Bestand von besonders geschützten Wirbeltieren oder von Amerikanischen Bibern, Schnappschildkröten, Geierschildkröten oder Grauhörnchen melden

    Beschreibung

    Alle Halter lebender Wirbeltiere der besonders bzw. streng geschützten Arten haben gemäß § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) ihren Tierbestand einschließlich aller laufenden Veränderungen unverzüglich schriftlich in Form einer Meldetabelle anzuzeigen. Dabei sind die nummerierten Kopien aller artenschutzrechtlichen Nachweisdokumente mitzusenden.

    Davon ausgenommen sind die in der Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung aufgeführten Arten. Wirbellose Tiere wie Vogelspinnen und Skorpione unterliegen nicht der Meldepflicht. Zu den besonders geschützten Arten gehören unter anderem der überwiegende Teil der Exoten, wie z. B. Affen, Papageien, Landschildkröten und Riesenschlangen, aber auch verschiedene Echsenarten wie Taggeckos und Chamäleons. Darüber hinaus zählen neben den Greifvögeln auch alle übrigen europäischen Vogelarten dazu. Eine Überprüfung, ob bestimmte Arten als besonders geschützt ausgewiesen sind, ist z. B. beim Wissenschaftlichen Informationssystem zum Internationalen Artenschutz (WISIA) des Bundesamtes für Naturschutz möglich.

    Die Befreiung von der Meldepflicht bedeutet jedoch keine Freistellung vom Genehmigungserfordernis bei der Ein- und Ausfuhr.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt - CITES-Büro

    Ansprechpartner

    Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt

    Adresse

    Hausanschrift

    Reideburger Straße 47

    06116 Halle (Saale)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0345 5704-0

    Fax: 0345 5704-190

    E-Mail: poststelle@lau.mwu.sachsen-anhalt.de

    Internet

    Formulare

    Tierbestandsmeldung gemäß § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung an das CITES-Büro

    Version

    Technisch geändert am 09.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt - CITES-Büro

    Adresse

    Hausanschrift

    Zerbster Straße 7

    39264 Steckby

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 039244 94090

    Fax: 039244 9409-19

    Formulare

    Tierbestandsmeldung gemäß § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung an das CITES-Büro

    Version

    Technisch geändert am 27.03.2020

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Vollständig ausgefüllte Meldetabelle mit laufender Nummer, Art, Geschlecht, Jahrgang, Kennzeichen, Dokument-Nr. und Herkunft sowie der kompletten Adresse mit Unterschrift
    • Entsprechend nummerierte Kopien aller Nachweisdokumente;
    • Unterlagen für die Anmeldung einer Landschildkröte:
      • Wann und von wem erworben bzw. die ausgefüllte Meldetabelle
      • Kopie der gelben EU-Bescheinigung einschließlich des angehefteten Fotos
      • Auf A4-Blatt aufgeklebtes aktuelles Bauchpanzerfoto mit Datum, Gewicht der Schildkröte und der Nummer der zugehörigen EU-Bescheinigung. (s. Fotodokumentation bei Landschildkröten).

    Formulare

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    1. In die Meldetabelle ist jedes einzelne Tier mit einer einmaligen laufenden Nummer (=Melde-Nummer) und allen Angaben inclusive der vollständigen Ring-Nummer einzutragen. Die Nummerierung ist später fortzusetzen ohne dabei Nummern für bereits abgegebene oder verstorbene Tiere erneut zu verwenden. Dabei ist auch eine jährliche Nummerierung wie 2015/1 bis 2015/22 möglich.
    2. Der Meldetabelle sind die mit den einmaligen laufenden Nummern versehenen Nachweiskopien beizufügen wie EU-Bescheinigungen, Herkunftsnachweise, Einfuhrgenehmigungen, Ausnahmegenehmigungen von der Kennzeichnungspflicht (bei gezüchteten offen beringten B-Vögeln) sowie Zeugenbestätigungen für Zucht und für Altbesitz (s. Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen).
    3. Nach der Erstmeldung sind unter Angabe der einmaligen laufenden Nummer (=Melde-Nummer) nur noch die Veränderungen d. h. Zu- und Abgänge mindestens zweimal jährlich zu melden, z. B. durch Kopien der Meldetabelle mit den eingetragenen Änderungen.
    4. Bei einer Landschildkröte des Anhangs A sind mit der Anmeldung eine gute Kopie der bisherigen Fotodokumentation sowie ein auf ein A4-Blatt aufgeklebtes aktuelles Bauchpanzerfoto mit Datum, Gewicht und der laufenden Nummer sowie der zugehörigen EU-Bescheinigungs-Nr. einzureichen (s. Fotodokumentation bei Landschildkröten).
    5. Bei geschlossen beringten Vögeln häufig nachgezüchteter Arten des Anhangs B reicht die Angabe der vollständigen Ring-Nummer in der Regel als Nachweis der rechtmäßigen Herkunft aus.
    6. Für die erste Zucht einer Art insbesondere bei selten gezüchteten Tieren sind jeweils zwei  Zeugenbestätigungen für die Zucht sowie eine kurze Beschreibung der Zuchtbedingungen einschließlich von zwei Fotos vom Zuchtverlauf als Nachweise mit einzureichen.

    Unterstützende Institutionen

    Weitergehende Informationen zu den Grundlagen des Internationalen Artenschutzes und den Anforderungen an die Halter gesetzlich geschützter Tiere erhalten Sie beim Landesamt für Umweltschutz, Fachthema Naturschutz, Internationaler Artenschutz (Cites).

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Version

    Technisch geändert am 21.10.2024

    Stichwörter

    Meldepflicht für besonders geschützte Tiere

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English