Auskunftssperre im Melderegister beantragen
Beschreibung
Eine Auskunftssperre im Melderegister wird nur unter strengen Voraussetzungen eingetragen.
Hierzu müssen Sie glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
die Meldebehörde Ihres Wohnortes
Ansprechpartner
Stadt Landsberg - Fachbereich - Bürgerservice
Beschreibung
Die Rollstuhlrampe ist über den Hof zu erreichen. Der Bürgerservice ist ebenerdig.
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz: An der Eiche
Anzahl: k.A. Gebühren: nein - Parkplatz: Schneiderplatz
Anzahl: 4 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Landsberg (b. Halle/Saale) DB
Linie:- Regionalbahn: Landsberg (b. Halle/Saale) DB
- Haltestelle: Landsberg (Saalekreis), Am Markt
Linie:- Bus: Landsberg (Saalekreis), Am Markt
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Die genauen Öffnungszeiten sowie eventuell geltende Einschränkungen entnehmen Sie bitte dem Kontakt zur Verwaltung .
Kontakt
Kontaktperson
Fachbereichsleitung Bürgerservice
SB Brandschutz
SB Einwohnermeldewesen
SB Gewerbe
SB Ordnung und Sicherheit (Außendienst)
Telefon Festnetz: 034602 24994
Fax: 034602 24988
Telefon Festnetz: 034602 24987
Telefon Festnetz: 034602 24980
E-Mail: ordnungsamt@stadt-landsberg.de
SB Ordnung und Sicherheit (Innendienst)
SB Sondernutzung, Verkehr, Grünflächen
SB Standesamt
Telefon Festnetz: 034602 4004915
Fax: 034602 4004919
Telefon Festnetz: 034602 4004912
E-Mail: standesamt@stadt-landsberg.de
Internet
Weitere Informationen
Voraussetzungen
- Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe, die eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen deutlich machen, gegenüber der örtlichen Meldebehörde glaub-haft machen.
- Eine Überprüfung Ihrer Angaben muss die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Es empfiehlt sich, dass Sie vor der Beantragung mit der zuständigen Stelle Kontakt aufnehmen und sich informieren, ob eine Sperre in Ihrem Fall in Betracht kommt.
Die Auskunftssperre wird auf Antrag eingetragen. Mit der Antragsabgabe müssen Sie Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, weshalb Ihnen durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich durch Vorsprache in der Behörde gestellt werden.
Anschließend werden Ihre Angaben durch die zuständige Stelle überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre für 2 Jahre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht.
Die Sperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde.
Sie können die Auskunftssperre nach Ablauf der Zeit verlängern lassen.
Fristen
Die Auskunftssperre endet nach 2 Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern (BMI) am 03.11.2015