Auskunftssperre im Melderegister beantragen
Beschreibung
Eine Auskunftssperre im Melderegister wird nur unter strengen Voraussetzungen eingetragen.
Hierzu müssen Sie glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
die Meldebehörde Ihres Wohnortes
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Seehausen (Altmark) - Einwohnermeldeamt
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Klosterschulplatz
Anzahl: 20 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Seehausen (Altmark), Lindenstraße
Linie:- Bus: 963, 950, 961, 956
- Haltestelle: Seehausen (Altmark), Mühlenstraße
Linie:- Bus: 200, 951, 954
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Klosterschulplatz
Anzahl: 20 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Seehausen (Altmark), Lindenstraße
Linie:- Bus: 963, 950, 961, 956
- Haltestelle: Seehausen (Altmark), Mühlenstraße
Linie:- Bus: 200, 951, 954
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag geschlossen Dienstag 8.00 - 12.00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr Freitag 8.00 - 12.00 Uhr
Kontakt
Fax: 039386 982-90
Telefon Festnetz: 039386 982-35
Formulare
Hinweis zur Beantragung einer Auskunfts- bzw. Übermittlungssperre
Hinweis zur Beantragung einer Auskunfts- bzw. Übermittlungssperre
Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre gemäß § 35 Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Weitere Informationen
Für Rollstuhlfahrer befindet sich ein Bürgerbüro im Nebenhaus "Am Schwibbogen 1a"
Voraussetzungen
- Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe, die eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen deutlich machen, gegenüber der örtlichen Meldebehörde glaub-haft machen.
- Eine Überprüfung Ihrer Angaben muss die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Es empfiehlt sich, dass Sie vor der Beantragung mit der zuständigen Stelle Kontakt aufnehmen und sich informieren, ob eine Sperre in Ihrem Fall in Betracht kommt.
Die Auskunftssperre wird auf Antrag eingetragen. Mit der Antragsabgabe müssen Sie Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, weshalb Ihnen durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich durch Vorsprache in der Behörde gestellt werden.
Anschließend werden Ihre Angaben durch die zuständige Stelle überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre für 2 Jahre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht.
Die Sperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde.
Sie können die Auskunftssperre nach Ablauf der Zeit verlängern lassen.
Fristen
Die Auskunftssperre endet nach 2 Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern (BMI) am 03.11.2015