Bestand von besonders geschützten Wirbeltieren oder von Amerikanischen Bibern, Schnappschildkröten, Geierschildkröten oder Grauhörnchen melden
Beschreibung
Alle Halter lebender Wirbeltiere der besonders bzw. streng geschützten Arten haben gemäß § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) ihren Tierbestand einschließlich aller laufenden Veränderungen unverzüglich schriftlich in Form einer Meldetabelle anzuzeigen. Dabei sind die nummerierten Kopien aller artenschutzrechtlichen Nachweisdokumente mitzusenden.
Davon ausgenommen sind die in der Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung aufgeführten Arten. Wirbellose Tiere wie Vogelspinnen und Skorpione unterliegen nicht der Meldepflicht. Zu den besonders geschützten Arten gehören unter anderem der überwiegende Teil der Exoten, wie z. B. Affen, Papageien, Landschildkröten und Riesenschlangen, aber auch verschiedene Echsenarten wie Taggeckos und Chamäleons. Darüber hinaus zählen neben den Greifvögeln auch alle übrigen europäischen Vogelarten dazu. Eine Überprüfung, ob bestimmte Arten als besonders geschützt ausgewiesen sind, ist z. B. beim Wissenschaftlichen Informationssystem zum Internationalen Artenschutz (WISIA) des Bundesamtes für Naturschutz möglich.
Die Befreiung von der Meldepflicht bedeutet jedoch keine Freistellung vom Genehmigungserfordernis bei der Ein- und Ausfuhr.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt - CITES-Büro
Ansprechpartner
Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Formulare
Tierbestandsmeldung gemäß § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung an das CITES-Büro
Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt - CITES-Büro
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Fax: 039244 9409-19
Telefon Festnetz: 039244 94090
Formulare
Tierbestandsmeldung gemäß § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung an das CITES-Büro
Stadt Merseburg - Straßenverwaltung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 03461 445-610
Formulare
Tierbestandsmeldung gemäß § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung an das CITES-Büro
erforderliche Unterlagen
- Vollständig ausgefüllte Meldetabelle mit laufender Nummer, Art, Geschlecht, Jahrgang, Kennzeichen, Dokument-Nr. und Herkunft sowie der kompletten Adresse mit Unterschrift
- Entsprechend nummerierte Kopien aller Nachweisdokumente;
- Unterlagen für die Anmeldung einer Landschildkröte:
- Wann und von wem erworben bzw. die ausgefüllte Meldetabelle
- Kopie der gelben EU-Bescheinigung einschließlich des angehefteten Fotos
- Auf A4-Blatt aufgeklebtes aktuelles Bauchpanzerfoto mit Datum, Gewicht der Schildkröte und der Nummer der zugehörigen EU-Bescheinigung. (s. Fotodokumentation bei Landschildkröten).
Formulare
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- In die Meldetabelle ist jedes einzelne Tier mit einer einmaligen laufenden Nummer (=Melde-Nummer) und allen Angaben inclusive der vollständigen Ring-Nummer einzutragen. Die Nummerierung ist später fortzusetzen ohne dabei Nummern für bereits abgegebene oder verstorbene Tiere erneut zu verwenden. Dabei ist auch eine jährliche Nummerierung wie 2015/1 bis 2015/22 möglich.
- Der Meldetabelle sind die mit den einmaligen laufenden Nummern versehenen Nachweiskopien beizufügen wie EU-Bescheinigungen, Herkunftsnachweise, Einfuhrgenehmigungen, Ausnahmegenehmigungen von der Kennzeichnungspflicht (bei gezüchteten offen beringten B-Vögeln) sowie Zeugenbestätigungen für Zucht und für Altbesitz (s. Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen).
- Nach der Erstmeldung sind unter Angabe der einmaligen laufenden Nummer (=Melde-Nummer) nur noch die Veränderungen d. h. Zu- und Abgänge mindestens zweimal jährlich zu melden, z. B. durch Kopien der Meldetabelle mit den eingetragenen Änderungen.
- Bei einer Landschildkröte des Anhangs A sind mit der Anmeldung eine gute Kopie der bisherigen Fotodokumentation sowie ein auf ein A4-Blatt aufgeklebtes aktuelles Bauchpanzerfoto mit Datum, Gewicht und der laufenden Nummer sowie der zugehörigen EU-Bescheinigungs-Nr. einzureichen (s. Fotodokumentation bei Landschildkröten).
- Bei geschlossen beringten Vögeln häufig nachgezüchteter Arten des Anhangs B reicht die Angabe der vollständigen Ring-Nummer in der Regel als Nachweis der rechtmäßigen Herkunft aus.
- Für die erste Zucht einer Art insbesondere bei selten gezüchteten Tieren sind jeweils zwei Zeugenbestätigungen für die Zucht sowie eine kurze Beschreibung der Zuchtbedingungen einschließlich von zwei Fotos vom Zuchtverlauf als Nachweise mit einzureichen.
Unterstützende Institutionen
Weitergehende Informationen zu den Grundlagen des Internationalen Artenschutzes und den Anforderungen an die Halter gesetzlich geschützter Tiere erhalten Sie beim Landesamt für Umweltschutz, Fachthema Naturschutz, Internationaler Artenschutz (Cites).
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Stichwörter
Meldepflicht für besonders geschützte Tiere