Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Auskunftssperre

    Auskunftssperre im Melderegister beantragen

    Beschreibung

    Eine Auskunftssperre im Melderegister wird nur unter strengen Voraussetzungen eingetragen.

    Hierzu müssen Sie glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    die Meldebehörde Ihres Wohnortes

    Ansprechpartner

    Verbandsgemeinde Egelner Mulde - Bürgerservice

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 20

    39435 Egeln

    Hausanschrift

    Markt 18

    39435 Egeln

    Öffnungszeiten

    Montag: 09.00 Uhr - 16.00 Uhr Dienstag: 09.00 Uhr - 18.00 Uhr Mittwoch: 09.00 Uhr - 13.00 Uhr Donnerstag: 09.00 Uhr - 18.00 Uhr Freitag: 09.00 Uhr - 16.00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 039268 944-444

    Telefon Festnetz: 039268 944-190

    E-Mail: buergerservice@egelnermulde.de

    Kontaktperson

    • Frau Nitschke (Sachgebietsleiterin)

      Telefon Festnetz: 039268 944-194

      Fax: 039268 944-444

    • Frau Zwintzscher (Sachbearbeiterin)

      Telefon Festnetz: 039268 944-192

      Fax: 039268 944-444

    • Herr Lachmuth (Sachbearbeiter)

      Fax: 039268 944-444

      Telefon Festnetz: 039268 944-191

    • Frau Gumtz (Sachbearbeiterin)

      Telefon Festnetz: 039268 944-193

      Fax: 039268 944-444

    Internet

    Formulare

    Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre gemäß § 35 Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt

    Weitere Informationen

    Das Sachgebiet "Öffentliche Sicherheit und Ordnung", geleitet von Frau Nitschke, ist für die Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und die Verwaltung von Bürgeranliegen zuständig. Es umfasst folgende zentrale Aufgabenbereiche:

    1. Standesamt: Durchführung von standesamtlichen Aufgaben wie Eheschließungen, Geburts- und Sterberegistrierung sowie die Ausstellung entsprechender Urkunden. Zudem werden Namensänderungen und andere personenstandsrechtliche Vorgänge bearbeitet.
    2. Bürgerservice: Erste Anlaufstelle für alle Bürgeranliegen. Hier werden Aufgaben der Einwohnermeldestelle wahrgenommen, darunter An- und Ummeldungen, Ausweisdokumente sowie die Bearbeitung von allgemeinen Anfragen der Bürger.

    3. Ordnungsangelegenheiten / Gewerbewesen: Verwaltung von ordnungsrechtlichen Aufgaben, wie die Erteilung von Genehmigungen, Überwachung von Ordnungswidrigkeiten sowie die Verwaltung von Gewerbeanmeldungen und -abmeldungen. Hier wird auch die Einhaltung kommunaler Ordnungsrichtlinien überwacht.

    4. Brand- und Katastrophenschutz: Organisation und Koordination des kommunalen Brand- und Katastrophenschutzes. Dies umfasst die Zusammenarbeit mit den Feuerwehren und Rettungsdiensten sowie die Vorbereitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Katastrophenvorsorge.

    Version

    Technisch geändert am 20.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    • Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe, die eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen deutlich machen, gegenüber der örtlichen Meldebehörde glaub-haft machen.
    • Eine Überprüfung Ihrer Angaben muss die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Es empfiehlt sich, dass Sie vor der Beantragung mit der zuständigen Stelle Kontakt aufnehmen und sich informieren, ob eine Sperre in Ihrem Fall in Betracht kommt.

    Die Auskunftssperre wird auf Antrag eingetragen. Mit der Antragsabgabe müssen Sie Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, weshalb Ihnen durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich durch Vorsprache in der Behörde gestellt werden.

    Anschließend werden Ihre Angaben durch die zuständige Stelle überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre für 2 Jahre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht.

    Die Sperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde.

    Sie können die Auskunftssperre nach Ablauf der Zeit verlängern lassen.

    Fristen

    Die Auskunftssperre endet nach 2 Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern (BMI) am 03.11.2015

    Version

    Technisch geändert am 01.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English