Akten im Bußgeldverfahren Einsicht gewähren

    Einsicht ins Bußgeldverfahren beantragen

    Beschreibung

    Ein Bußgeldverfahren wird eingeleitet, wenn eine schwere Ordnungswidrigkeit vorliegt. Typische Beispiele sind nicht geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen, Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze, Verkehrsverstöße auf Autobahnen usw.. Entsprechende Ordnungswidrigkeiten sind im Bußgeldkatalog im einzelnen aufgeführt. Der Bußgeldkatalog bestimmt Regelsätze für die Höhe des Bußgelds und sieht für bestimmte Verstöße auch die Anordnung eines Fahrverbots vor.

    Das Bußgeldverfahren ist aufwendiger als das Verwarnungsgeldverfahren. Im Bußgeldverfahren finden grundsätzlich die Vorschriften über das Strafverfahren entsprechende Anwendung. Bußgelder haben in der Regel eine Höhe von mindestens 40,00 Euro. Ein entsprechender bestandskräftiger Bußgeldbescheid ist immer auch mit der Eintragung von mindestens einem Punkt in das Verkehrszentralregister verbunden.

    Nachdem der Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und der Sachverhalt aufgeklärt ist, erlässt die Behörde einen Bußgeldbescheid. Liegen Anhaltspunkte vor, dass die Tat eine Straftat ist, so gibt die Verwaltungsbehörde die Sache an die Staatsanwaltschaft ab.

    Anhörungsbogen:

    • wird immer dem Fahrzeughalter zugesandt
    • es wird dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben, sich zu dem Vorwurf der Ordnungswidrigkeit zu äußern
    • Führer des Fahrzeuges kann benannt werden (z.B. bei Firmenwagen)

    Zahlung:
    Bei Einverständniserklärung zum Vorwurf besteht eine Zahlungsfrist von einer Woche.


    Rechtsanspruch im Rahmen der Anhörung:

    • kein Rechtsanspruch auf eine Rückäußerung
    • Die Verwaltungsbehörde kann ohne eine weitere Mitteilung einen Bußgeldbescheid erlassen.

    Bußgeldbescheid:

    • Festsetzung der Geldbuße
    • Erhebung der Gebühren, Auslagen nach Ordnungswidrigkeitsgesetz
    • Betroffener kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen, sonst ist der Bescheid mahn- und vollstreckbar.

    Vollstreckung:

    • bei fehlender Reaktion: Vollstreckung bis zur Pfändung

    • bei fristgerechtem Einspruch, wird nochmals geprüft

    Zuständigkeit

    Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (fließender Verkehr) ist die Zentrale Bußgeldstelle zuständig. Sie ist telefonisch unter der Rufnummer 0391/5075-400 zu erreichen.

    Ansprechpartner

    Stadt Kemberg

    Adresse

    Hausanschrift

    Burgstraße 5

    06901 Kemberg

    Parkplätze

    • Parkplatz: Mauerstraße
      Anzahl: 5  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Burgstraße/Verwaltungsgebäude
      Anzahl: 6  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Kemberg, Burgstraße
      Linie:
      • Bus: Rufbus
    • Haltestelle: Kemberg, Schule
      Linie:
      • Bus: 343, 344, 345

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag nach Vereinbarung Dienstag: 9.00-12.00 und 14.00-18.00 Uhr Mittwoch nach Vereinbarung Donnerstag: 9.00-12.00 und 14.00-16.00 Uhr Freitag nach Vereinbarung

    Kontakt

    Fax: 034921 71-120

    Telefon Festnetz: 034921 71-0

    E-Mail: info@stadt-kemberg.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Rollstuhlrampe auf der Rückseite des Verwaltungsamtes

    Version

    Technisch geändert am 21.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Bußgeld bezahlen, Strafe, Strafgeld, Ordnungswidrigkeit, Bankverbindung, Verwarnung bezahlen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English