Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Auskunftssperre

    Auskunftssperre im Melderegister beantragen

    Beschreibung

    Eine Auskunftssperre im Melderegister wird nur unter strengen Voraussetzungen eingetragen.

    Hierzu müssen Sie glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    die Meldebehörde Ihres Wohnortes

    Ansprechpartner

    Stadt Landsberg - Fachbereich - Bürgerservice

    Beschreibung

    Die Rollstuhlrampe ist über den Hof zu erreichen. Der Bürgerservice ist ebenerdig.

    Adresse

    Hausanschrift

    Köthener Str. 28

    06188 Landsberg

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: An der Eiche
      Anzahl: k.A.  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Schneiderplatz
      Anzahl: 4  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Landsberg (b. Halle/Saale) DB
      Linie:
      • Regionalbahn: Landsberg (b. Halle/Saale) DB
    • Haltestelle: Landsberg (Saalekreis), Am Markt
      Linie:
      • Bus: Landsberg (Saalekreis), Am Markt

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Die genauen Öffnungszeiten sowie eventuell geltende Einschränkungen entnehmen Sie bitte dem Kontakt zur Verwaltung .

    Kontakt

    Fax: 034602 249-88

    Telefon Festnetz: 034602 249-0

    E-Mail: buergerservice@stadt-landsberg.de

    Kontaktperson

    Internet

    Weitere Informationen

    Die Rollstuhlrampe ist über den Hof zu erreichen. Der Bürgerservice ist ebenerdig.

    Version

    Technisch geändert am 28.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    • Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe, die eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen deutlich machen, gegenüber der örtlichen Meldebehörde glaub-haft machen.
    • Eine Überprüfung Ihrer Angaben muss die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Es empfiehlt sich, dass Sie vor der Beantragung mit der zuständigen Stelle Kontakt aufnehmen und sich informieren, ob eine Sperre in Ihrem Fall in Betracht kommt.

    Die Auskunftssperre wird auf Antrag eingetragen. Mit der Antragsabgabe müssen Sie Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, weshalb Ihnen durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich durch Vorsprache in der Behörde gestellt werden.

    Anschließend werden Ihre Angaben durch die zuständige Stelle überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre für 2 Jahre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht.

    Die Sperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde.

    Sie können die Auskunftssperre nach Ablauf der Zeit verlängern lassen.

    Fristen

    Die Auskunftssperre endet nach 2 Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern (BMI) am 03.11.2015

    Version

    Technisch geändert am 01.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English