Wohnberechtigungsschein beantragen
Wenn Sie eine geförderte Wohnung (Sozialwohnung) suchen und über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen.
Beschreibung
Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen Sie bei Ihrer zuständigen Behörde. Dort erhalten Sie auch die notwendigen Formulare. Welche Behörde für Sie zuständig ist, richtet sich nach den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes. Welche Formulare und Unterlagen benötigt werden, erfahren Sie von den zuständigen Stellen in den Verwaltungen.
Der Wohnberechtigungsschein enthält Angaben zu den berechtigten Personen, der Einhaltung der relevanten Einkommensgrenzen, der Wohnfläche und der Zahl der Wohnräume.
Der Wohnberechtigungsschein berechtigt zum Bezug einer geförderten Wohnung (Sozialwohnung). Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Vermittlung einer entsprechenden Wohnung.
Die Wohnung, die Sie beziehen möchten, darf die im WBS angegebene maximale Wohnungsgröße nicht überschreiten. Nur in Ausnahmefällen darf die Anzahl der Zimmer oder die Wohnfläche überschritten werden. Auch hierzu geben Ihnen die Mitarbeitenden der Verwaltungen gerne nähere Auskünfte.
Manche Sozialwohnungen sind einem bestimmten Personenkreis vorbehalten. Dies können z.B. Studierende, Senioren (Mindestalter 60 Jahre), Personen mit Behinderungen oder kinderreiche Haushalte (mind. drei Kinder) sein. Wenn Sie zu einem besonderen Personenkreis gehören sollten, wird auch das im Wohnberechtigungsschein angegeben.
Der Wohnberechtigungsschein gilt in der Regel für ein Jahr, d.h. Sie können innerhalb dieser Zeitspanne eine Sozialwohnung beziehen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann ein neuer Wohnberechtigungsschein beantragt werden. Darüber hinaus kann er nur einmal für den Bezug einer Sozialwohnung genutzt werden. Beim Abschluss des Mietvertrages muss der Wohnberechtigungsschein der/dem Vermieterin/Vermieter übergeben werden.
Hinweise für Halle (Saale): Wohnberechtigungsschein (WBS)
Wohnberechtigungsbescheinigungen für den geförderten Wohnbau werden nach vorangegangener Einkommensprüfung erteilt.
Wohnberechtigungsbescheinigungen für den geförderten Wohnbau werden nach vorangegangener Einkommensprüfung erteilt.
Zuständigkeit
Wohnberechtigungsscheine erteilen die Wohnungsbauförderstellen der Landkreise und kreisfreien Städte.
Ansprechpartner
Team Bürgerservicestelle Marktplatz 1
Beschreibung
Gehört zu: Geschäftsbereich Finanzen und Personal > Fachbereich Einwohnerwesen > Abteilung Bürgerservice mit Wohnberechtigungsschein
Die Vorsprache in der Bürgerservicestelle "Marktplatz 1" ist nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Sie können nachfolgende Möglichkeiten zur Terminvereinbarung nutzen:
- Elektronische Terminvereinbarung
- telefonisch über Bürgertelefon 0345 221 0 oder über die 115 (nur innerhalb von Halle (Saale))
Zugeordnete Bereiche:
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo: 08:00 - 16:00 Uhr (nur mit Termin) Di: 08:00 - 16:00 Uhr (nur mit Termin) Mi: 09:00 - 15:00 Uhr (nur mit Termin) Do: 08:00 - 18:00 Uhr (nur mit Termin) Fr: 09:00 - 12:00 Uhr (nur mit Termin) Sa: 09:00 - 12:00 Uhr (jeden 1. und 3. Samstag) (nur mit Termin) So: geschlossen
Kontakt
Formulare
Merkblatt zur Einkommensermittlung für Wohnberechtigungsschein
Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins
Anlage 1 zur Einkommensermittlung für Wohnberechtigungsschein
Beispiel für Einkommensberechnung WBS eines jungen Paares
Merkblatt zu Einkommensgrenzen für Wohnberechtigungsschein
Stichwörter
Einwohnermeldeamt, Personalausweis, Reisepass
Team Bürgerservicestelle Am Stadion 6
Beschreibung
Gehört zu: Geschäftsbereich Finanzen und Personal > Fachbereich Einwohnerwesen > Abteilung Bürgerservice mit Wohnberechtigungsschein
Die Vorsprache in der Bürgerservicestelle "Am Stadion 6" ist nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Sie können nachfolgende Möglichkeiten zur Terminvereinbarung nutzen:
- Elektronische Terminvereinbarung
- telefonisch über Bürgertelefon 0345 221 0 oder über die 115 (nur innerhalb von Halle (Saale))
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo: 08:00 - 15:00 Uhr (nur mit Termin) Di: 09:00 - 18:00 Uhr (nur mit Termin) Mi: 09:00 - 12:00 Uhr (nur mit Termin) Do: 08:00 - 15:00 Uhr (nur mit Termin)  Fr: 09:00 - 12:00 Uhr (nur mit Termin) Sa: geschlossen So: geschlossen
Kontakt
Formulare
Anlage 1 zur Einkommensermittlung für Wohnberechtigungsschein
Beispiel für Einkommensberechnung WBS eines jungen Paares
Merkblatt zur Einkommensermittlung für Wohnberechtigungsschein
Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins
Stichwörter
Einwohnermeldeamt, Personalausweis, Reisepass
erforderliche Unterlagen
Bei schriftlicher Antragsstellung
- Personalausweis bei deutschen Bürgerinnen und Bürgern und Staatsangehörigen aus der Europäischen Gemeinschaft (IDCard)
- Reisepass bei ausländischen Bürgerinnen und Bürgern, mit einer mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltserlaubnis
ELEKTRONISCH
Auf elektronischem Weg ist ebenfalls eine Legitimation (Benutzername / Passwort) notwendig.
Außerdem:
- Einkommenserklärung von jedem Haushaltsangehörigen der über ein eigenes Einkommen verfügt
- Je nachdem welches Einkommen erzielt wird, sind entsprechende Nachweise vorzulegen. Dies können zum Beispiel sein:
- Lohnabrechnungen des Vorjahres
- Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate
- Lohnsteuerjahresbescheinigung des Vorjahres
- Einkommensteuerbescheid des Vorjahres
Abhängig von Ihrer persönlichen Situation, können auch noch weitere Unterlagen notwendig sein:
Zum Beispiel:
- Ausweis über den Grad einer Behinderung (z.B. für Schwerbehinderte Menschen)
- Immatrikulationsbescheinigung (z.B. für Studierende)
- BAföGBescheide (für Empfänger/Empfängerinnen von Ausbildungsförderung)
- Rentenbescheid (z.B. für Rentner/Rentnerinnen)
- Nachweis über Leistungen des Jobcenters (z.B. für Arbeitslose)
Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Fallabhängig benötigen die Mitarbeitenden der Verwaltungen noch zusätzliche Unterlagen. Trifft dies zu, wird man sich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.
Hinweise für Halle (Saale): Wohnberechtigungsschein (WBS)
Erfoderliche Unterlagen
Neben dem Antragsformular und der Einkommensmitteilung, die jeder Antragsteller bzw. jede Antragstellerin ausfüllen und unterschreiben muss, sind je nach persönlicher Situation Einkommensnachweise über die letzten 12 Monate erforderlich.
Anerkannte Nachweise sind z. B::
-
Verdienst- / Gehaltsbescheinigungen
-
Rentenbescheide
-
Arbeitslosengeld-/ ALG II - Bescheide
-
Sozialhilfebescheid
-
ggf. der letzte Einkommenssteuerbescheid
-
ggf. die letzte Einkommenssteuererklärung / Vorauszahlungsbescheid
-
Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX)
-
Nachweis der häuslichen Pflegebedürftigkeit nach § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)
-
Heiratsurkunde / Lebenspartnerschaftsurkunde
-
Nachweis über erhöhte Werbungskosten
-
Nachweis über Unterhaltsverpflichtungen und Höhe der Leistungen
- Vollmacht bei Beantragung durch Dritte
Die Nachweise sind jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
Erfoderliche Unterlagen
Neben dem Antragsformular und der Einkommensmitteilung, die jeder Antragsteller bzw. jede Antragstellerin ausfüllen und unterschreiben muss, sind je nach persönlicher Situation Einkommensnachweise über die letzten 12 Monate erforderlich.
Anerkannte Nachweise sind z. B::
-
Verdienst- / Gehaltsbescheinigungen
-
Rentenbescheide
-
Arbeitslosengeld-/ ALG II - Bescheide
-
Sozialhilfebescheid
-
ggf. der letzte Einkommenssteuerbescheid
-
ggf. die letzte Einkommenssteuererklärung / Vorauszahlungsbescheid
-
Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX)
-
Nachweis der häuslichen Pflegebedürftigkeit nach § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)
-
Heiratsurkunde / Lebenspartnerschaftsurkunde
-
Nachweis über erhöhte Werbungskosten
-
Nachweis über Unterhaltsverpflichtungen und Höhe der Leistungen
- Vollmacht bei Beantragung durch Dritte
Die Nachweise sind jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
Formulare
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
- Deutsche oder EUStaatsangehörigkeit
- Andere Staatsangehörigkeit mit einer im Regelfall für mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltsgenehmigung
- Volljährigkeit (oder Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vormunds)
- Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einhaltung der Einkommensgrenze ist vor allem abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und von der Höhe des Einkommens aller Haushaltsmitglieder. Für die Berechnung wird in der Regel das Bruttojahreseinkommen aller im Haushalt lebenden Personen für das vergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Zusätzlich gibt es Frei und Abzugsbeträge, zum Beispiel für Personen mit anerkannter Schwerbehinderung/ anerkanntem Pflegegrad.
- Zu den Voraussetzungen gehört, dass Sie sich nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sondern hier Ihren Lebensmittelpunkt haben oder gründen wollen. Der Lebensmittelpunkt ist der Ort, wo Sie sich dauerhaft, willentlich, allein bzw. mit Ihrer Familie niederlassen.
Rechtsgrundlage(n)
Es gelten die Wohnraumfördergesetze der einzelnen Bundesländer. Haben die Länder keine eigenen Gesetze erlassen, gilt das Gesetz des Bundes.
Verfahrensablauf
Hinweise für Halle (Saale): Wohnberechtigungsschein (WBS)
Antragstellung
- persönlich oder
- durch Dritte mit Vollmacht
Für die Beantragung benötigen Sie einen Termin, den Sie online oder telefonisch über die Telefonnummer 115 (ohne Vorwahl innerhalb des Stadtgebietes Halle (Saale)) oder 0345-2210 vereinbaren können.
Antragstellung
- persönlich oder
- durch Dritte mit Vollmacht
Für die Beantragung benötigen Sie einen Termin, den Sie online oder telefonisch über die Telefonnummer 115 (ohne Vorwahl innerhalb des Stadtgebietes Halle (Saale)) oder 0345-2210 vereinbaren können.
Fristen
Geltungsdauer: 12 Monate (Der Wohnberechtigungsschein ist nur im Bundesland der Ausstel-lung und in der Regel für ein Jahr gültig. Er kann innerhalb des Gültigkeitszeitraumes für den Bezug von einer Wohnung genutzt werden.)
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Halle (Saale): Wohnberechtigungsschein (WBS)
- bei Vorliegen der vollständigen Unterlagen mindestens zehn Werktage
- bei vorliegen der vollständigen Unterlagen mindestens zehn Werktage
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes und der zuständigen Kommune.
Hinweise für Halle (Saale): Wohnberechtigungsschein (WBS)
- 10,30 EUR
Die Gebühren sind in bar oder per EC-Karte an den Kassenautomaten in den Bürgerservicestellen zu begleichen.
Ausgenommen von der Gebühr sind Leistungsempfänger nach § 24 SGB II und nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe
- 10,30 EUR
Die Gebühren sind in bar oder per EC-Karte an den Kassenautomaten in den Bürgerservicestellen zu begleichen.
Ausgenommen von der Gebühr sind Leistungsempfänger nach § 24 SGB II und nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Sozialhilfe
Hinweise (Besonderheiten)
Falsche Angaben können als Falschbeurkundung oder Betrug verfolgt und bestraft werden. Ein erteilter Wohnberechtigungsschein kann widerrufen werden, wenn er aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben erteilt wurde.
Hinweise für Halle (Saale): Wohnberechtigungsschein (WBS)
Für geförderte, sanierte und neu gebaute Wohnungen nach § 27 des Wohnungsfördergesetzes (WoFG) gilt:
- je nach Förderrichtlinie kann gegenwärtig eine Überschreitung der Einkommensgrenzen um bis zu 50 Prozent, bei einzelnen Förderprogrammen der zurückliegenden Jahre bis zu 80 Prozent zulässig sein
- WBS gilt für sanierte Altbau- und neu gebaute Wohnungen bei Inanspruchnahme von Fördermitteln durch den Vermieter
- der Wohnraum ist befristet preisgebunden
- [nur für die ersten vier Jahre, dann greift §§ 557 ff. das Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder ggf. eine zwischen der Investitionsbank Sachsen-Anhalt und dem Zuwendungsempfänger getroffene Vereinbarung]
- Mietkaution wird erhoben
- Wohnungsunternehmen und -genossenschaften
Für geförderte, sanierte und neu gebaute Wohnungen nach § 27 des Wohnungsfördergesetzes (WoFG) gilt:
- je nach Förderrichtlinie kann gegenwärtig eine Überschreitung der Einkommensgrenzen um bis zu 50 Prozent, bei einzelnen Förderprogrammen der zurückliegenden Jahre bis zu 80 Prozent zulässig sein
- WBS gilt für sanierte Altbau- und neu gebaute Wohnungen bei Inanspruchnahme von Fördermitteln durch den Vermieter
- der Wohnraum ist befristet preisgebunden
- [nur für die ersten vier Jahre, dann greift §§ 557 ff. das Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder ggf. eine zwischen der Investitionsbank Sachsen-Anhalt und dem Zuwendungsempfänger getroffene Vereinbarung]
- Mietkaution wird erhoben
- Wohnungsunternehmen und -genossenschaften
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz am 11.07.2022
Stichwörter
Wohnungen für Ausländerinnen, Wohnungen für Auszubildende, WBS, Scheidung, Wohnraumvermittlung, Wohnungen für Azubis, Wohnungen für Rentner, Wohnungen für ältere Menschen, Sozialwohnung, Allgemeiner Wohnberechtigungsschein, Wohnberechtigungsschein, Geringes Einkommen, Wohnungen für Rentnerinnen, drohende Obdachlosigkeit, Wohnungen für Ausländer, Einkommensgrenzen, geförderte Mietwohnung, Mietkosten, Zuzug, Wohnraumförderung, Wohnungen für Geringverdiener, Wohnungstausch, Wohnungen für Geringverdienende, Barrierefreie Wohnung, Wohnungen für Alleinerziehende, Wohnung für Sozialhilfeempfänger, Kündigung, Wohnungssuche, gezielter Wohnberechtigungsschein, Wohnungen für Arbeitslose, Wohnung für Studierende, Wohnung für Sozialhilfeempfängerinnen, Wohnungen für Geringverdienerinnen, Geringverdiener, Trennung, Wohnungsvermittlung, Wohnungsschein, Wohnung für Rollstuhlfahrende