Akten im Bußgeldverfahren Einsicht gewähren

    Einsicht ins Bußgeldverfahren beantragen

    Beschreibung

    Ein Bußgeldverfahren wird eingeleitet, wenn eine schwere Ordnungswidrigkeit vorliegt. Typische Beispiele sind nicht geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen, Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze, Verkehrsverstöße auf Autobahnen usw.. Entsprechende Ordnungswidrigkeiten sind im Bußgeldkatalog im einzelnen aufgeführt. Der Bußgeldkatalog bestimmt Regelsätze für die Höhe des Bußgelds und sieht für bestimmte Verstöße auch die Anordnung eines Fahrverbots vor.

    Das Bußgeldverfahren ist aufwendiger als das Verwarnungsgeldverfahren. Im Bußgeldverfahren finden grundsätzlich die Vorschriften über das Strafverfahren entsprechende Anwendung. Bußgelder haben in der Regel eine Höhe von mindestens 40,00 Euro. Ein entsprechender bestandskräftiger Bußgeldbescheid ist immer auch mit der Eintragung von mindestens einem Punkt in das Verkehrszentralregister verbunden.

    Nachdem der Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und der Sachverhalt aufgeklärt ist, erlässt die Behörde einen Bußgeldbescheid. Liegen Anhaltspunkte vor, dass die Tat eine Straftat ist, so gibt die Verwaltungsbehörde die Sache an die Staatsanwaltschaft ab.

    Anhörungsbogen:

    • wird immer dem Fahrzeughalter zugesandt
    • es wird dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben, sich zu dem Vorwurf der Ordnungswidrigkeit zu äußern
    • Führer des Fahrzeuges kann benannt werden (z.B. bei Firmenwagen)

    Zahlung:
    Bei Einverständniserklärung zum Vorwurf besteht eine Zahlungsfrist von einer Woche.


    Rechtsanspruch im Rahmen der Anhörung:

    • kein Rechtsanspruch auf eine Rückäußerung
    • Die Verwaltungsbehörde kann ohne eine weitere Mitteilung einen Bußgeldbescheid erlassen.

    Bußgeldbescheid:

    • Festsetzung der Geldbuße
    • Erhebung der Gebühren, Auslagen nach Ordnungswidrigkeitsgesetz
    • Betroffener kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen, sonst ist der Bescheid mahn- und vollstreckbar.

    Vollstreckung:

    • bei fehlender Reaktion: Vollstreckung bis zur Pfändung

    • bei fristgerechtem Einspruch, wird nochmals geprüft

    Zuständigkeit

    Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (fließender Verkehr) ist die Zentrale Bußgeldstelle zuständig. Sie ist telefonisch unter der Rufnummer 0391/5075-400 zu erreichen.

    Ansprechpartner

    Stadt Zerbst/Anhalt - Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Schloßfreiheit 12

    39261 Zerbst/Anhalt

    Behindertenparkplatz: Schloßfreiheit
    Anzahl: 3
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Schloßfreiheit
    Anzahl: 45
    Gebühren: ja

    Zerbst, Breite

    Bus: k.A.

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: 09.00-12.00 Uhr Dienstag: 9.00-12.00 und 14.00-18.00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 9.00-12.00 und 14.00-17.00 Uhr Freitag: 9.00-12.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03923 754-211

    Fax: 03923 754-200

    E-Mail: info@stadt-zerbst.de

    Version

    Technisch erstellt am 16.07.2013 (von: Rohm, Antje)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Rohm, Antje)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Version

    Technisch erstellt am 03.03.2006 (von: migration)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Verwarnung bezahlen, Ordnungswidrigkeit, Bankverbindung, Strafgeld, Strafe, Bußgeld bezahlen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)