• Zielitz (Landkreis Börde, Sachsen-Anhalt)
Wohnberechtigungsschein Ausstellung

Wohnberechtigungsschein beantragen

Wenn Sie eine geförderte Wohnung (Sozialwohnung) suchen und über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen.

Beschreibung

Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen Sie bei Ihrer zuständigen Behörde. Dort erhalten Sie auch die notwendigen Formulare.  Welche Behörde für Sie zuständig ist, richtet sich nach den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes. Welche Formulare und Unterlagen benötigt werden, erfahren Sie von den zuständigen Stellen in den Verwaltungen.

Der Wohnberechtigungsschein enthält Angaben zu den berechtigten Personen, der Einhaltung der relevanten Einkommensgrenzen, der Wohnfläche und der Zahl der Wohnräume.

Der Wohnberechtigungsschein berechtigt zum Bezug einer geförderten Wohnung (Sozialwohnung). Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Vermittlung einer entsprechenden Wohnung.

Die Wohnung, die Sie beziehen möchten, darf die im WBS angegebene maximale Wohnungsgröße nicht überschreiten. Nur in Ausnahmefällen darf die Anzahl der Zimmer oder die Wohnfläche überschritten werden. Auch hierzu geben Ihnen die Mitarbeitenden der Verwaltungen gerne nähere Auskünfte.

Manche Sozialwohnungen sind einem bestimmten Personenkreis vorbehalten. Dies können z.B. Studierende, Senioren (Mindestalter 60 Jahre), Personen mit Behinderungen oder kinderreiche Haushalte (mind. drei Kinder) sein. Wenn Sie zu einem besonderen Personenkreis gehören sollten, wird auch das im Wohnberechtigungsschein angegeben.

Der Wohnberechtigungsschein gilt in der Regel für ein Jahr, d.h. Sie können innerhalb dieser Zeitspanne eine Sozialwohnung beziehen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann ein neuer Wohnberechtigungsschein beantragt werden. Darüber hinaus kann er nur einmal für den Bezug einer Sozialwohnung genutzt werden. Beim Abschluss des Mietvertrages muss der Wohnberechtigungsschein der/dem Vermieterin/Vermieter übergeben werden.

Zuständigkeit

Wohnberechtigungsscheine erteilen die Wohnungsbauförderstellen der Landkreise und kreisfreien Städte.

Ansprechpartner

Landkreis Börde - Bauordnungsamt - Sachgebiet Bauverwaltung

Adresse

Hausanschrift

Triftstraße 9-10

39387 Oschersleben (Bode)

Postanschrift

Postfach 10 01 53

39331 Haldensleben

Kontakt

Internet

Bankverbindung

Landkreis Börde

Empfänger: Landkreis Börde

IBAN: DE96 8105 5000 3400 0053 54

BIC: NOLADE21HDL

Bankinstitut: Kreissparkasse Börde

Formulare

Wohnberechtigungsschein - Anlage 1b - Einkommenserklärung der/des Haushaltangehörigen
Wohnberechtigungsschein - Anlage 1a - Einkommenserklärung der/des Antragsteller/s
Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines gemäß § 27 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)

Version

Technisch erstellt am 20.07.2010

Technisch geändert am 28.02.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 31.03.2021

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 09.07.2021

Technisch geändert am 16.06.2020

erforderliche Unterlagen

Bei schriftlicher Antragsstellung

  • Personalausweis bei deutschen Bürgerinnen und Bürgern und Staatsangehörigen aus der Europäischen Gemeinschaft (IDCard)
  • Reisepass bei ausländischen Bürgerinnen und Bürgern, mit einer mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltserlaubnis

ELEKTRONISCH
Auf elektronischem Weg ist ebenfalls eine Legitimation (Benutzername / Passwort) notwendig.

Außerdem:

  • Einkommenserklärung von jedem Haushaltsangehörigen der über ein eigenes Einkommen verfügt
  • Je nachdem welches Einkommen erzielt wird, sind entsprechende Nachweise vorzulegen. Dies können zum Beispiel sein:
    • Lohnabrechnungen des Vorjahres
    • Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate
    • Lohnsteuerjahresbescheinigung des Vorjahres
    • Einkommensteuerbescheid des Vorjahres

Abhängig von Ihrer persönlichen Situation, können auch noch weitere Unterlagen notwendig sein:

Zum Beispiel:

  • Ausweis über den Grad einer Behinderung (z.B. für Schwerbehinderte Menschen)
  • Immatrikulationsbescheinigung (z.B. für Studierende)
  • BAföGBescheide (für Empfänger/Empfängerinnen von Ausbildungsförderung)
  • Rentenbescheid (z.B. für Rentner/Rentnerinnen)
  • Nachweis über Leistungen des Jobcenters (z.B. für Arbeitslose)

Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Fallabhängig benötigen die Mitarbeitenden der Verwaltungen noch zusätzliche Unterlagen. Trifft dies zu, wird man sich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Voraussetzungen

  • Deutsche oder EUStaatsangehörigkeit
  • Andere Staatsangehörigkeit mit einer im Regelfall für mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltsgenehmigung
  • Volljährigkeit (oder Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vormunds)
  • Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einhaltung der Einkommensgrenze ist vor allem abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und von der Höhe des Einkommens aller Haushaltsmitglieder. Für die Berechnung wird in der Regel das Bruttojahreseinkommen aller im Haushalt lebenden Personen für das vergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Zusätzlich gibt es Frei und Abzugsbeträge, zum Beispiel für Personen mit anerkannter Schwerbehinderung/ anerkanntem Pflegegrad.
  • Zu den Voraussetzungen gehört, dass Sie sich nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sondern hier Ihren Lebensmittelpunkt haben oder gründen wollen. Der Lebensmittelpunkt ist der Ort, wo Sie sich dauerhaft, willentlich, allein bzw. mit Ihrer Familie niederlassen.

Rechtsgrundlage(n)

Es gelten die Wohnraumfördergesetze der einzelnen Bundesländer. Haben die Länder keine eigenen Gesetze erlassen, gilt das Gesetz des Bundes.

Fristen

Geltungsdauer: 12 Monate (Der Wohnberechtigungsschein ist nur im Bundesland der Ausstellung und in der Regel für ein Jahr gültig. Er kann innerhalb des Gültigkeitszeitraumes für den Bezug von einer Wohnung genutzt werden.)

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes und der zuständigen Kommune.

Hinweise (Besonderheiten)

Falsche Angaben können als Falschbeurkundung oder Betrug verfolgt und bestraft werden. Ein erteilter Wohnberechtigungsschein kann widerrufen werden, wenn er aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben erteilt wurde.

Gültigkeitsgebiet

Sachsen-Anhalt

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz am 11.07.2022

Version

Technisch erstellt am 03.03.2006

Technisch geändert am 14.03.2025

Stichwörter

Wohnungen für Geringverdienerinnen, Wohnungsvermittlung, Zuzug, Wohnungstausch, Wohnungen für Rentner, Sozialwohnung, Kündigung, Wohnberechtigungsschein, gezielter Wohnberechtigungsschein, Wohnung für Sozialhilfeempfänger, Wohnungen für Geringverdienende, geförderte Mietwohnung, Wohnungen für Ausländer, Scheidung, Wohnung für Studierende, Trennung, Wohnungssuche, Wohnungen für ältere Menschen, Wohnungen für Rentnerinnen, Mietkosten, Einkommensgrenzen, Wohnungen für Auszubildende, Wohnraumvermittlung, Wohnungen für Azubis, Barrierefreie Wohnung, Wohnung für Sozialhilfeempfängerinnen, Geringes Einkommen, drohende Obdachlosigkeit, Wohnungen für Ausländerinnen, Allgemeiner Wohnberechtigungsschein, Wohnungen für Geringverdiener, Wohnungen für Arbeitslose, Wohnungsschein, Wohnungen für Alleinerziehende, WBS, Geringverdiener, Wohnraumförderung, Wohnung für Rollstuhlfahrende

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 31.03.2021

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 09.07.2021

Technisch geändert am 16.06.2020