagen und Abstellräume.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an das Bauordnungsamt Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    Einheitsgemeinde Zeitz, Stadt - 631 Sachgebiet Bauordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Altmarkt 1

    06712 Zeitz

    Behindertenparkplatz: Altmarkt (2. Einfahrt)
    Anzahl: 0
    Gebühren: ja


    Frauenparkplatz: Altmarkt (2. Einfahrt)
    Anzahl: 0
    Gebühren: ja


    Parkplatz: Altmarkt
    Anzahl: 0
    Gebühren: ja


    Parkplatz: Besenstraße
    Anzahl: 30
    Gebühren: ja

    Michaeliskirche

    Bus: Stadtbus

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 1420

    06694 Zeitz

    Öffnungszeiten

    Montag: 9.00-16.00 Uhr Dienstag: 9.00-18.00 Uhr Mittwoch: 9.00-16.00 Uhr Donnerstag: 9.00-16.00 Uhr Freitag: 9.00-12.00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: Simone.Jahn@stadt-zeitz.de

    Telefon Festnetz: 03441 83-405

    Fax: 03441 83-266

    Weitere Informationen

    Sachgebietsleiterin: Frau Simone Jahn

    Version

    Technisch erstellt am 17.09.2007 (von: Anke-Regina Fröb)

    Technisch geändert am 08.02.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Sachgebiet Bauordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Altmarkt 16

    06712 Zeitz

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3441 83-405

    Fax: +49 3441 83-266

    E-Mail: bauordnungsamt@stadt-zeitz.de

    Version

    Technisch erstellt am 18.05.2021 (von: Webservice, Zeitz)

    Technisch geändert am 23.08.2024 (von: Webservice, Zeitz)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Burgenlandkreis - Bauordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Schönburger Straße 41

    06618 Naumburg (Saale)

    Diese Adresse bitte als Postanschrift verwenden!

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 1151

    06601 Naumburg (Saale)

    Hausanschrift

    Am Stadtpark 6

    06667 Weißenfels

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Dienstag 08.30 Uhr - 11.30 Uhr 13.00 Uhr - 17.30 Uhr Freitag 08.30 Uhr - 11.30 Uhr Nebra und Zeitz Dienstag 08.30 Uhr - 11.30 Uhr 13.00 Uhr - 17.00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 03443 372-156

    Telefon Festnetz: 03443 372-155

    E-Mail: bauordnungsamt@blk.de

    Version

    Technisch erstellt am 03.03.2006 (von: migration)

    Technisch geändert am 18.06.2024 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung,
    • Bauzeichnung / Aufteilungsplan (Lageplan, Grundrisse, Schnitte und Ansichten),
      • Im Falle der schriftlichen Antragstellung ist die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan in zweifacher Ausfertigung, lesbar und maßstäblich beizufügen und darf das Format DIN A3 nicht übersteigen.
      • Im Falle der elektronischen Antragstellung muss die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan als elektronisches Dokument übermittelt werden, das im Format DIN A3 druckbar ist.
      • Die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein.
    • Eigentumsnachweis (aktueller Grundbuchauszug, gegebenenfalls Kaufvertrag, gegebenenfalls aktueller Handelsregisterauszug),
    • aktueller Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte

      Formulare

      • Formulare/ Online-Dienste vorhanden: Nein
      • Schriftform erforderlich: vom Landesrecht abhängig
      • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
      • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

      Voraussetzungen

      • Sie müssen nachweisen, dass Sie entweder Eigentümer beziehungsweise Erbbauberechtigter der Wohnungen sind, für die eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt wird. Alternativ müssen Sie Ihr berechtigtes Interesse glaubhaft machen (zum Beispiel Erwerber).
      • Abgeschlossen ist Sondereigentum, wenn
        • es baulich von fremden Wohnungen beziehungsweise Räumen abgetrennt ist, zum Beispiel durch Wände und Decken, und
        • einen eigenen abschließbaren Zugang direkt vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum hat; der Zugang darf nicht über ein anderes Sondereigentum oder ohne dingliche Absicherung über ein Nachbargrundstück führen.
      • Zu einer abgeschlossenen Wohnung oder zu in sich abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen können zusätzliche abschließbare Räume außerhalb des jeweiligen Abschlusses (zum Beispiel Abstellräume im Keller) gehören.
      • Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks (wie Terrassen und Gartenflächen), an denen ebenfalls Sondereigentum begründet werden soll, müssen durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.

      Rechtsgrundlage(n)

      Verfahrensablauf

      • Sie füllen den Antrag aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Baubehörde ein.
      • Die Baubehörde prüft Ihren Antrag und die Unterlagen.
      • Wenn alle Voraussetzung vorliegen, erteilt Ihnen die Baubehörde eine Abgeschlossenheitsbescheinigung zusammen mit einer Ausfertigung der Bauzeichnung / des Aufteilungsplans.

      Fristen

      • keine

      Bearbeitungsdauer

      • keine Angabe

      Gültigkeitsgebiet

      Sachsen-Anhalt

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 31.03.2023

      Version

      Technisch erstellt am 04.04.2008 (von: Sabine Iwanowski)

      Technisch geändert am 12.03.2024 (von: Intern, System)

      Stichwörter

      Eigentumswohnung, Aufteilung Wohnhaus, Wohnungseigentum, Sondereigentum, Teileigentum, Dauerwohnrecht, Aufteilung eines Wohnhauses in Wohnungseigentum

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

      Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English

      Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

      Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)